Beamte und Kinderpornos – das endgültige Aus im Dienst?

01.02.2015, Autor: Herr Ingo Joerke / Lesedauer ca. 4 Min. (479 mal gelesen)
Wenn Beamte auffällig werden, Kinderpornos zu besitzen, bedarf es einer umsichtigen Strafverteidigung. Werden dort Fehler gemacht, können sie katastrophal für Diziplinarverfahren sein.

Der Gesetzgeber hat die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie durch § 184b StGB unter Strafe gestellt, wobei der Grundstrafrahmen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren beträgt (§ 184 b Abs. 1 a.E. StGB). Einen „Aufschlag“ sieht § 184 b Abs. 3 StGB vor (6 Monate bis 10 Jahre); der „Abschlag“ ist in § 184 b Abs. 4 StGB geregelt (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe).

Der Konsum von Kinderpornographie ist ein Phänomen, daß einen bestimmten Tätertyp nicht kennt: Nach Michael LAUMER (Der Zusam-menhang zwischen dem Konsum von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch, KRIMINALISTIK 2012, 139ff., 141) ist der Konsum von Kinderpornographie ein ubiquitäres Phänomen.

Disziplinarrechtlich es ist so, daß eine Verurteilung eines aktiven Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Entfernung aus dem Dienst führt; bei einem Ruhestands-beamten sind es 2 Jahre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem hier zu interessierenden Kontext „Beamte und Kin-derpornographie“ eine eigenständige Rechtsprechung entwickelt, die ich anhand von zwei Entscheidungen skizzieren will:

BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az.: 2 C 5.10, und Urteil vom 19.08.2010, Az.: 2 C 13.10

In beiden Verfahren gab es zuvor strafgerichtliche Verurteilungen:

a) Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 (zitiert nach JURIS):

„(…) Das Amtsgericht ... verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 14. April 2004 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hatte es der Beklagte unternommen, sich den Besitz von pornographischen Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. (…) (aaO., Rz. 2)“

b) Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 (zitiert nach JURIS):

„(…)Das Amtsgericht … verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juni 2006 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte der Beklagte im Zeitraum von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines privaten Computers im November 2005 mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Video-Sequenzen jeweils mit kinderpornographischem Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf die Festplatte seines Computers geladen. (…)“ (aaO., Rz. 2)

Käme hier eine Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis in Betracht? Eigentlich nein, denn die ausgesprochenen Strafen sind (noch) weit weg von den o.g. Grenzen 1 Jahr/2 Jahre.

Jedoch: Die Verhältnisse ändern sich jedoch, wenn diese Taten des Beamten einen besonderen Dienstbezug aufweisen, denn ist der straffällig gewordene Täter hier ein Lehrer, gilt folgendes:

„(…) Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht.(…)“ (BVerwG, 2 C 5.10, aaO., Rz. 10).

Und weiter:

„(…) Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck.

An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbe-einträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. (…)“ (aaO., Rz. 17).

Dies bedeutet: Das BVerwG will sichergestellt wissen, daß für das Disziplinarverfahren nachvollziehbare Kriterien gelten. Diese werden durch den Gesetzgeber durch die Strafgesetze gegeben. Diese Wertungen gelten auch für das Disziplinarverfahren.

Konkret:

„(…) Auszugehen ist hier von der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 5 StGB a.F.). Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch diesen Strafrahmen bestimmt, so dass bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich in Betracht käme. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Pflichten eines Lehrers hinsichtlich des Schutzes von Kindern und wegen des mit dem Dienstvergehen gerade bei einem Lehrer einhergehenden Autoritätsverlustes ist jedoch eine andere Einordnung gerechtfertigt. Diese bewegt sich im Regelfall auf der Ebene der Zurückstufung (§ 7 HmbDG) im Sinne eines Orientierungsrahmens. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 5 StGB in den Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften deshalb angesichts der Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist. (…)“ (aaO., Rz. 23, 24; Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Was bedeutet dies für den betroffenen Beamten?

Die Verteidigung im Disziplinarverfahren fängt schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an. Des Beamtenrechts unkundige Strafverteidiger sind hier fehl am Platz. Es bedarf einer genauen Überprüfung, ob tatsächlich kinderpornographische Schriften vorliegen oder z.B. jugendpornographische Schriften (§ 184c StGB), wo geringere Strafrahmen gelten. Auch soll nicht unbeobachtet bleiben, daß die tatsächliche Menge der angeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft festgestellten Schriften einer realistischen Überprüfung auf Mehrfachexemplare nicht standhält. Welche besonderen Leistungen hat der Beamte (hier: Lehrer) im Dienstverhältnis gezeigt?

Es gilt: Die Weichen für den Ausgang des Disziplinarverfahrens und der Klage auf Entfernung aus dem Dienst werden im strafrechtlichen Verfahren gestellt. Hier bedarf es sachkundiger und präziser Arbeit der Verteidigung. Dann kann es auch gelingen, im Disziplinarklageverfahren den Beamten und auch den Lehrer vor einer Entfernung aus dem Dienst zu bewahren (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 24.10.2013, Az.: 18 A 5986/13).