Erkrankung im Urlaub: Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter?

11.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Urlaub,Erkrankung,Erkältung Des Reisenden Alptraum: Erkrankung im Urlaub! © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Erkrankung aufgrund Reisemangels: Der Reiseveranstalter haftet, wenn die Erkrankung auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, etwa wegen verdorbener Lebensmittel, mangelhafter Hygiene oder anderer vom Veranstalter zu verantwortender Umstände.

2. Ansprüche erkrankter Urlauber: Betroffene können eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz verlangen, wenn die Erkrankung die Reise erheblich beeinträchtigt hat.

3. Keine Haftung: Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für allgemeine Krankheitsrisiken am Urlaubsort, wenn dem Veranstalter kein Fehler oder Reisemangel zugerechnet werden kann.

Eine Erkrankung im Urlaub kann die schönste Reise erheblich beeinträchtigen. Doch nicht immer müssen Reisende die finanziellen Folgen allein tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen, etwa wenn mangelhafte Hygiene oder andere Reisemängel für die Erkrankung verantwortlich sind. Entscheidend ist, wodurch die gesundheitlichen Beschwerden verursacht wurden und ob sich diese dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zurechnen lassen.

Für welche Urlaubserkrankungen haftet der Reiseveranstalter?


Nicht jede Erkrankung im Urlaub begründet Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Eine Haftung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Erkrankung auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, etwa auf hygienische Mängel im Hotel oder verdorbene Speisen. Für allgemeine Gesundheitsrisiken oder Krankheiten, die unabhängig von der Reiseleistung auftreten, muss der Veranstalter dagegen in der Regel nicht einstehen.

Welche Ansprüche können erkrankte Urlauber geltend machen?


Das Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt für Pauschalreisen und lässt Reiseveranstalter für Reisemängel haften.

Wenn der Reiseveranstalter oder seine örtlichen Vertragspartner für die Erkrankung des Reisenden verantwortlich gemacht werden können, kommen folgende Ansprüche in Frage:

- Anspruch auf Minderung des Reisepreises: Der Reisepreis wird anteilig gemindert, abhängig davon, wie schwer die Reise beeinträchtigt war. Den entsprechenden Betrag muss der Reisende zurückbekommen.

- Kündigung des Reisevertrages: Die Reise kann abgebrochen werden und der Reisepreis ist anteilig zurückzuerstatten.

- Daneben ggf.: Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung oder wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Gesetzlich geregelt ist dies in § 651i Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Ansprüche wegen Reisemängeln informieren wir Sie hier:
Reisemängel: Welche Rechte haben Pauschalurlauber gegenüber ihrem Reiseveranstalter?

Wichtig: Voraussetzung für die Ansprüche von Reisenden wegen Reisemängeln ist, dass sie den Mangel der Pauschalreise vor Ort unverzüglich der Reiseleitung angezeigt und Abhilfe verlangt haben (§ 651o BGB).

Hier einige praktische Beispiele, die von Gerichten entschieden wurden:

Schadensersatz für "Magen-Darm" durch Salmonellen?


Eine Urlauberin verklagte ihren Reiseveranstalter, weil ihre drei Kinder während eines Türkeiurlaubs unter Brechdurchfall, Magenkrämpfen und Fieber gelitten hatten. Bei einem Kind war sogar ein Krankenhausaufenthalt nötig geworden. Eine Untersuchung nach dem Urlaub bestätigte Salmonellen als Ursache.

Daraufhin forderte die Mutter den vollen Reisepreis zurück und verlangte Schadensersatz. Sie sah die Ursache für die Salmonelleninfektion in unhygienischen Zuständen im Hotel.

Allerdings wies das Gericht die Klage ab: Es gab keine Beweise dafür, dass die Salmonelleninfektion tatsächlich im Hotel und nicht anderswo stattgefunden hatte. Untersuchungsergebnisse von Speisen und Wasser aus dem Hotel zur Zeit des Urlaubs lagen dem Gericht nicht vor. Die Klägerin habe auch nicht darlegen können, wie viele andere Hotelgäste ebenfalls erkrankt seien.

Nach ihrer Darstellung seien weniger als zehn Prozent der Hotelgäste während ihrer Urlaubszeit nachweislich an Durchfallerkrankungen erkrankt. Daraus könne man nicht den Schluss ziehen, dass Hygienemängel im Hotel für die Salmonelleninfektion verantwortlich gewesen seien. Für einen sogenannten Anscheinsbeweis reiche dies nicht aus.

Damit blieb die Klage der Urlauberin auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ohne Erfolg (Landgericht Leipzig, Az. 5 O 1659/10).

Abwasser im Meer: Schadensersatz wegen Brechdurchfall?


Eine andere Familie hatte sich ebenfalls bei einem Urlaub in der Türkei einen derart schweren Brechdurchfall eingefangen, dass der Hotelarzt die ganze Familie in ein Krankenhaus einwies. Hier war eine örtliche Kläranlage defekt gewesen und hatte ungeklärte Abwässer ins Meer gepumpt – direkt vor den abgeteilten Hotelstrand.

Die Hotelgäste waren nicht gewarnt worden. Nach dem Krankenhausaufenthalt wurden die Reisenden für den Rest ihres Urlaubs in ein anderes Hotel verlegt.

Das Landgericht Köln gestand den Reisenden eine erhebliche Minderung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Denn: Schon zehn Tage vor Urlaubsantritt der Familie hatte es massive Beschwerden über die Zustände vor Ort gegeben – einschließlich Einträgen in Internetforen.

Aus Sicht des Gerichts hatte der Reiseveranstalter von dem Problem gewusst. Damit war das – durchaus erfolgte – Abhilfeverlangen der Urlauber vor Ort sogar überflüssig gewesen. Dem Gericht zufolge wäre der Reiseveranstalter verpflichtet gewesen, die Reisenden von Anfang an in einem anderen Hotel unterzubringen.

Der Reiseveranstalter musste hier auch die Mehrkosten des zweiten Hotels ersetzen sowie die Taxikosten für die Fahrt dorthin. Das Gericht sprach den Urlaubern zusätzlich wegen der Magen-Darm-Erkrankung ein Schmerzensgeld in Höhe von einmal 1.000 und zweimal 500 Euro zu (LG Köln, Urteil vom 24.8.2015, Az. 2 O 56/15).

Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler durch Schiffsarzt?


Grundsätzlich haftet der Reiseveranstalter für Schäden, die Personen verursachen, welche für ihn tätig sind. Daraus könnte man schließen, dass der Reiseveranstalter auch für Behandlungsfehler eines Arztes haften muss, der für ihn arbeitet – wie den Schiffsarzt eines Kreuzfahrtschiffes.

Vor dem Amtsgericht Rostock ging es um eine Reisende, die auf einer Kreuzfahrt Übelkeit und Schwindelgefühle verspürt hatte. Sie hatte den Schiffsarzt aufgesucht, der ihr eine Spritze gab. Allerdings wurde durch die Injektion nach ihrer Ansicht ein Nerv beschädigt. Daher verlangte sie ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.

Diesen Betrag verlangte sie vom Reiseveranstalter, da der Bordarzt für diesen tätig gewesen sei. Seine Arbeitszeiten und sein Arbeitsort würden durch den Veranstalter bestimmt. Das Honorar für den Schiffsarzt sei vom Reiseveranstalter mit dessen Briefkopf abgerechnet und an den Veranstalter bezahlt worden.

Das Amtsgericht Rostock sah jedoch die ärztliche Behandlung nicht als Reiseleistung an. Der Schiffsarzt auf dem Kreuzfahrtschiff sei selbstständig tätig und kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Er habe nichts mit der Erbringung der Reiseleistung zu tun. Der Reiseveranstalter sei nicht weisungsberechtigt gegenüber dem Schiffsarzt wie ein Arbeitgeber und dürfe sich auch nicht dessen medizinischen Anordnungen oder Maßnahmen widersetzen.

Der Reiseveranstalter sei für nicht mehr und nicht weniger verantwortlich als für die vertragsgemäße Durchführung der Reise. Er habe lediglich dafür zu sorgen, dass an Bord des Kreuzfahrtschiffes eine medizinische Versorgung sichergestellt sei. Daher könnten Reisende bei Behandlungsfehlern keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter geltend machen (Amtsgericht Rostock, Urteil vom 2.12.2015, Az. 47 C 243/15).

Tipp: Hier hätte ein Anspruch gegen den Schiffsarzt selbst geltend gemacht werden müssen, nicht wegen Reisemängeln, sondern aus dem Behandlungsvertrag wegen eines Behandlungsfehlers.

Wie sollte ich reagieren, wenn ich im Urlaub krank werde?


Wer nach dem Urlaub Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen vergeudeter Urlaubszeit oder gar Schmerzensgeld geltend machen will, sollte unbedingt Beweise sammeln.

So sichern Sie Ihre Ansprüche:

- Arzt aufsuchen und Behandlung dokumentieren lassen (Atteste, Diagnosen, Medikamente aufbewahren),
- Reiseleitung oder Veranstalter sofort informieren und Mängel offiziell anzeigen,
- Beweise sichern (Fotos, Videos, Essensreste, Zustände im Hotel oder Restaurant),
- Quittungen und Kostenbelege sammeln (Arztkosten, Medikamente, zusätzliche Ausgaben),
- Zeugen notieren, z. B. Mitreisende oder Hotelpersonal,
- Ansprüche zeitnah anmelden, idealerweise noch während der Reise oder unmittelbar danach,
- Fristen beachten (Reisemängel müssen in der Regel innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden)

Wichtig: Einige Gerichte gehen bei einer Erkrankungsquote von mehr als zehn Prozent der Gäste eines Hotels davon aus, dass dort Hygienemängel bestanden haben. Daher ist es wichtig, diese Prozentzahl glaubhaft machen zu können.

Zahlt meine Krankenversicherung bei einer Erkrankung im Ausland?


Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall in einem EU-Mitgliedsland und auch in anderen Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Urlauber müssen beim Arzt oder in der Klinik die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und ihren Personalausweis zeigen. Die EHIC findet man auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Dann ist meist noch ein Formular zur Behandlung im Ausland auszufüllen.

Die Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten für alle Leistungen, die einem gesetzlich Versicherten im jeweiligen Urlaubsland zustehen. Der Haken: Dies richtet sich nach den Regeln des Urlaubslandes und hier sind nicht die Leistungen gemeint, die einem Patienten in Deutschland zustehen würden. Es können unerwartete Selbstbehalte und Zuzahlungen anfallen.

Es kommt vor, dass ein Arzt oder eine Klinik die EHIC nicht akzeptieren. Dann muss der Patient in Vorleistung treten und die Rechnung später bei seiner Versicherung einreichen.

Bei Reisen in Länder außerhalb der Europäischen Union oder ohne Sozialversicherungsabkommen (etwa die USA) zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht. Eine private Auslandskrankenversicherung kann bestehende Lücken schließen und deckt auch Länder ab, in denen ansonsten kein Versicherungsschutz besteht.

Tipp: Hotels empfehlen oft Privatärzte am Urlaubsort. Hier ist Vorsicht geboten, da die gesetzlichen Krankenkassen deren Behandlungskosten oft nicht bezahlen.

Praxistipp zur Erkrankung im Urlaub


Bei einem Streit mit dem Reiseveranstalter, etwa über eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wegen einer Erkrankung im Urlaub, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht, der auf das Reiserecht spezialisiert ist, der beste Ansprechpartner.

(Ma)


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion