Der verfrühte Scheidungsantrag

24.03.2024, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (34 mal gelesen)
Der Zeitpunkt des Scheidungsantrags hat Auswirkungen auf den Stichtag des Endvermögens und damit auf die Berechnung des Zugewinns. Dies bietet taktische Handlungsoptionen für den Zugewinnausgleich.

Der verfrühte Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag ist im Hinblick auf die Ehezeit für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich von entscheidender Bedeutung. Für den Versorgungsausgleich ermittelt sich die Ehezeit aus dem ersten Tag des Monats in dem die Eheschließung erfolgt ist und dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner. Die Ehezeit für den Zugewinn bestimmt sich taggenau aus dem Tag der standesamtlichen Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.

Sachverhalt:
Nicht selten kommt es vor, dass ein Scheidungsantrag vor Ablauf des sog. Trennungsjahres bei Gericht eingereicht wird. Dies hat Auswirkungen auf den Zugewinn, da mit Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner der Stichtag für das Endvermögen im Zugewinnausgleich bestimmt wird. Es stellt sich in solchen Fällen des verfrühten Scheidungsantrags die Frage, ob und wie ein solcher Scheidungsantrag vom Gericht zu behandeln ist.

Rechtslage:
Nach der Gesetzeslage kann eine Ehe auf Antrag eines Ehepartners geschieden werden, wenn die Parteien seit drei Jahren voneinander getrennt leben. Leben die Ehepartner erst seit einem Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe geschieden werden, wenn beide Parteien einen Scheidungsantrag gestellt haben oder die eine Partei dem Scheidungsantrag der anderen Partei zustimmt. Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur bei Vorliegen eines Härtefalls geschieden werden, also wenn dem Antragsteller das Fortsetzen der Ehe nicht zuzumuten ist. Liegt kein Härtefall vor, ist der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres unbegründet und abzuweisen. Damit wäre dann der Tag der Zustellung des verfrühten Scheidungsantrags nicht mehr als Stichtag zur Ermittlung des Endvermögens heranzuziehen, sondern für den Stichtag wäre dann der Tag des nach Ablauf des Trennungsjahres zugestellten neuen Scheidungsantrags für das Endvermögen maßgeblich. Entscheidend ist dabei allerdings, ob das Trennungsjahr im Zeitpunkt der vom Gesetz vorgeschriebenen mündlichen gerichtlichen Verhandlung abgelaufen ist oder nicht. Ist das Trennungsjahr bei mündlicher Verhandlung inzwischen abgelaufen, führt dies nicht zu einer Abweisung des ursprünglich verfrühten Scheidungsantrags. In der Konsequenz bleibt es dann für den Stichtag des Endvermögens beim Tag der Zustellung des vormals verfrühten Scheidungsantrags beim Antragsgegner.

Fazit:
Da zwischen dem Einreichen des Scheidungsantrags und mündlicher Verhandlung in der Regel einige Monate verstreichen, dürfte der verfrühte Scheidungsantrag in der Regel nicht zu einer Abweisung des Antrags und nicht zu einer Verschiebung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens führen. Dies eröffnet taktische Manipulationsmöglichkeiten, um bspw. Vermögenspositionen vom Zugewinnausgleich auszuschließen, da Vermögen das nach dem Ende der Ehezeit anfällt, nicht mehr auszugleichen ist. Es ist daher ratsam, dem verfrühten Antrag zu widersprechen und die Abweisung zu beantragen, damit der verfrühte Stichtag in der Gerichtskate dokumentiert ist. Es kann dann im Folgesachenverfahren zum Zugewinnausgleich unter Hinweis auf die Verfahrenshistorie beantragt werden, den Stichtag aus Billigkeitsgründen anzupassen.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Scheidungsanwältin sowie meiner weiteren Qualifikation als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Ehescheidung zu beraten zu vertreten.

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Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht


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