Die finanzielle Zuwendung der Schwiegereltern im Zugewinnausgleich

10.03.2024, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (62 mal gelesen)
Die Zuordnung von finanziellen Zuwendungen der Eltern bei Ehescheidung

Die finanzielle Zuwendung der Schwiegereltern im Zugewinnausgleich

Eine häufige Fragestellung im Scheidungsrecht ist die Einordnung von finanziellen Zuwendungen und Schenkungen der Schwiegereltern im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Hierbei kommt es oftmals zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und vom wem die Zuwendungen bei Scheidung zurückgefordert werden können.

Sachverhalt:
Häufig erfolgen für den Erwerb des ehelichen Eigenheimes - als Basis des Familienlebens und Zuhause der Enkelkinder - finanzielle Zuwendungen durch die Eltern der Eheleute. Hält die Ehe nicht, ist in Zusammenhang mit der Scheidung die gemeinsame Immobilie dann Gegenstand im Zugewinnausgleich. Dabei sind die Eheleute meistens jeweils zur Hälfte im Grundbuch eingetragen, so dass der Verkehrswert der Immobilie bei beiden Ehegatten in der Regel mit dem hälftigen Betrag im Endvermögen anzusetzen ist. Sind beim Kauf der Immobilie aber elterliche Zuwendungen geflossen, stellt sich die Frage, ob und wie diese Zuwendungen im Zugewinn zu berücksichtigen sind oder ob das Schwiegerkind den zugewandten Betrag in Höhe der Hälfte an den Ehepartner oder die Schwiegereltern zurückzahlen muss. Häufig wird dann vorgetragen, die Zuwendung habe nur dem eigenen Kind zugutekommen sollen, nicht aber auch dem Schwiegerkind. Die zugeflossenen Beträge wären dann alleine im Anfangsvermögen des alleine beschenkten Ehegatten einzustellen; was in der Konsequenz bei diesem sodann zu einem entsprechend geringeren Zugewinn und beim Schwiegerkind zu einem geringeren Ausgleichsanspruch führen würde.

Rechtslage:
Das Thema der "Schwiegerelternschenkung" ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und höchstrichterlich umfangreich entschieden. Während der BGH nach seiner früheren Rechtsprechung bei Zuwendungen der Eltern von einer „Kettenschenkung“ ausging, wonach es sich um eine Schenkung an das eigene Kind und wiederum in Höhe der Hälfte um eine Schenkung des Beschenkten an den anderen Ehegatten handelte, sind die Zuwendungen nach der geänderten Rechtsprechung des BGH auch als Schenkung an das Schwiegerkind zu qualifizieren; vgl. BGH XII ZR 189/06 vom 03.02.2010. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH sind die Schenkungen bei beiden Ehegatten sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen anzusetzen, so dass ihnen bei der Ermittlung des Zugewinns keine Beachtung zukommt und sie bei der Berechnung nicht eingestellt werden müssen. Soweit die zuwendenden Eltern der Auffassung sind, dass ihnen eine Rückforderung aus den Zuwendungen gegen das Schwiegerkind zusteht, so müssen sie diese gesondert und unmittelbar gegenüber dem Schwiegerkind geltend machen. In Betracht kommt dabei vor dem Hintergrund des Scheiterns der Ehe eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Fazit:
Dass beim Erwerb einer Immobilie von den Eltern der Eheleute finanzielle Zuwendungen geflossen sind, findet grundsätzlich keine Berücksichtigung im Zugewinn. Möglich ist stattdessen ein direktes Rückforderungsrecht der Schenker gegenüber dem Schwiegerkind. Dabei sind in jedem Fall die individuellen Umstände der Schenkung zu prüfen. Oftmals dürfte aber gerade im Hinblick auf vorhandene Enkel eine gewisse Hemmschwelle bestehen, das vormalige Schwiegerkind auf Rückzahlung zu verklagen.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Scheidungsanwältin sowie meiner weiteren Qualifikation als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Ehescheidung zu beraten zu vertreten.

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Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht


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