PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH - Klage gegen Vermittler eingereicht

22.03.2020, Autor: Herr Matthias Berger / Lesedauer ca. 1 Min. (338 mal gelesen)
Der Artikel beschäftigt sich mit den Pflichten des Vermittlers im konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrag.

Forst, 21.03.2020

Ein Investor aus dem Landkreis Karlsruhe hat Schadensersatzklage gegen seinen Vermittler eingereicht. Der Investor hatte über den Vermittler physisches Gold bei der mittlerweile insolventen PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH in Heusenstamm angekauft und dort in Verwahrung gegeben. Vertreten wird der Investor von dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei mit Sitz in Forst bei Bruchsal.
Mit ausschlaggebend für die Klageerhebung seien die sehr übersichtlichen Risikohinweise in den „Kundeninformationen“ gewesen, so Rechtsanwalt Berger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Selbst wenn im vorliegenden Fall kein Beratungsvertrag zustande gekommen sein sollte“, so Rechtsanwalt Berger, „ist ein Vermittler zur Information über diejenigen tatsächlichen Umstände gegenüber dem Anleger verpflichtet, die für seinen Anlageentschluss maßgeblich sind. Geschuldet ist eine Information über wesentliche Risiken des Anlageprodukts. Der Investor soll dadurch in die Lage versetzt werden, eine eigene Bewertung der Anlage vornehmen zu können.“
Aus den protokollierten Kundeninformationen ergeben sich Zweifel, ob eine Beurteilung wesentlicher Risiken für den Anleger abschließend möglich war. Tiefergehende Risikohinweise fehlten. Demnach sei Klage geboten gewesen.

Anleger, denen zum Ankauf von Gold bei der mittlerweile insolventen PIM Gold- und Scheideanstalt und zur Verwahrung des Goldes angeraten wurde, sollten fachanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, meint Rechtsanwalt Berger.

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