Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung- Kein Recht zu Kündigung durch Private Krankenversicherung

29.01.2014, Autor: Frau Julia Fellmer / Lesedauer ca. 2 Min. (447 mal gelesen)
Wenn die private Krankenversicherung aufgrund von fehlerhaft oder unzureichender Beantwortung der Gesundheitsfragen (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung) auf Gestaltungsrechte wie Rücktritt, Kündigung oder Erhebung von Zuschlägen zurückgreift, sollten die Versicherten dringend einen Blick in den Antrag zur Krankenversicherung werfen, der bei Abschluss der Krankenversicherung ausgefüllt wurde.

Wenn die private Krankenversicherung aufgrund von fehlerhaft oder unzureichender Beantwortung der Gesundheitsfragen (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung) auf Gestaltungsrechte wie Rücktritt, Kündigung oder Erhebung von Zuschlägen zurückgreift, sollten die Versicherten dringend einen Blick in den Antrag zur Krankenversicherung werfen, der bei Abschluss der Krankenversicherung ausgefüllt wurde.

Die stetige Rechtsprechung billigt der Krankenversicherung diese Rechte nur zu, wenn Sie deutlich und unmissverständlich auf die alle möglichen Folgen der fehlerhaft oder unzureichender Beantwortung der Gesundheitsfragen hinweist. Eine Vielzahl der Anträge, die verschieden Versicherer verwendet haben, genügen diesen Anforderung nicht.

Das LG Dortmund hatte im vergangenen Jahr zwei wegweisende Urteil in entsprechenden Fällen erwirkt:

Beispielhaft sei hier auf folgende Urteile verwiesen

Landgericht Dortmund, 13.06.2013, 2 O 450/12

LG Dortmund 08.11.2013, 2 O 452/12

In der letzt genannten Entscheidung konnte sogar dahinstehen, ob die Belehrung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung formell ordnungsgemäß war, denn sie war schon materiell unrichtig, so dass sich die Krankenversicherung aus materiellen Gründen nicht auf ein Rücktrittsrecht wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung berufen konnte. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:

Wie die Kammer bereits in den Entscheidungen vom 17.12.2009 und vom 10.03.2011 - 2 O 105/10 (NJOZ 2011,1765) ausgeführt hat, erfordert § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung. Der Hinweis muss, um seiner Warnfunktion gerecht werden zu können, den Versicherungsnehmer sämtliche ihn möglicherweise treffende Folgen, die diesem bei Ausübung der Rechte durch den Versicherer drohen, enthalten.
Diesen Anforderungen genügt die Belehrung nicht. Sie enthält für den Fall des Rücktritts den ausdrücklichen Hinweis, dass in diesem Fall kein Versicherungsschutz besteht. Für den Fall der Vertragsanpassung findet sich ein solcher ausdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis jedoch nicht. Die Belehrung über die Rechtsfolgen der Vertragsanpassung beschränkt sich auf den Hinweis, dass bei einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil werden. Für den Versicherungsnehmer ist dadurch jedoch nicht deutlich, dass auch bei einer Vertragsanpassung es zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen kann, wenn die Vertragsanpassung als rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses erfolgt. Insbesondere der Umstand, dass bei der Belehrung über die Rechtsfolgen des Rücktritts der ausdrückliche Hinweis auf den Verlust des Versicherungsschutzes erfolgt, vermittelt den Versicherungsnehmer den Eindruck, es könne bei einer Vertragsanpassung nicht zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Der Versicherungsnehmer wird hinter der Vertragsänderung eher eine Prämienerhöhung vermuten, als die Einfügung eines Risikoausschlusses mit Rückwirkung, welcher zu einem Verlust des Versicherungsschutzes für einen schon eingetretenen Versicherungsfall führen kann (Tschersich in r + s 2012, 53). Eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung ist damit nicht gegeben.

Sollten Ihre Krankenversicherung unter dem Hinweis auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gestaltungsrechte geltend machen, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob der Krankenversicherung solche Rechte überhaupt zustehen.