Corona-Update zu Fitness-Studios: Muss ich meine Beiträge weiter zahlen? Kann ich den Vertrag kündigen? Wann kann ich wieder trainieren?

08.06.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (1393 mal gelesen)
Während der Schließung eines Fitness-Studios müssen Mitglieder keine Mitgliedsbeiträge bezahlen, ein Kündigungsrecht steht ihnen aber meist nicht zu. Da dies viele Studios in finanzielle Schwierigkeiten bringt, haben manche kreative Ideen entwickelt und hoffen, dass sie nach Pfingsten - unter Auflagen - wieder öffnen dürfen.

Corona-Update zu Fitness-Studios: Muss ich meine Beiträge weiter zahlen? Kann ich den Vertrag kündigen? Wann kann ich wieder trainieren? - neue gesetzliche Regelung seit Ende Mai (Gutscheinlösung)

Seit Mitte März und damit seit über 2 Monaten sind Fitness-Studios wegen der Corona-Pandemie auf behördliche Anordnung geschlossen. Für die Zeit nach Pfingsten, also ab 02.06.2020, sind nun aber Lockerungen in Sicht.

Beiträge (bisherige Rechtslage):

Da das Fitness-Studio die zugesagte Leistung (Nutzung Trainingsgeräte, Trainerstunde, Kurse, etc.) – wenn auch unverschuldet – nicht erbringen kann, hat es im Gegenzug auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung, also die vereinbarten Mitgliedsbeiträge. Für die Zeit, in der der Kunde nicht trainieren kann, muss er also auch keine Beiträge zahlen.

Da dies viele Studios in finanzielle Schwierigkeiten bringt – schließlich laufen die Kosten für Personal, Miete, Wasser, Strom etc. weiter – bitten viele ihre Kunden, die Beiträge weiterzuzahlen und bieten dafür Gutscheine für ein kostenloses Training im gleichen zeitlichen Umfang für später an. Manche Studios legen zudem ein kleines Dankeschön wie ein Handtuch, eine Dose Fitness-Shake oder Ähnliches drauf. Andere wiederum versuchen, ein Training zu Hause zu ermöglichen, indem sie Trainingsvideos zur Verfügung stellen. Dies sind aber nur Angebote der Studios. Eine Pflicht, sich darauf einzulassen, gibt es nicht.

Beiträge (neue Rechtslage):

Um Fitnessstudios zu unterstützen und vor der Insolvenz zu retten, hat der Bundestag vor Kurzem ein neues Gesetz beschlossen, nach dem die Mitglieder keine Erstattung der Beiträge verlangen können sondern die Studios einen Gutschein anbieten dürfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies dem Kunden aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar ist. Löst das Mitglied bis Ende 2021 den Gutschein nicht ein, muss das Studio den Wert erstatten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es grundsätzlich beim Erstattungsanspruch bleiben soll, den Studios aber vorübergehend die notwendigen Einnahmen belassen werden sollen, um die laufenden Kosten zu decken und die Krise zu überstehen.

Kündigungsrecht:

Ein fristloses Kündigungsrecht besteht in Regelfall nicht, da die Nutzungsmöglichkeit nicht dauerhaft entfällt und kein Verschulden des Studios vorliegt. Selbstverständlich kann man aber wie immer ganz regulär mit der normalen Kündigungsfrist kündigen.

Lockerungen in Sicht / Öffnung mit Auflagen nach Pfingsten:

Ab Pfingsten sollen Studios in Baden-Württemberg wieder öffnen können, allerdings wohl mit strengen Auflagen. So muss der Mindestabstand eingehalten werden, es darf nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern gleichzeitig trainieren, an jedem Gerät muss Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, es darf nur mit Maske trainiert werden und Duschen und Umkleiden dürfen nicht benutzt werden. Ob die Auflagen alle verpflichtend sind oder – zumindest teilweise – nur Empfehlungen, ist noch nicht ganz klar.

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