Welche Chancen bestehen, seine Einlagen bei der „Thomas Lloyd Cleantech Infastructure Fund GmbH“ zurückzubekommen ?

15.10.2023, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 3 Min. (146 mal gelesen)
Trotz der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts kann ich auch in der Krise der Gesellschaft meine Einlage als stiller Gesellschafter zurückfordern.

Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter

Anleger hatten die Möglichkeit, sich als stille Gesellschafter/innen an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure GmbH zu beteiligen. Diese Gesellschaft investiert das Geld ihrer Anleger/innen in Projekte der Energieerzeugung und Erneuerbaren Energien in Asien. Die Mindestbeteiligungsdauer betrug entweder zwei oder vier Jahre je nachdem, ob man die Möglichkeit hatte von dem eingezahlten Geld bereits Entnahmen während der Laufzeit vorzunehmen. Kennzeichnend für eine Beteiligung als stiller Gesellschafter ist, dass der stille Gesellschafter, mit Ausnahme eines Einsichts- und Auskunftsrechts nach § 233 HGB, keinerlei Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann, andererseits jedoch oft an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt wird. Im Fall der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Fond GmbH sollten die Anleger spätestens ein Jahr nach Ablauf der Mindestbeteiligungsfrist (zwei / vier Jahre Mindestbeteiligungsfrist) ihre Geldeinlage, zuzüglich einem Gewinnanteil in Form eines Abfindungsguthabens, zurückerhalten.

Keine Auszahlung des Abfindungsguthabens

Nachdem nunmehr viele Anleger von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machten, stellte sich heraus, dass die Gesellschaft offensichtlich Schwierigkeiten hat, diese Abfindungsguthaben an ihre stillen Gesellschafter auszuzahlen. In diesem Zusammenhang kommt dann der vereinbarte, qualifizierte Nachrang- und Zahlungsvorbehalt ins Spiel, der gerne von den Fondsgesellschaften in den Gesellschaftsverträgen verankert wird, und der den Anlegern bei der Einwerbung des Kapitals oft verschwiegen wird. Diese qualifizierten Rangrücktritte und Zahlungsvorbehalte sehen nämlich vor, dass die Gesellschaft berechtigt ist, die Auszahlung der Abfindungsguthaben zu verweigern, solange dadurch die Gefahr bestehen würde, dass die Gesellschaft in Insolvenz gerät oder andere vorrangige Gläubiger nicht bedienen kann.

Auch die Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Fond GmbH berief sich auf diesen Zahlungsvorbehalt und teilte zudem ihren Gesellschaftern mit, dass sich auch aufgrund der Nachwirkungen der Corona Pandemie der komplexe Verkauf ihrer Vermögenspositionen verzögert habe, so daß die Abfindungsguthaben an die Gesellschafter noch nicht ausgezahlt werden konnten.

Gleichzeitig wurde den stillen Gesellschafter/innen jedoch suggeriert, dass man spätestens zum 4. Quartal 2022 die Auszahlung vornehmen würde.

Wie kann ich als stiller Gesellschafter meine Ansprüche durchsetzen

Insofern stellen sich viele Kapitalanleger dieser Gesellschaft die Frage, welche Chancen bestehen zumindest ihre Kapitaleinlage zurückzuerhalten. Hierzu ist anzumerken, dass grundsätzlich bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters durch Kündigung der Gesellschaft dieser einen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber der Gesellschaft hat. Dieser Auseinandersetzungsanspruch setzt sich aus dem Wert seiner geleisteten Kapitaleinlage und dem endfälligen Gewinnanteil abzüglich bereits erfolgter Entnahmen zusammen. Im vorliegenden Fall wurde den Anlegern zugesichert, dass es sich hierbei um einen Gewinnanspruch ohne Verlustbeteiligung handelt.

Unwirksamkeit der Rangrücktrittklausel

Zwar ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen, dass die stillen Gesellschafter mit der Gesellschaft einen qualifizierten Rangrücktritt und Zahlungsvorbehalt vereinbarten, wonach eine Auszahlung erst dann an diese erfolgen darf, wenn sich die Gesellschaft in der Insolvenz oder Liquidation befindet und vorrangig die anderen Gläubiger/innen der Gesellschaft zu befriedigen sind. Allerdings setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr die Ansicht durch, dass solche qualifizierten Rangrücktrittsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, für den Anleger überraschende Klauseln nach § 305c BGB und damit unwirksam sind. Außerdem verstoßen diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB, weshalb sich die Gesellschaft auf diese unwirksamen Klauseln nicht berufen kann

Es bestehen deshalb gute Aussichten im Wege der Klage diese Abfindungsguthaben von der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH zu verlangen ohne dass diese sich auf die Zahlungsvorbehalte berufen kann. Da die Gesellschaft darüber hinaus ihren Anleger/innen einen endfälligen Gewinnanspruch ohne Verlustbeteiligung zusicherte, stellt sich zudem die Frage, ob die Gesellschaft nicht ein unerlaubtes Einlagengeschäft nach § 32 Abs. 1 KWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betrieben hat, da es sich bei den Einlagen der Gesellschafter um unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums handelte. In diesem Fall ergibt sich ein weiterer Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 KWG, da hier die Gesellschaft ohne entsprechende Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), nach § 32 Abs.1, gehandelt hat.


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Autor dieses Rechtstipps

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Matthias Steinfartz

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