Die Berufsunfähigkeit eines Beamten unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten Beamtenklausel

11.05.2010, Autor: Herr Uwe Klatt / Lesedauer ca. 7 Min. (4095 mal gelesen)
Beamte, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten, finden in ihren Versicherungsbedingungen häufig eine Sonderregelung, die sie für den Fall der Dienstunfähigkeit privilegiert. Hat der entsprechende Beamte eine solche sog. “Beamtenklausel“ in seinem Vertrag verabredet, wird dem Versicherungsnehmer insbesondere der Nachweis zum Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit, wie diese dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, stark erleichtert.

1. “Normalfall der Leistungsprüfung“

Prinzipiell gilt für den Versicherungsnehmer, insbesondere in einem anzustrengenden Prozess gegenüber einer Versicherung, dass er umfassend und weitreichend zu seinem Beruf vorzutragen hat und im Einzelnen aufgrund seines zuletzt ausgeübten konkreten Berufsbildes und der krankheitsbedingt aufgetretenen Beschwerden nachzuweisen hat, dass er berufsunfähig ist. Der Versicherungsnehmer ist es also, der die Beweislast dafür trägt, dass er - in der Regel zu 50 % - nicht mehr in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit auszuüben und dieser Zustand auch auf Dauer so anhalten wird. In einer Vielzahl der streitigen Fälle geht es etwa um den konkreten prozentualen Grad der Beeinträchtigung und schon darum, wie dieser Beeinträchtigungsgrad von 50 % überhaupt zu ermitteln ist und ob etwa auch der Mediziner, der die diesbezüglichen Feststellungen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers geprüft hat, die weitreichenden Vorgaben der Rechtssprechung berücksichtigt hat. Insbesondere hat der Gutachter nämlich zu beachten, dass er auf den konkret zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen und dass er als Gutachter nicht allgemeine quantitative Maßstäbe anzusetzen hat, sondern sich konkret mit der Arbeitszeit und mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden auseinanderzusetzen hat.

Darüber hinaus spielt oft die Problematik der sog. Verweisung eine Rolle, die zumindest in noch älteren Versicherungsbedingungen dem Vertrag implizit sind. Prinzipiell ist es dem Versicherer dann gestattet, dergestalt nachzuweisen, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, eben wenn der Versicherungsnehmer in bestimmten anderen Berufen noch fähig ist, diese wiederum noch auszuüben. Die Versicherung kann dann den Betroffenen auf diesen Beruf “verweisen“. Auch hier gibt es regelmäßig Streit darüber, ob die Voraussetzungen für einen solchen Verweisungsberuf, der nämlich den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers entsprechen und auch ansonsten hinsichtlich seiner früheren beruflichen Tätigkeit vergleichbar sein muss, vorliegen. Insbesondere darf auch das Gehaltsgefüge dieses sog. Vergleichsberufes im Verhältnis zum vorherigen Verdienst nicht erheblich unterschritten werden und die soziale Stellung des von dem Versicherer vorgeschlagenen Berufes muss adäquat vergleichbar sein.

Hat die Versicherung erst einmal die Berufsunfähigkeit anerkennen müssen, so steht es ihr aufgrund der Versicherungsbedingungen allerdings grundsätzlich zu, im weiteren Verlauf – in der Regel nach einigen Jahren – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit noch vorliegen. Auch hier entsteht Streit: Ist tatsächlich eine gesundheitliche Besserung eingetreten oder bewertet der Versicherer plötzlich dieselben gesundheitlichen Gegebenheiten nur anders?

2. Besonderheit bei der Beamtenklausel

Anders verhält es sich allerdings beim versicherten Beamten bei Einschluss einer Beamtenklausel. Der versicherte Beamte darf sich, hatte er zum Vertragsabschluss eine solche Klausel verabredet, dann in der Regel über nicht unerhebliche Erleichterungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche erfreuen. Insbesondere:

a)
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Beamte, der dienstrechtlich für dienstunfähig befunden wurde, auch als berufsunfähig im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt.

b)
Eine Verweisung auf einen anderen Beruf ist dem Versicherer nicht möglich.

c)
Die Nachprüfung ist dem Versicherer prinzipiell verwehrt.

Voraussetzung für diese Vergünstigung für den Beamten ist allerdings immer die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen Klausel!

Als Beamter ist es daher sehr wichtig, im Rahmen der Anspruchsprüfung bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente genau zu prüfen, ob eine solche Klausel in dem Vertragswerk mitimpliziert wurde. Mit unterschiedlicher Wortwahl heißt es in dieser Klausel regelmäßig, dass eine Berufsunfähigkeit auch dann vorliege, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.

Die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen. Beispielsweise sei hier § 42 Bundesbeamten G genannt. Dort heißt es:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Vollendung des 63. Lebensjahres BBG § 42

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

Aber dennoch:

Auch eine solche Klausel schützt nicht vor jeglichen Streitigkeiten mit Versicherern.

So stellt sich schon die Frage, wer überhaupt Beamter ist, der sich auf eine solche Beamtenklausel berufen kann. Bekannte Streitigkeiten gab es hier insbesondere im Hinblick auf Beamte, die zunächst im Staatsbetrieb arbeiteten, im Laufe einer Privatisierungswelle dann aber für eine private Aktiengesellschaft tätig waren.

Speziell betroffen waren hier etwa die Postbeamten, die zunächst bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren und anschließend für eine Privatorganisation arbeiteten. Die höchstrichterliche Rechtssprechung hat in diesem Zusammenhang aber herausgearbeitet, dass es allein auf den Status als Beamter ankomme. Der Begriff des Beamten in den Versicherungsbedingungen sei – ebenso wie der Begriff der Dienstunfähigkeit – im beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen, er erfasse also Beamte im statusrechtlichen (staatsrechtlichen) Sinne. Allein auf diesen Status komme es an, nicht darauf, dass die betreffende Person nicht mehr im Öffentlichen Dienst tätig sei (OLG Nürnberg vom 20.02.2003 – 8 U 1208/02).

Umstritten ist diese statusorientierte Begriffsdefinition im Hinblick auf andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes, wie insbesondere Richter und Soldaten. Insbesondere die Rechtssprechung stellt darauf ab, dass diese Statusgruppen für Soldaten, Richter oder auch Minister nicht gelte (BGH vom 26.09.2001, VersR 2001, 1502), wenngleich diese Auffassung in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben ist, im Hinblick darauf, wie ein verständiger Versicherungsnehmer diesen Vertrag verstehen darf. Daher seien nicht nur die herkömmlichen Beamten, sondern u. U. auch noch andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes als Beamte zu qualifizieren.

Ob sich wiederum ein Polizeibeamter auf die Beamtenklausel zur Dienstunfähigkeit berufen kann, obwohl “nur“ die Polizeidienstunfähigkeit bescheinigt ist, wie sie in Landesbeamtengesetzen geregelt ist, gilt als umstritten. Einige Gerichte befürworten eine Gleichstellung, andere wiederum lehnen diese Auffassung ab, da insbesondere der Wortlaut nicht für eine Gleichstellung spreche.

Der hier zugrunde liegende Streit kreist im Prinzip darum, ob man ganz allgemein dienstunfähig zu sein hat – für sämtliche Dienstätigkeiten – oder ob es ausreicht für den speziellen Dienstunfähig zu sein.

Zu Recht stellt etwa das OLG Saarbrücken (5 U 65/91) in seiner Entscheidung vom 26.02.1992 darauf ab, dass aus verständiger Würdigung der Klausel aus Sicht des Versicherungsnehmers (hier kommt es generell bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen an) die Beamtenklausel so verstanden werden muss, dass gerade die Dienstunfähigkeit gemeint ist, die ganz konkret zur Entlassung oder in die Ruhestandversetzung führt. Diese Ruhestandversetzung erfolgt dann bei dem Polizeibeamten im Hinblick auf die Polizeidienstunfähigkeit mögen die Voraussetzungen dort auch geringer sein, als bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit.

Im Zusammenhang mit dem Berufen auf eine Dienstunfähigkeitsklausel ist abschließend noch anzumerken, dass der Grund der Versetzung in den Ruhestand allein dem Umstand geschuldet sein darf, dass der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde. Ist die Entlassungsverfügung etwa auch auf disziplinarisches Fehlverhalten gestützt, greift die Beamtenklausel nicht! Hier wird von Seiten des Gerichtes rein formal geprüft, welchen formellen Inhalt denn die Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand zukommt. Es kommt also nicht auf tatsächlich dahinterstehenden, unter Umständen anderen Entlassungsgründe an, sondern nur auf die inhaltlich verbriefte Mitteilung (vgl. insbesondere OLG Koblenz vom 06.04.2009, 10 U 736/08).

3. Versicherte Beamte ohne “Beamtenklausel“

Und wie stellt sich der Fall für Beamte dar, die keine Dienstunfähigkeitsklausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten? Dann kann der betroffene Versicherungsnehmer selbstverständlich auch ganz unabhängig von der Beamtenklausel – allerdings dann unter etwas erschwerten, für sonstige Versicherungsnehmer allerdings herkömmlichen Bedingungen – die Berufsunfähigkeit beweisen.

In diesem Zusammenhang nützt es dann dem Versicherungsnehmer herzlich wenig, dass er tatsächlich in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn – so sind die Versicherungsbedin-gungen dann zu interpretieren, falls eine solche Beamtenklausel nicht verabredet ist – in diesen Fällen akzeptiert die Versicherung eine Gleichstellung der Begrifflichkeiten “Dienstunfähigkeit“ und “Berufsunfähigkeit“ nicht. Im Prinzip ist daher bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auf die qualitativen, ggf. quantitativen Beschränkungen aufgrund der Beschwerden bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit konkret abzustellen.

Allerdings kann sich hier nach der Lesart zumindest einiger Gerichte der Beamtenstatus plötzlich zum Nachteil erwachsen. – Wie ist das zu verstehen?

Wie bereits eingangs dargestellt, kommt es bei der Bewertung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit immer auf die ganz konkrete Tätigkeit der versicherten Person an. Es geht nicht um allgemeine Funktionsbeeinträchtigungen im Arbeitsleben oder gar bestimmter Gliedmaßen, wie etwa in der Unfallversicherung oder zur Qualifizierung einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit im Bereich der Berufsgenossenschaft – die MdE ist aber auch allgemeiner Indikator zur Bewertung von Verletzungsfolgen), sondern der Beeinträchtigungsgrad muss individuell konkret bezogen werden, nicht nur auf das allgemeine Berufsbild, sondern auf den konkreten Arbeitsplatz.

Hinsichtlich der Beschäftigung von Beamten wird das dann teilweise anders gesehen, weil das Dienstrecht auch die anderweitige Verwendung eines Beamten zulässt. Nach OLG Koblenz (10 U 462/98) ist insgesamt die Möglichkeit statuswahrender Verwendung zu prüfen. Zum Beweis der Berufsunfähigkeit reiche es dann nicht aus, dass der Beamte in der ganz konkret zuletzt durchgeführten Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sei. Der Versicherungsnehmer müsse auch beweisen, dass auch ein anderes, seinen Status entsprechendes Amt nicht in Frage komme. Oft spielt hier auch die Frage der sog. Innendiensttätigkeit eine Rolle.

Andere Gerichte sehen das aber entschieden – richtigerweise – deutlich anders. Ebenso wie auch in anderen Berufen soll es auf die ganz konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommen und darauf, ob diese nicht mehr zumindest zu 50 % ausübbar ist. Denn auch hier wiederum ist darauf zu verweisen, dass die einengende Auslegung zum Beruf eines Versicherungsnehmers keinen Halt in den Versicherungsbedingungen findet. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (auf dessen Sichtweise kommt es ja an, s. o.) ist nicht ersichtlich, dass es für die Frage der Berufsunfähigkeit – entgegen des klaren Wortlauts der Bedingungen – nicht auf den ausgeübten Beruf und eine etwaige Verweisungstätigkeit ankommen soll (OLG Frankfurt vom 25.05.2005, 7 U 151/03, mit Verweis auf OLG Hamburg, 9 U 5/01, VersR 2002, 556, sowie OLG Düsseldorf, 4 U 166/99, VersR 2001, 972).

Dem Versicherer wird es dann allerdings unbenommen bleiben, einen Beamten auf einen anderen Beruf zu verweisen (s. o. zur Verweisung). Allerdings ist hier Voraussetzung, dass eine solche Verweisungsklausel auch tatsächlich vereinbart worden ist. Hier besteht dann eine recht weitgehende Aufzeigelast für den Versicherer, dass andere weitere Tätigkeiten – und insoweit dann auch die Innendiensttätigkeit oder andere Status wahrende Verwendung – mit der vorherigen Berufsausübung vergleichbar sind.


Uwe Klatt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht