Im Testament können Sie regeln, dass eine bestimmte Person
Alleinerbe sein soll. Dann erben andere nichts. Aber: Einige Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, haben trotz Nicht-Berücksichtgung bzw.
Enterbung im Testament den Anspruch auf einen
Pflichtteil. Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel- und Urenkel), sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und auch die Eltern des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers und entferntere Verwandte. Der
Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichteilsberechtigten können ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers vom testamentarischen Erben einfordern. Eine komplette
Enterbung durch Testament – die sogenannte Entziehung des Pflichtteils – ist nur in Ausnahmefällen möglich: Etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder böswillig seine Unterhaltspflichten diesem gegenüber verletzt hat.
Mancher Erblasser kommt auf die Idee, den ungeliebten Pflichtteilserben nicht zu enterben, sondern ihm nur einen symbolischen Anteil am Nachlass zukommen zu lassen. Dahinter steckt die Idee, dass der Betreffende dann ja als Erbe gilt und keinen Pflichtteil geltend machen kann. Das nützt allerdings wenig, denn der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Anspruch auf einen sogenannten
Zusatzpflichtteil, also auf die Differenz zwischen seinem „Erbe“ und dem normalen Pflichtteil.
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Pflichtteil lesen Sie auch diesen Beitrag:
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Die Gesamtrechtsnachfolge hat auch noch die Konsequenz, dass die Erben nicht nur das Vermögen des Erblassers bekommen. Denn zum Nachlass gehören auch die sogenannten
Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören
Schulden aus Krediten oder Ratenkäufen ebenso wie die Bestattungskosten. Auch die Schulden werden also vererbt. Der Wert des Vermögens kann durchaus geringer sein als die Schulden. Aus diesem Grunde können Erben eine
Erbschaft auch ausschlagen.
Möchten Sie einer Person einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen, etwa ein Erinnerungsstück, ist dies über ein sogenanntes
Vermächtnis möglich. Mit einem
Vermächtnis können Sie jemandem etwas zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe wird. Sie können eine solche Anordnung im Rahmen des Testaments treffen. Etwa: “Meine drei Kinder erben meinen Nachlass zu je einem Drittel, mit Ausnahme des antiken Schreibtisches in meinem Arbeitszimmer. Diesen soll mein Freund und Nachbar, Herr Schulze, erhalten.”
Als Erblasser können Sie für einen Erben im Testament auch einen
Ersatzerben bestimmen, falls der erste Erbe vor Eintritt des Erbfalls selbst verstirbt. Dies könnte etwa so gestaltet werden: „Mein Sohn Thomas soll mein gesamtes Erbe erhalten. Sollte er vor mir sterben, soll meine Stieftochter Anja meine Alleinerbin sein.“ Bei dieser Konstruktion würden dann mögliche Kinder von Thomas einen Pflichtteil erhalten.
Eine weitere Regelung können Sie zur
Vor- oder Nacherbschaft treffen. Denn Sie können Ihren Nachlass zuerst einer Person vererben, und gleichzeitig verfügen, dass bei deren Tod eine andere Person das Erbe erhält. Beispiel: „Meine Ehefrau Simone soll meine Alleinerbin sein. Bei ihrem Ableben geht mein Erbe auf meinen Sohn Thomas über.“ Hier könnte man nun denken, dass der Sohn Thomas schlechte Karten hat, weil die Ehefrau den Nachlass des Vaters womöglich zu Lebzeiten schon verbraucht. Dies ist allerdings nicht der Fall: Bei einer testamentarischen Vor- und Nacherbschaftsregelung ist der Vorerbe, hier die Ehefrau, in den Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass beschränkt. Der Vorerbe kann zwar Erträge aus dem Nachlass ziehen (etwa Miete aus dem geerbten Haus oder die Dividende aus den Aktien), er kann aber die Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht verkaufen oder verschenken und auch ein Grundstück nicht belasten oder verkaufen. Einzige Ausnahme ist eine
Schenkung aus gebotenem Anstand oder aus einer sozialen Verpflichtung heraus. Wird ein Nachlassgegenstand zerstört - zum Beispiel das Haus brennt ab – geht statt dessen die Versicherungssumme in den Nachlass ein.
Der Erblasser kann hier auch festlegen, dass die Nacherbschaft nicht mit dem Tod des Vorerben, sondern mit einem bestimmten Ereignis eintreten soll – zum Beispiel dem Eintritt der Volljährigkeit oder der Hochzeit des Sohnes.
Im Rahmen einer
befreiten Vorerbschaft kann der Erblasser dem Vorerben mehr Rechte einräumen, was den Umgang mit dem Nachlass betrifft. Ein Verschenken von Nachlassgegenständen ist allerdings auch dann nur bei einer Anstands- oder Pflichtschenkung möglich.
Der Nachteil einer Vor- und Nacherbschaft ist, dass zwei Erbfälle stattfinden und zwei Mal
Erbschaftssteuer fällig wird.
Auch
Auflagen können im Testament enthalten sein. So können Sie zum Beispiel festlegen, dass Ihr Sohn ihr Erbe erhalten, dafür aber Ihr Grab pflegen soll. Auflagen dürfen nicht sittenwidrig, verboten oder undurchführbar sein. Typische Auflagen sind zum Beispiel, das Familienheim nicht zu verkaufen, regelmäßig an eine bestimmte wohltätige Organisation zu spenden, das geerbte Vermögen auf eine bestimmte Weise sicher anzulegen oder auch ein Haustier zu pflegen. Unzulässige Auflagen wären zum Beispiel, den Nachbarschaftsstreit mit dem verhassten Nachbarn fortzusetzen, die Fenster eines Gläubigers einzuwerfen oder sich von einem Partner zu trennen, den der Erblasser nicht mag. Problematisch kann es sein, die Auflagen auch durchzusetzen. Dies kann durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers gewährleistet werden. Auch kann die Nichteinhaltung im Testament mit Sanktionen bedroht werden, etwa dem Wegfall des Erbes.
Eine beliebte Variante des Testaments ist das
gemeinschaftliche Testament. Dieses können Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen errichten. Darin können alle Regelungen getroffen werden, die auch in einem Einzel-Testament möglich sind. Eine Besonderheit sind aber die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen. So nennt man testamentarische Regelungen, die in Verbindung mit einander stehen, die miteinander stehen und fallen und von einander abhängen. Ein Beispiel dafür ist die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Problematisch können wechselbezügliche Verfügungen werden, wenn sie widerrufen werden sollen – etwa, weil einer der Ehegatten einen neuen Partner hat. Ein
Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ist nur zu Lebzeiten beider Partner möglich. Er kann gemeinschaftlich erfolgen, etwa durch das Verfassen eines neuen gemeinsamen Testaments, oder einseitig durch einen der Partner, aber nur durch eine notariell beurkundete Erklärung, die dem anderen zugestellt werden muss (§ 2271 BGB). Sobald einer der beiden verstirbt, ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr möglich. Wechselbezügliche Verfügungen sollten Sie im Testament deutlich als solche kennzeichnen.
Auch das
Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Die Kinder (oder jemand anderes) werden dann als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Hier gibt es zwei Varianten: Die Voll- und Schlusserbfolge (der überlebende Ehegatte wird Vollerbe, kann mit dem Vermögen machen, was er will, und die Kinder werden Schlusserben und erhalten, was übrig ist) oder die Vor- und Nacherbfolge (siehe oben, der überlebende Ehegatte ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass stark eingeschränkt, das Vermögen wird für die Kinder aufbewahrt). Problematisch kann sein, dass die Kinder schon beim Eintritt des ersten Erbfalls ein Anrecht auf ihren Pflichtteil haben. Bei der zweiten Variante (Vor- und Nacherbschaft) kann das
Pflichtteilsrecht jedoch nur von jemandem ausgeübt werden, der nicht selbst zum Nacherben bestimmt wurde oder der die Erbschaft ausschlägt.
Gerade beim Berliner Testament ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, da es hier verschiedene weitere Verfügungsmöglichkeiten wie etwa Klauseln zur Einschränkung des Pflichtteilsrechts oder Wiederverheiratungsklauseln gibt und leicht Fehler gemacht werden können.