Fitnessstudio: Das Wichtigste zu Vertragsbedingungen, Laufzeit und Kündigung

05.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Fitnessgeräte,Fitnessstudio Was sollten Verbraucher zu Fitnessverträgen wissen? © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Vertragsbedingungen: Für ab März 2022 neu abgeschlossene Verträge gilt eine maximale Laufzeit von zwei Jahren; die Kündigungsfrist ist auf höchstens einen Monat begrenzt. Ein automatische Verlängerung des Vertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag unbefristet ist und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann.

2. Außerordentliche Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist in der Regel bei Vorliegen einer Krankheit statthaft, welche die Nutzung des Fitnessstudios auf Dauer ausschließt. Ein Umzug wiederum ist in der Regel kein Kündigungsgrund.

3. Kündigungsformalitäten: Die Kündigung muss meistens schriftlich und innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen. Seit Juli 2022 muss die Möglichkeit zur Online-Kündigung bestehen, wenn der Vertrag auch online abgeschlossen werden konnte.

Viele Menschen möchten im Fitnessstudio mit Sport etwas für ihre Gesundheit und ihre Kondition tun. Oft sorgen jedoch die Verträge mit den Fitnessstudios für Rechtsstreitigkeiten. Viele Fitness-Verträge enthalten Klauseln, mit denen mancher Kunde nicht rechnet, wie etwa besonders lange Vertragslaufzeiten, lange Kündigungsfristen und eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten. Zum Beispiel ist es nicht selbstverständlich, dass man bei Krankheit und Umzug aus dem Vertrag herauskommt. Gestritten wird oft auch um kostenloses Probetraining, Testangebote und Haftungsfragen. Manchmal kommt es sogar zu Diskriminierungen beim Zugang zum Fitnessstudio.

Welche Laufzeit darf der Vertrag mit dem Fitnessstudio haben?


Zum 1. März 2022 ist das Gesetz über faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Dadurch wurden einige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Seitdem darf ein neu abgeschlossener Fitnessstudio-Vertrag eine feste Erstlaufzeit von höchstens zwei Jahren haben (§ 309 Nr. 9 a. BGB). Meist ist eine Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten üblich.

Schon vorher hatte zum Beispiel der Bundesgerichtshof die Erstlaufzeit eines Fitness-Vertrages auf maximal zwei Jahre begrenzt (8.2.2012, Az. XII ZR 42/10). Der BGH zeigte Verständnis dafür, dass die Betreiber von Fitnessstudios langfristig kalkulieren müssen. Eine längere Erstlaufzeit jedoch benachteilige die Kunden zu sehr.

Während der Erstlaufzeit können Kunden ihren Vertrag nicht regulär mit Frist, also „ordentlich“ kündigen. Wollen sie verhindern, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, müssen sie rechtzeitig zum Ende der Erstlaufzeit kündigen. Das Gesetz begrenzt die Kündigungsfrist dafür auf höchstens einen Monat. Diese in § 309 Nr. 9 b. BGB festgelegte Frist gilt für Verträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden.

Wichtig: Wurde eine unzulässig lange Laufzeit vereinbart, wird deshalb nicht gleich der ganze Vertrag ungültig. Es wird nur die Vereinbarung über die Laufzeit unwirksam. Der Vertrag gilt dann unbefristet und hat keine feste Laufzeit. Die Folge ist, dass der Kunde jederzeit mit Kündigungsfrist kündigen kann. Welche Kündigungsfrist hier gilt, ist bei den Gerichten umstritten. Allerdings beträgt sie maximal drei Monate, auch wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

Darf sich ein Fitnessvertrag automatisch verlängern?


Oft verlängern sich Fitnessstudio-Verträge nach der Erstlaufzeit automatisch und um eine bestimmte Zeit (z.B. 1 oder 2 Jahre), wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wurden. Für VOR dem März 2022 abgeschlossene Verträge gilt dies auch weiterhin.

Für NACH dem März 2022 abgeschlossene Fitnessverträge gelten nun neue Regeln zu Gunsten der Verbraucher: Eine automatische, stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch erlaubt, wenn

- sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und
- künftig jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann.

Daher können Fitnessstudios ihre Verträge nicht mehr um eine weitere feste Laufzeit verlängern (§ 309 Nr. 9 b. BGB).

Ist eine Preiserhöhung durch Betreten des Fitnessstudios erlaubt?


Eine bekannte Fitness-Kette wollte 2022 die Preise erhöhen. Sie informierte die Kunden per E-Mail, dass jeder, der das Drehkreuz am Eingang passiere, der Preiserhöhung zustimme. Wer nicht zustimmen wolle, müsse dies ausdrücklich dem Personal am Tresen mitteilen. Auch Schilder an den Eingängen wiesen darauf hin.

Das Landgericht Bamberg hat auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes hin entschieden, dass dies eine unzulässige, agressive Geschäftspraxis im Sinne von § 4a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei. Da Kunden ohne Benutzen des Drehkreuzes das Studio trotz bezahltem Mitgliedsbeitrag nicht nutzen könnten, werde hier auf unzulässige Weise eine Machtposition ausgenutzt. Viele Mitglieder hätten erst vor der Tür des Studios von dem Vorgehen erfahren. Auf diese Weise könne keine wirksame Zustimmung zu einer Preiserhöhung erteilt werden (Urteil vom 15.3.2024, Az. 13 O 730/22).

Auch das Landgericht Augsburg hat eine Preiserhöhung per Drehkreuz bei einer anderen Kette von Fitnessstudios als unzulässig angesehen (Urteil vom 6.10.2023, Az. 081 O 1161/23).

Kann man im Fitnessvertrag auch kürzere Vertragslaufzeiten vereinbaren?


Dies hängt von der Vertragsgestaltung des Fitnessstudios ab. Manchmal werden Kunden kürzere Laufzeiten bei höherem Mitgliedsbeitrag angeboten. Wer als Kunde unsicher ist, wie lange er trainieren möchte, sollte eine solche Konstruktion wählen.

Tipp: Häufiger wird ein zeitlich begrenztes, kostenloses Probetraining angeboten. In diesem Fall sollte man sehr genau darauf achten, wann und wie sich dieses in einen verbindlichen und kostenpflichtigen Vertrag verwandelt.

Wie hoch darf der Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio sein?


Das Aushandeln des für den Fitnessvertrag zu zahlenden Entgelts unterliegt der Privatautonomie. Heißt, die Vertragsparteien handeln es frei aus. Eine Grenze ziehen in gewisser Weise die Wettbewerber im Fitnessmarkt ein - je nach Qualität des Studios unterscheiden sich aber die Preise. Zudem ist es auch zulässig, dass für verschieden lange Vertragslaufzeiten unterschiedlich hohe Beiträge gefordert werden.

Muss der Fitnessvertrag einen Gesamtpreis inklusive aller Bestandteile nennen?


Die Preisangabenverordnung verpflichtet Fitnessstudios dazu, einen Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile zu nennen. Darauf wies das Landgericht Bamberg hin. Eine Fitnesskette hatte als monatlichen Preis für ihren Classic Tarif 24,90 Euro angegeben. Nicht erwähnt wurde, dass zusätzlich noch eine Aktivierungsgebühr sowie halbjährliche Service- und Trainingspauschalen berechnet wurden. So kamen während der Erstlaufzeit des Vertrages 69 Euro hinzu, umgerechnet fast drei Monatsbeiträge. Eine Preisangabe für die angegebene Vertragslaufzeit von einem Jahr fehlte ganz.

Dem Gericht zufolge lag hier ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Das Fitnessstudio müsse den Gesamtpreis für die erste Vertragslaufzeit von 12 Monaten angeben und alle Preisbestandteile in diesen Preis einrechnen. Nur so könnten Kunden Preise sinnvoll vergleichen. Dass andere Ketten mit ähnlichen Tricks ihre Preise schönrechnen würden, berechtige diese Kette nicht, es genauso zu machen (Urteil vom 21.2.2025, Az. 1 HK O 27/24).

Kann ich einen Fitnessvertrag widerrufen?


Bei den meisten Fitnessstudio-Verträgen ist kein Widerruf möglich. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Begründung besteht nur bei solchen Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden – also etwa online oder telefonisch – oder außerhalb von Geschäftsräumen, vielleicht bei einer PR-Veranstaltung in der Fußgängerzone.

Tipp: Einige größere Fitnessstudios ermöglichen ihren Kunden den Online-Vertragsabschluss. Dann gibt es ein Widerrufsrecht. Wird der Vertrag persönlich im Studio geschlossen, besteht dagegen kein Widerrufsrecht.

Wie kündige ich den Vertrag mit meinem Fitnessstudio?


Der Vertrag mit einem Fitnessstudio kann jederzeit regulär zum Ende der Vertragsdauer gekündigt werden. Wichtig ist die Einhaltung der Kündigungsfrist.

Für Verträge, die VOR dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Regelung im Vertrag. Oft sind das bis zu drei Monate zum Ablauf der Vertragslaufzeit.

Für Verträge, die AB dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nur noch höchstens einen Monat. Dies entweder zum Ablauf der Erstlaufzeit, also z.B. nach ein oder zwei Jahren, oder, wenn sich der Vertrag bereits verlängert hat, bei Kündigung zum jeweiligen Monatsende.

Beispiel: Ein Vertrag endet zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Dann muss die Kündigung bis spätestens 30. November beim Fitnessstudio sein. Hat sich der Fitnessvertrag bereits einmal verlängert, kann er jeweils bis zum Ablauf des Vormonats zum Ende des darauffolgenden Monats gekündigt werden - also z.B. am 30. April zum 31. Mai.

Tipp: Um Streit über den rechtzeitigen Zugang zu vermeiden, sollte man die Kündigung im Fitnessstudio persönlich übergeben und sich die Übergabe schriftlich bestätigen lassen. Alternativ kommt ein Einschreiben mit Rückschein in Betracht. Ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden. Neben dem eigenen Namen, der Adresse und der Vertragsnummer reicht ein kurzer Text: Hiermit kündige ich meinen Vertrag mit Ihrem Fitnessstudio zum [Enddatum der Vertragsdauer].

In bestimmten Fällen ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese kann der Studio-Betreiber nicht per Vertrag vollkommen ausschließen.

Was gilt, wenn der Fitnessvertrag online abgeschlossen wurde?


Seit März 2022 gilt: Kann ein Vertrag online abgeschlossen werden, muss er auch auf einfache Weise online gekündigt werden können, und zwar über einen Kündigungs-Button. Dies ist eine Schaltfläche auf der Website des Fitnessstudios, die dem Nutzer direkt eine Kündigung ermöglicht. Meist leitet der Button den Nutzer zur Eingabe seiner Vertragsdaten weiter, die für die Kündigung benötigt werden.

Kann ich bei einem Umzug meinen Fitness-Vertrag kündigen?


Ein häufiger Streitpunkt bei Fitnessverträgen sind außerordentliche fristlose Kündigungen. Dazu kommt es, wenn Kunden aus einem wichtigen Grund, von dem sie bei Vertragsabschluss noch nichts wussten, ihren Vertrag nicht mehr fortsetzen können.

Laut Bundesgerichtshof ist ein Umzug kein Kündigungsgrund. Ein Umzug spiele sich im Lebensbereich des Kunden ab und unterliege allein dessen Einfluss. Damit habe das Fitnessstudio nichts zu tun. Auch beruflich bedingte Umzüge sind kein Grund für eine Kündigung. Im konkreten Fall ging es um die Versetzung eines Soldaten, den die Bundeswehr ohne eigenes Zutun an einen anderen Standort versetzt hatte (Urteil vom 4.5.2016, Az. XII ZR 62/15).

Tipp: Wer als Kunde für solche Fälle vorbeugen möchte, sollte im Vertrag mit dem Studio zusätzlich vereinbaren, dass im Fall eines Umzugs eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Das Fitnessstudio muss sich darauf allerdings nicht einlassen.

Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit und Schwangerschaft


Eine Erkrankung gilt als außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn absehbar ist, dass sie die Nutzung des Fitnessstudios auf Dauer oder jedenfalls für die derzeitige Vertragslaufzeit verhindern wird. Das Studio darf ein ärztliches Attest verlangen (BGH, 8.2.2012, Az. XII ZR 42/10).

Das Attest muss nur über die Sportuntauglichkeit an sich Auskunft geben und nicht über die konkrete Krankheit. Das Studio hat kein Recht auf Einsicht in vertrauliche Patientenakten oder ein Attest von einem bestimmten Arzt. Die Einzelheiten der Erkrankung sind vertraulich (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 9.2.2011, Az. 211 C 44/09).

Das Amtsgericht München betrachtete auch eine Schwangerschaft als Grund für eine außerordentliche Kündigung (Urteil vom 9.6.2010, Az. 251 C 26718/09).

Kann auch wegen kaputter Geräte oder ausgefallener Kurse gekündigt werden?


Eine außerordentliche Kündigung ist auch möglich, wenn das Studio seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Beispiele:

- dauerhaft defekte Geräte,
- nicht stattfindende Kurse,
- dauernd defekte Sanitäranlagen.

Anders als bei der außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit sollte der Kunde hier zuerst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Als angemessen gelten meist etwa drei bis vier Wochen. Wenn die Frist ohne Beseitigung der Missstände verstreicht, darf der Kunde fristlos kündigen. Es muss sich um gravierende Probleme handeln. Ein Ausfall von ein oder zwei Geräten reicht nicht aus.

Diskriminierung: Was gilt, wenn mich das Fitnessstudio einfach ablehnt?


Manchmal lehnen Fitnessstudios Kunden aus unzulässigen Gründen ab. Ein Beispiel dafür ist der Fall einer Frau aus Neumünster, der ein örtliches Studio die Mitgliedschaft verweigert hatte. Die Begründung: Man könne wegen der Probleme im Zusammenhang mit Corona nicht jeden aufnehmen.

Allerdings lief gleichzeitig eine große Werbeaktion für das Studio. Die verhinderte Kundin kam zu dem Schluss, dass es wohl an ihrem Nachnamen liegen musste, der bei den Sinti häufig vorkommt. Sie schickte zwei Bekannte mit anderen Nachnamen zum Studio – diese wurden sofort aufgenommen.

Daraufhin klagte die Frau vor dem Amtsgericht Neumünster. Erfolgreich, denn das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro wegen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu. Das AGG verbietet eine Ungleichbehandlung „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ bei Vertragsabschlüssen.

Bereits im Februar 2020 hatte das Amtsgericht Reinbek entschieden, dass ein Fitnessstudio einer Muslimin beim Vertragsabschluss nicht verbieten darf, mit Kopftuch zu trainieren. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung dar. Auch hier war ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro fällig.

Wann haftet das Fitnessstudio für Unfälle beim Training?


Der Betreiber eines Fitnessstudios muss dafür sorgen, dass seinen Kunden beim Training und sonstigen Aufenthalt in seinen Räumen nach Möglichkeit keine Gefahr droht. Hier spricht man von einer Verkehrssicherungspflicht. Ebenso ist das Studio für einen einwandfreien Zustand der Geräte verantwortlich. Kommt es durch ein defektes Gerät zu einem Trainigsunfall, haftet der Betreiber bei einer Verletzung seiner Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Coburg verurteilte einen Studiobetreiber zur Zahlung von 4.000 Euro Schmerzensgeld. An einer Rückenzug-Maschine war ein Seil gerissen. Ein Kunde war von der herabfallenden Querstange mit Gewichten getroffen worden. Er erlitt eine Schädelprellung und eine dauerhafte Schädigung seines Gehörs. Dem Gericht zufolge hätte der Betreiber das bereits sichtbar angerostete Drahtseil bemerken müssen (3.2.2009, Az. 23 O 249/06).

Haftet das Fitnessstudio für Diebstähle in den Umkleideräumen?


Als Kunde hat man bei Diebstählen häufig schlechte Karten. Grundsätzlich haftet das Fitnessstudio zwar für Diebstähle aus Spinden bzw. Schränken. Daran ändern auch Schilder wie „Für Garderobe keine Haftung“ zunächst einmal nichts. Diese Haftung kann auch in den Geschäftsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen werden.

Allerdings kann das Studio seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Daher wird ein Diebstahlschaden meist nicht ersetzt. Ausnahmen sind möglich, wenn der Betreiber zum Beispiel nach einer ganzen Diebstahlserie nichts unternimmt, um offensichtliche Sicherheitslücken zu schließen.

Tipp: Kunden haften für mitgebrachte teure Wertgegenstände meist selbst. Diese überhaupt ins Studio mitzubringen, sehen die Gerichte als grob fahrlässig seitens des Kunden an. Daher die Empfehlung: Lassen Sie teuren Schmuck oder die teure Armbanduhr am besten gleich zu Hause!

Praxistipp zum Umgang mit Fitnessstudios


Rechtliche Probleme bei Verträgen mit Fitnessstudios entstehen oft bei der Beendigung des Vertrages. Häufig ist kein Widerruf möglich, da der Vertrag nicht online abgeschlossen wurde. Eine außerordentliche Kündigung wegen Umzugs setzt voraus, dass dies vertraglich vereinbart war. Kunden können wegen Krankheit außerordentlich kündigen, wenn die Erkrankung eine Nutzung des Fitnessstudios dauerhaft unmöglich macht. Zweifeln Sie an der Wirksamkeit von Klauseln in Ihrem Fitnessvertrag? Dann kann Ihnen ein Anwalt für Zivilrecht weiterhelfen.

(Bu)


 Stephan Buch
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