Sind Frauenparkplätze eine Diskriminierung von Männern?

28.01.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 2 Min. (637 mal gelesen)
Frau,Mann,Disktriminierung Manch Mann fühlt sich durch Frauenparkplätze diskriminiert © - freepik

Frauenparkplätze bevorrechtigen Frauen an bestimmten Orten wie beispielsweise Parkhäusern in Einkaufsmeilen mit der Begründung "Sicherheit". Manch männlicher Parkplatzsuchende fühlt sich allerdings durch sie diskriminiert.

Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Dies wird durch diverse Rechtsvorschriften bestätigt. Im realen Leben gibt es daran aber manchmal Zweifel, und die betreffen nicht in jedem Fall die weibliche Hälfte der Bevölkerung. Parkplätze sind immer ein Thema, das Menschen beiderlei Geschlechts schnell auf die Barrikaden bringt.

Ein Krankenpfleger hatte den Wunsch, direkt am Krankenhaus auf dem dazugehörigen Parkplatz zu parken. Dies war jedoch nicht möglich. Der Mann war dazu gezwungen, auf einem 500 Meter entfernten Platz einen Stellplatz vom Arbeitgeber zu mieten. Der Krankenpfleger hatte einen Grad der Behinderung von 40 und war einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Der Arbeitgeber vergab die Stellplätze direkt vor der Tür nun nach folgenden Prioritäten:

1. Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
2. Frauen vor Männer
3. Beschäftigungsdauer
4. Alter

Eine Härtefallregelung für Männer gab es nicht. Der Krankenpfleger klagte sich nun durch zwei Gerichtsinstanzen, um durchzusetzen, dass er auch einen Parkplatz direkt vor dem Haus bekäme. Das Kriterium "Frauen vor Männer" verstoße gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbiete eine Ungleichbehandlung im Wege von Frauenparkplätzen wegen des Geschlechts.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz wies die Klage ab. Frauenparkplätze seien keine Diskriminierung von Männern. Da Frauen häufiger Opfer von sexuellen Übergriffen würden, sei eine Ungleichbehandlung hier nach § 20 AGG gerechtfertigt. Ein Härtefall sei erst bei einem Behinderungsgrad von 50 aufwärts gegeben.

Fazit: Natürlich ist eine Ungleichbehandlung immer möglich, wenn es dafür handfeste Gründe gibt. Besonders dann, wenn diese mit der Vermeidung von Gefahren, dem Schutz der Intimsphäre und der persönlichen Sicherheit zu tun haben - so auch bei Frauenparkplätzen-

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.9.2011, Az. 10 Sa 314/11

(Wk)


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 Günter Warkowski
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