Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

14.07.2015, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (198 mal gelesen)
Wer kennt das nicht: Geblitzt und dabei ganz schön zügig unterwegs gewesen. Wie schnell durfte man eigentlich fahren? Standen da tatsächlich Schilder?

Wer kennt das nicht: Geblitzt und dabei ganz schön zügig unterwegs gewesen. Wie schnell durfte man eigentlich fahren? Standen da tatsächlich Schilder? Die Höhe der Strafe richtet sich danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen wurde oder fahrlässig. Dazu hat das Kammergericht folgendes entschieden:

KG, Beschluss v. 25.03.2015 - Az. 3 Ws (B) 19/15, 3 Ws (B) 19/15 - 162 Ss 4/15

Leitsatz


1. Die Annahme des Tatgerichts einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer über 40% Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden. 

2. Der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung, ob wegen Zeitablaufs von dem Verhängen eines Regelfahrverbotes abzusehen ist, grundsätzlich unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 2. September 2009 - 3 ARs 11/09). Maßgeblich ist die verstrichene Zeit zwischen Tatbegehung und dem erstinstanzlichen Urteil.

Aus den Gründen:

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 - 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 3 Ws (B) 186/04 -, NZV 2004, 598). Die Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil sie durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h und damit um 42,5 % war erheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einer Fahrzeugführerin die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit - wie hier - um mehr als 40 % überschritten wird (Beschluss vom 28. Januar 2009 - 3 Ws (B) 39/09 -).

Volltext der Entscheidung
Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung


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