Kein zusätzliches Entgelt für Papier-Rechnung im Mobilfunkvertrag

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2015
Die Forderung eines Entgeltes für die Zusendung einer Papierausfertigung der Rechnung bei einem Mobilfunkvertrag benachteiligt den Kunden unangemessen. Eine entsprechende Abrede hält der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015 - I-6 U 82/14 (nrkr.)

BGB § 307

Das Problem

Im Massengeschäft mit Kunden bei Laufzeitverträgen stellt die Erstellung und Versendung von Rechnungen im monatlichen Turnus einen erheblichen Kostenfaktor dar. Das OLG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Entgeltabrede eines Mobilfunkanbieters wirksam ist, mit der dem Kunden für die Zusendung jeder Papierrechnung ein Betrag von 1,50 € in Rechnung gestellt werden sollte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf hat angenommen, dass eine solche Klausel als Preisnebenabrede der AGB-Kontrolle unterliegt, den Kunden in unzulässiger Weise benachteiligt und daher unwirksam ist.

Preisnebenabrede: Die Klausel stelle eine sog. Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle zugänglich sei. Sie regle nämlich gerade nicht das Entgelt für eine Hauptleistungspflicht des Anbieters, nämlich den Preis der Mobilfunkdienstleistungen, und auch nicht ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung. Vielmehr diene die Klausel einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht zur Rechnungserteilung, die hier allerdings als Entgelt für ein zusätzlich angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept des Vertrags, nach dem die Rechnungen grundsätzlich elektronisch abrufbar seien, lediglich als Ausnahme anfalle.

Inhaltskontrolle: Der Inhaltskontrolle halte die Klausel allerdings nicht stand. Das Entgelt für eine Rechnung in Papierform sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar. Denn zu diesen Grundgedanken gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden könne. Ein Anspruch auf die Abwälzung der Kosten für eine Papierrechnung bestehe daher nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei. Dies sei hier nicht der Fall und die Zusendung einer Rechnung sei keine eigenständige Dienstleistung, die nicht durch die Vergütung der Hauptleistung abgedeckt sei, sondern eine vertragliche Nebenpflicht. Denn schließlich sei der Mobilfunkanbieter zu monatlichen Rechnungsstellung verpflichtet.

Onlinerechnung: Hieran ändere es auch nichts, dass der Anbieter hier die papierlose Onlinerechnung bevorzuge und zum Standard erhebe. Denn dies mache aus dem postalischen Versand noch keine Sonderleistung, die zu vergüten sei. Zwar sei die Form der Rechnung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dennoch sei eine Umstellung auf ein reines Onlinerechnungssystem nicht möglich. Der Anbieter könne seinem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass alle Vertragspartner ausnahmslos über einen Internetzugang verfügten und in der Lage seien, die Rechnungen elektronisch abzurufen.


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