Sozialhilferegress: Rückforderung von Schenkungen zur Finanzierung einer Pflegeheimunterbringung

12.07.2014, Autor: Herr Niklas Böhm / Lesedauer ca. 3 Min. (490 mal gelesen)
Der nachfolgende Beitrag stellt kurz die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückforderung eines Geschenkes, dessen Rechtsfolgen sowie mögliche Verteidigungsstrategien dar.

Der Sozialhilferegress spielt in der Praxis wegen der stark ansteigenden Anzahl an Pflegefällen eine immer wichtigere Rolle.
Häufig erfolgen durch die pflegebedürftige Person vor deren Unterbringung in einem Pflegeheim Schenkungen an Familienangehörige oder Dritte. Es ist nicht selten zu beobachten, dass z.B. das Familienheim, sonstige Immobilien oder Barvermögen auf die Kinder oder Dritte übertragen werden.
Wird der Schenker dann im Pflegeheim untergebracht und können weder sein Vermögen, noch seine Einkünfte die immensen Kosten des Pflegeheims ganz oder teilweise decken, wird dem Schenker unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes zur Unterhaltssicherung gewährt. Hintergrund der in § 528 BGB gesetzlich geregelten Rückforderungsmöglichkeit ist, dass es dem Schenker auch nach vollzogener Schenkung möglich bleiben soll, seinen angemessenen Unterhalt selbst bestreiten zu können, ohne der Allgemeinheit zur Last zu fallen.
Zur Vermeidung solcher Schenkungen zu Lasten der Allgemeinheit, können die Sozialhilfeträger bei Gewährung von Sozialhilfe den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Dies bezeichnet man als Sozialhilferegress.
Damit gilt der Satz „geschenkt ist geschenkt“ nicht uneingeschränkt, vielmehr lastet jeder Schenkung die Gefahr einer Rückforderung an.
Dies führt verständlicherweise zu Verunsicherungen bei den Beschenkten. Nicht selten haben sich die Beschenkten – insbesondere bei der typischen Schenkung des früheren Familienheims – auf einen dauerhaften Verbleib des Geschenks in ihrem Vermögen eingestellt.

Der nachfolgende Beitrag stellt deswegen kurz die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückforderung des Geschenkes, dessen Rechtsfolgen sowie mögliche Verteidigungsstrategien dar.

Anspruchsvoraussetzungen

Zunächst muss eine Schenkung vorliegen. Eine Schenkung im Sinne des Gesetzes ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erfolgt.
Häufig stellt sich damit die Frage, ob die Zuwendung tatsächlich vollumfänglich unentgeltlich erfolgen sollte. Regelmäßig stehen den Zuwendungen Leistungen des Beschenkten gegenüber (wie Pflegeleistungen, Versorgung, Renovierungsarbeiten an der sodann verschenkten Immobilie u.ä.), die von den Beteiligten jedenfalls teilweise als Gegenleistung für die Zuwendung betrachtet worden waren. Inwieweit solche Leistungen dem Anspruch auf Rückforderung wegen Verneinung der Unentgeltlichkeit entgegenstehen, ist eine Frage des Einzelfalls und damit als Möglichkeit der Verteidigung gegen den Schenkungswiderruf jeweils genauestens zu überprüfen.
Des Weiteren muss die Schenkung vollzogen sein, das heißt, die im (möglicherweise mündlichen) Schenkungsvertrag vorgesehene Vermögensübertragung muss tatsächlich stattgefunden haben.
Ferner muss ein sog. Notbedarf vorliegen. Der Schenker muss hiernach außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt unter Einsetzung seines Vermögens und seiner Einkünfte selbst zu bestreiten oder die in § 528 Abs. I BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Einwendungen gegen den Anspruch
Der Beschenkte, der die Zuwendung erhalten und auf sich auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs eingerichtet hat, ist schutzwürdig. Das findet in § 529 BGB seine Berücksichtigung.
Danach ist der Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes ausgeschlossen, wenn

- Der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- Zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind und
- Der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben.

Verjährung

Bei Geldgeschenken verjährt der Anspruch innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren.
Wurde ein Grundstück verschenkt, gilt generell die Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Schenkungswiderruf vor, so kann der Beschenkte (bzw. der Sozialhilfeträger) grundsätzlich die Rückgabe des geleisteten Gegenstandes verlangen. Ist der Beschenkte allerdings im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung nicht mehr bereichert, so ist der Anspruch ausgeschlossen. Zudem ist der Anspruch begrenzt durch den Wert des geschenkten Gegenstandes sowie durch den angemessenen Unterhalt. Ist der Notbedarf geringer als der Wert der Zuwendung, können nur die zur Deckung des Notbedarfs erforderlichen Teile der Zuwendung zurückverlangt werden. Bei wiederkehrendem Bedarf (wie monatliche Pflegekosten) werden bei einem nicht teilbaren Geschenk wiederkehrende Teilleistungen bis zur Erschöpfung des Geschenkwertes geschuldet. Alternativ zu den Teilersatzleistungen kann sich der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenkes von der Pflicht zu Teilleistungen befreien.

Praxistipp

Im Vorfeld einer Schenkung sollten gewisse Gestaltungsmöglichkeiten beachtet werden. Wenn z.B. der Übertragung einer Immobilie eine Gegenleistung zugrunde liegt, sollte darauf geachtet werden, dass bereits im Übertragungsvertrag auf die Gegenleistung hingewiesen wird.
Für den Anspruchsgegner eines Schenkungswiderrufs empfiehlt es sich, die von der Rechtsprechung geprägten Anspruchsvoraussetzungen durch qualifizierte Hilfe überprüfen zu lassen. Jeder Anspruchsgeltendmachung liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, so dass sich pauschale Aussagen zur Berechtigung eines Schenkungswiderrufs verbieten.
Wichtig ist zudem, dass aus einer zu leistenden Rückgabe der Zuwendung auch Ansprüche des Beschenkten resultieren können. Neben einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Schenkungssteuer kann ein Anspruch gegen möglicherweise weitere Beschenkte wegen gesamtschuldnerischer Haftung bestehen.