Ehescheidung: Partner haften für gemeinsames Darlehn

22.02.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Eine Scheidung beendet eine Ehe, nicht aber die Haftung für gemeinsame Schulden. Daran ändert auch die Erklärung eines Ex-Ehepartners nichts, dass er alleine für die Schulden aufkommen will.

Dies musste ein Ex-Ehemann vorm Landgericht Coburg erfahren. Das Landgericht  Coburg hat dies in einer Entscheidung klargestellt (Aktenzeichen 23 O 426/08) und damit einen Ex-Ehepartner zur Rückzahlung einer Bankverbindlichkeit in Höhe von rund 16.400 Euro verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Das Ehepaar hatte gemeinsam bei der klagenden Bank 21.000 Euro als Kredit aufgenommen. Zwei Jahre später trennten die Eheleute sich und vereinbarten, dass die Frau den Kredit übernimmt und an die Bank zurückbezahlt. Der Mann übernahm dafür zwei andere Kredite bei anderen Banken, die auch aus der gemeinsamen Zeit entstanden waren.  Sie informierten die Kreditinstitute über ihre Vereinbarung. Die Ex-Ehefrau kam aber ihrer Darlehnsverpflichtung nicht nach, was dazu führte, dass die Bank den noch offenen Kredit von rund 16.400 Euro vom Ex-Ehemann zurück verlangte. Dieser wehrte sich mit einer Klage gegen die Inanspruchnahme und verwies dabei auf seine Vereinbarung mit seiner Ex-Ehefrau.

Das Landgericht Coburg lehnte die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich sei, nicht eine interne Absprache zwischen den Ehegatten. Die Bank hatte ihren Schuldner aber gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hatten, führte nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank. Der Ex-Ehemann habe nur die Möglichkeit seine Zahlungen von seiner Ex-Ehefrau zurück zu bekommen, wenn diese wieder liquide sei.

Tipp der Redaktion: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der vereinbart wird, wenn die Eheleute noch verheiratet sind, sich aber scheiden lassen wollen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann aber auch getroffen werden, wenn zunächst noch keine Scheidung erfolgen soll, sondern nur ein Getrenntleben. Geregelt werden in der
Scheidungsfolgenvereinbarung der Unterhalt, Hausrat, elterliche Sorge und der Verbleib der Ehewohnung.  Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss um wirksam zu sein, wie alle Eheverträge mit Vereinbarungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich oder Grundstücksverfügungen, notariell beurkundet werden.

Bei der Scheidungsvereinbarung sollte bei gemeinsamen Krediten immer auch die Bank den getroffenen Absprachen zu stimmen. Insbesondere die Vereinbarung, dass die Bank den anderen Partner ausdrücklich aus der Haftung entlässt, sollte schriftlich von der Bank vorliegen. Erst dann ist dieser von einer weiteren Haftung befreit.

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