Väterroulette - Eine Affäre mit Folgen

15.05.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Hat eine Mutter Anspruch auf Auskunft über den Namen eines fremden Hotelgastes, mit dem sie während des Hotelaufenthaltes ein Kind gezeugt hat?

Hat eine Frau, die nach einem "Four-Nights-Stand" mit einem fremden Mann in einem Hotel schwanger wird, einen Anspruch gegenüber der Hotelleitung auf Namensnennung ihrer Affäre? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht München (Az.: 191 C 521/16) befassen. Erfahren Sie, wie das Gericht entschieden hat!

Mit Michael zu Joel


Eine Frau aus Halle an der Saale hatte sich mit einem Mann, der sich Michael nannte, für vier Tage in einem Hotel in selbiger Stadt einquartiert. Alles sollte ganz easy laufen: Ein paar Tage und Nächte pure Erotik und dann wieder sorglos und entspannt in den Alltag. Doch neun Monate später brachte die Frau den kleinen Joel zur Welt. Ihr war schnell klar, dass der Begleiter aus dem Hotel der Vater des Kindes sein könnte. Doch sie hatte weder einen Nachnamen noch eine Adresse. Sie wusste ja noch nicht einmal, ob Michael der richtige Name war.

Hotel verweigert Auskunft über Gäste


In ihrer Verzweiflung wandte sich die Dame an die Leitung des Hotels in Halle, um sich nach den vollständigen Daten ihres Amors zu erkundigen. Sie erklärte, dass sie die Auskünfte benötige, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Doch das Hotelpersonal blockte ab. Es war der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste bestehe. Schließlich wären in dem fraglichen Zeitraum insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Frau die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.

Keine Datenübermittlung ins Blaue hinein


Genau so sah es auch die Richterin am Amtsgericht München. Sie stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Unterhaltsanspruch überwiege. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Durch die Preisgabe der Daten sei die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes unwiderlegbar in den Raum gestellt, so das Gericht. Eine Datenübermittlung ins Blaue hinein sei nicht zu verantworten. Zumal nicht sicher sei, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen handele.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Frau wird auf diesem Weg nicht mehr erfahren, wer der Kindesvater ist. Und wie heißt es in einer chinesischen Weisheit so schön: "Dummheiten können reizend sein. Dummheit nicht!"

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