Klage gegen das Altenwohn- und Pflegeheim Haus Schönblick GmbH - erhobene Zusatzleistungen müssen Heimbewohnerin gegebenenfalls zurückerstattet werden

26.04.2023, Autor: Herr Matthias Berger / Lesedauer ca. 2 Min. (169 mal gelesen)
Der Autor berichtet über ein Klageverfahren gegen einen Heimträger, welches vor dem Amtsgericht in Bretten rechtshängig ist.
Streitig ist die Erhebung von Zusatzleistungen

Forst, 26.04.2023

Über mehrere Jahre hinweg stellte das Altenwohn- und Pflegeheim Haus Schönblick GmbH mit Sitz in Bretten-Neibsheim (nachfolgend: „GmbH“) einer Heimbewohnerin und Selbstzahlerin unter der Rubrik „Sonstige Kosten“ Aufwendungen für ein „Zimmer (der) Kategorie C“ monatlich in Höhe von 365 EUR in Rechnung, und zwar gesondert neben in Rechnung gestellten Kosten für die Unterkunft und bereits erhobenen Investitionskosten. Die GmbH vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich dabei um „erhöhte Investitionskosten“ handle, welche diese auf die Heimbewohnerin umlegen könne.

Nachdem außergerichtliche Einigungsbemühungen zwischen der Heimbewohnerin und der GmbH fruchtlos verliefen, erhob die Heimbewohnerin Klage gegen diese vor dem Amtsgericht in Bretten.

Das Amtsgericht Bretten kann nach ersten Hinweisen in dem dort geführten Klageverfahren eine vertragliche Vereinbarung für eine solche Leistung im zugrundeliegenden Heimvertrag bisher nicht feststellen. Zudem verweist das Amtsgericht auf ein Urteil des BGH vom 13.10.2005 – III ZR 400/04, dass es zur Berechnung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Pflegebedürftigen und dem Träger bedürfe, so auch bei Einzelzimmerzuschlägen. Mit einem erstinstanzlichen Urteil ist voraussichtlich zu Beginn des Sommers 2023 zu rechnen.

„Selbstzahlende Heimbewohner und deren Angehörige sollten Rechnungen des Pflegeheims auf solche Leistungen, die vom Träger mutmaßlich zusätzlich in Rechnung gestellt wurden, überprüfen“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Berger, „sofern diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags zwischen dem Heimbewohner und dem Träger ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.“

Wenn der Heimvertrag in Rechnung gestellte Zusatzleistungen gerade nicht vorsehe und auch keine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung dahingehend vorliege, bestehe möglicherweise ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Träger auf Rückzahlung der rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge – gegebenenfalls über mehrere Jahre. Dies könnte zu beträchtlichen Rückforderungsansprüchen der Heimbewohner führen.

Heimbewohner und deren Angehörige sollten Ihre Rechnungen und Heimverträge diesbezüglich anwaltlich überprüfen lassen, um bestehende Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundlos berechneter Zusatzleistungen oder Einzelzimmerzuschläge geltend zu machen, so Berger. Im Übrigen zählten nach der Landesheimbauverordnung in Baden-Württemberg – abgesehen von wenigen Ausnahmen – Einzelzimmer unlängst zum Standard. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weswegen Heimbewohner für ein Einzelzimmer zusätzlich zahlen sollten. Für diesen Fall sollten Betroffene Rechtsrat einholen – gerade dann, wenn sich der Heimbewohner unvermittelt mit einer Vertragsänderung konfrontiert sähen.


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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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