Krankenhaus: Haben Patienten Anspruch auf ein Einzelzimmer?
04.08.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Kein genereller Anspruch: Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer, es sei denn, es liegt eine medizinische Notwendigkeit vor (z. B. Isolation wegen Infektionsgefahr).
2. Wahlleistungsvereinbarung: Wer ein Einzelzimmer möchte, muss dies vorab ausdrücklich als Wahlleistung vereinbaren; inklusive privater Zuzahlung. Ohne eine solche Vereinbarung dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden.
3. Medizinische Indikation: Wenn aus ärztlicher Sicht ein Einzelzimmer erforderlich ist (z. B. bei hohem Infektionsrisiko oder schwerer psychischer Belastung), muss das Krankenhaus diesen Bedarf unabhängig vom Versicherungsstatus berücksichtigen.
1. Kein genereller Anspruch: Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer, es sei denn, es liegt eine medizinische Notwendigkeit vor (z. B. Isolation wegen Infektionsgefahr).
2. Wahlleistungsvereinbarung: Wer ein Einzelzimmer möchte, muss dies vorab ausdrücklich als Wahlleistung vereinbaren; inklusive privater Zuzahlung. Ohne eine solche Vereinbarung dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden.
3. Medizinische Indikation: Wenn aus ärztlicher Sicht ein Einzelzimmer erforderlich ist (z. B. bei hohem Infektionsrisiko oder schwerer psychischer Belastung), muss das Krankenhaus diesen Bedarf unabhängig vom Versicherungsstatus berücksichtigen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welches Zimmer bekommt man mit einer Standard-Krankenversicherung? Was kostet ein Einzelzimmer im Krankenhaus? Wann wird man im Krankenhaus in ein Einzelzimmer verlegt? Welche Nachteile kann ein Einzelzimmer für Patienten haben? Praxisbeispiel: Einzelzimmer wegen schnarchendem Bettnachbarn? Unterbringung im Einzelzimmer durch private Zusatzversicherung? Praxistipp zum Einzelzimmer im Krankenhaus Welches Zimmer bekommt man mit einer Standard-Krankenversicherung?
Das Zweibettzimmer oder Mehrbettzimmer ist in vielen deutschen Krankenhäusern immer noch Standard. Denn: Gesetzlich Versicherte gehören zu einer Solidargemeinschaft, deren Leistungen sich am Wirtschaftlichkeitsgebot orientieren. Daher besteht für sie grundsätzlich kein Anspruch auf Unterbringung im teureren Einzelzimmer. Oft geht es privat Versicherten nicht besser: Ein Basistarif schließt die Unterbringung im Einzelzimmer nicht mit ein. In der privaten Krankenversicherung gibt es jedoch Tarife, in denen diese zusätzlich versichert werden kann.
Was kostet ein Einzelzimmer im Krankenhaus?
Krankenhäuser bieten in der Regel die Unterbringung in einem Einzelzimmer als sogenannte Wahlleistung an. Im Zweifelsfall muss sie der Patient also selbst bezahlen. Die Kosten bestimmt das Krankenhaus selbst.
Dazu haben die zuständigen Dachverbände eine Empfehlung abgegeben: Der Basispreis für ein Einbettzimmer soll 80 Prozent der Bezugsgröße (also der Kosten bei einem fiktiven Standardbehandlungsfall) des jeweiligen Krankenhauses betragen. Bei einem Zweibettzimmer beträgt der Basispreis 30 Prozent der Bezugsgröße.
Die Kosten für ein Einbettzimmer im Krankenhaus unterscheiden sich je nach Bundesland und Krankenhaus. Bei Kassenpatienten werden für diese Wahlleistung meist zwischen 80 und 180 Euro am Tag berechnet. Komfortzuschläge für Leistungen wie Balkon oder eigenes Bad kommen oft hinzu.
Wann wird man im Krankenhaus in ein Einzelzimmer verlegt?
In bestimmten Ausnahmefällen kann auch ein normal Versicherter im Krankenhaus in ein Einzelzimmer verlegt werden. Beispielsweise kann der behandelnde Arzt eine Unterbringung im Einzelzimmer anordnen, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Dann muss die Kasse auch die Kosten übernehmen.
Beispiel: Die Unterbringung im Einbettzimmer wird unter anderem angeordnet, wenn der betreffende Patient besonders durch Infektionen anderer Patienten gefährdet ist oder von ihm oder ihr selbst ein Ansteckungsrisiko ausgeht.
Welche Nachteile kann ein Einzelzimmer für Patienten haben?
Ein Einbettzimmer hat nicht nur Vorteile. Gerade bei längeren Krankenhausaufenthalten kann ein möglicher Nachteil ein Gefühl der Isolation durch zu wenig Kontakte zu anderen Menschen sein. Denkbar ist auch eine stärkere Konzentration auf die eigenen Schmerzen durch zu wenig Ablenkung. Auch die finanzielle Mehrbelastung spielt eine gewisse Rolle.
Praxisbeispiel: Einzelzimmer wegen schnarchendem Bettnachbarn?
Auch wenn sich die Überschrift lustig anhört: Ständige Schlafstörungen helfen nicht beim Gesundwerden.
So ging es auch einer 74-jährigen Patientin, die in einem Zweibettzimmer untergebracht war. Ihr Bettnachbar schnarchte jede Nacht vernehmlich. Zusätzlich brauchte er auch viel Pflege durch das Personal und bekam viel Besuch von seiner Familie. Durch all dies fühlte sie sich sehr gestört und ließ sich in ein Einzelzimmer verlegen. Allerdings weigerte sich ihre gesetzliche Krankenversicherung, die dadurch entstandenen Kosten von rund 1.100 Euro zu übernehmen. Es kam zum Prozess.
Das Gericht erklärte, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Mehrkosten für ein Einzelzimmer zu übernehmen, wenn es gegen eine Unterbringung im Mehrbettzimmer keine medizinischen Einwände gibt.
Die gesetzliche Krankenversicherung müsse bei ihren Leistungen das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts hätten eine verfassungsrechtliche Pflicht, eine stationäre Behandlung im Einzelzimmer sicherzustellen.
Im konkreten Fall habe es sich um vorübergehende und eher als geringgradig anzusehende Ruhestörungen gehandelt, die durch die pflegerische Versorgung des Mitpatienten, sein Schnarchen oder durch Angehörigenbesuche verursacht würden. So etwas sei für die Bettnachbarin zumutbar. Obendrein könnten die Störungen in Absprache mit dem Klinikpersonal und dem Mitpatienten auf ein erträgliches Maß reduziert werden.
Es sei zwar durchaus denkbar, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft eine stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens von Patienten zunehmend nicht mehr gewünscht werde. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, auf eine solche Entwicklung Rücksicht zu nehmen, indem sie unwirtschaftliche Leistungen anbiete. Dies gelte auch, wenn solche Leistungen im Einzelfall dem Genesungsprozess durch weniger Störungen zugute kommen könnten.
Die Patientin habe daher keinen Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer – weder nach den Vorschriften des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) noch aus dem Grundgesetz (SG Detmold, 27.5.2014, Az. S 5 KR 138/12).
Unterbringung im Einzelzimmer durch private Zusatzversicherung?
Eine private Zusatzversicherung deckt je nach Vertragsinhalt Wahlleistungen ab, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Dazu gehört auch der Aufpreis für die Unterbringung in einem Einzelzimmer. Eine solche Zusatzversicherung empfiehlt sich für Patienten, die nicht gerne in einem Zweibettzimmer untergebracht werden möchten oder die zum Beispiel einen besonders leichten Schlaf haben. Durch eine private Zusatzversicherung können auch weitere Wahlleistungen gegen Aufpreis versichert werden, zum Beispiel eine Chefarztbehandlung.
Praxistipp zum Einzelzimmer im Krankenhaus
Sind Sie mit den Leistungen Ihrer Krankenkasse oder der Versorgung durch Ihr Krankenhaus unzufrieden? Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist der richtige Experte, um zu überprüfen, ob bei Ihrem Krankenhausaufenthalt alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
(Wk)