Zerschlagene Türen, zerbrochene Gemüter. Eine Durchsuchung mit Folgen.

15.04.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 4 Min. (565 mal gelesen)
Der Vater des Beschuldigten geriet zum Spielball der Justiz und der Polizeibehörden. Keine Behörde fühlte sich zuständig und verwies jeweils auf den anderen.

Kürzlich hatten wir folgende Angelegenheit zu bearbeiten:

An einem Wochenende abends wurde die Polizei von verschreckten Anwohnern alarmiert, um einen mutmaßlichen Gewaltverbrecher festzunehmen. Das Einsatzteam der Polizei vermutete den Beschuldigten auf dem Grundstück, genauer gesagt in dem Haus seines Vaters. Der Beschuldigte hielt sich dort gelegentlich auf, war jedoch dort nicht gemeldet, sondern war Mieter einer eigenen Wohnung im selben Ort. Das Einsatzteam der Polizei begab sich im Zuge des Einsatzes zum Haus und Grundstück des Vaters des Beschuldigten und als dieser nicht schnell genug die Tür öffnen konnte, war das Einsatzteam bereits dabei, ohne richterliche Durchsuchung auf Geheiß der Staatsanwaltschaft gewaltsam die Tür zu öffnen. Erst als das Einsatzteam sich davon überzeugen konnte, dass der Beschuldigte nicht anwesend war, irrte dieser später tatsächlich auf das Grundstück des Vaters und wurde dort von Seiten der Polizei aufgegriffen und festgenommen.

An der Haustür des Vaters des Beschuldigten entstand ein hoher Sachschaden, den er gerne ersetzt verlangen möchte. Leider geriet der Vater des Beschuldigten zum Spielball der Justiz und der Polizeibehörden. Keine Behörde fühlte sich zuständig und verwies jeweils auf den anderen. Den Vater des Beschuldigten hielt man nahezu ein Jahr hin, bevor er sich anwaltliche Hilfe nahm.

Dieser vermeintlich einfache Sachverhalt steckt jedoch durchaus voller rechtlich komplexer Fragen. Auch die Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage des Vaters des Beschuldigten bedarf einer eingehenden Prüfung. Zunächst kommt es darauf an, ob die Polizeibeamten während des Einsatzes repressiv oder präventiv vorgingen. Denn danach bemisst sich die weitere Vorgehensweise, insbesondere auch der weitere Rechtsweg. Nach der Schwerpunkttheorie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 03.12.1974 -1 C 11/73-; BVerwG NJW 1975, 893f.) ist auf den präventiven oder repressiven Schwerpunkt der Gesamtmaßnahme abzustellen, wobei auf den erkennbaren oder geäußerten Willen der handelnden Beamten und anderenfalls darauf abgestellt wird, wie sich der Sachverhalt nach den objektiven äußeren Anschein der Maßnahme einem verständigen Bürger bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.

Die handelnden Beamten führten die Maßnahme erkennbar und mit dem Willen durch, den Beschuldigten in der Wohnung seines Vaters zu fassen bzw. ihn dort zu stellen. Insofern wird man im Ergebnis feststellen können, dass es sich wohl um eine repressive Maßnahme handelte. Bei der Abwägung ist jedoch Sorgfalt geboten und dieser Abwägung und dem Ergebnis sollte ein gründliches Aktenstudium der Ermittlungsakte vorausgehen, denn stellte sich der Schwerpunkt einer solchen polizeilichen Maßnahme vielmehr als präventiv dar, so wäre der Vater des Beschuldigten im vorliegenden Fall auch als Nichtstörer zu behandeln. Die Polizei und Sicherheitsgesetze kennen bereits vielfach schon eigene Anspruchsgrundlagen bei einer Inanspruchnahme, auch einer rechtmäßigen, des Nichtstörers.

Bei einer vorliegenden repressiven Maßnahme gestaltet sich die Frage nach der Haftung komplexer. Wenn die Durchsuchungshandlung als solche nach der repressiv ausgerichteten Strafprozessordnung sich als rechtswidrig erweist, dann käme für den Vater des Beschuldigten gegebenenfalls ein Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB in Betracht. Sollte sich die Durchsuchungshandlung als solches jedoch als rechtmäßig erweisen, dann ist ein Anspruch des Vaters des Beschuldigten, der auch zugleich Grundstückseigentümer der Beschädigten Sache war, schwerer anzunehmen.

Es existieren bereits gerichtliche Entscheidungen, die die Haftung des Rechtsträgers der Polizeibehörde gegenüber dem Vermieter eines Beschuldigten ablehnten. Diesen Entscheidungen lag jedoch die Fallkonstellation zu Grunde, dass die Polizei die Wohnung des Beschuldigten selbst durchsuchte und der Vermieter sich darauf verweisen lassen musste, dass es zu seinem Lebensrisiko gehöre, an wen er letztlich die Wohnung vermiete. Diese Konstellation ist jedoch mit der Vorliegenden nicht vergleichbar.

Bei einer rechtmäßigen Durchsuchungshandlung käme demnach noch ein Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff in Betracht. Ein Anspruch aus einem enteignungsgleichen Eingriff einer Anspruchsgrundlage, die gesetzlich nicht geregelt ist, sondern regelmäßig Sonderopfer kompensieren soll, die als Nebenfolge der Sozialbindung des Eigentums aus Artikel 14 GG von rechtmäßigen, hoheitlichen Handeln verursacht werden können. Ein Sonderopfer ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn für den Betroffenen die Zumutbarkeitsgrenze (Opfergrenze) überschritten wird, das heißt wenn der Eingriff und seine unmittelbaren Folgen derart schwer wiegen, dass eine entschädigungslose Hinnahme unzumutbar ist. Hierbei kommt es dann zum einen auf die Höhe der Schädigung an und zum anderen auf den Geschehensablauf im Ganzen.

Eine Prognose im Falle des rechtmäßigen Handelns kann demnach nicht abgegeben werden und wäre auch am Einzelfall zu messen. Wichtig bleibt jedoch noch, dass die Polizeibehörden vorschnell behaupten, dass die Staatsanwaltschaft die Kosten des Ermittlungsverfahrens trage. Allerdings entschädigen die Justizbehörden nur gegebenenfalls nach dem Strafrechtentschädigungsgesetz vor allem Dingen bei Maßnahmen gegen Beschuldigte selbst. Ansonsten kommt es auf die Behörde an, die tätig geworden ist. Insbesondere auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das polizeiliche Handeln nicht in Gang setzte.

In einem Rechtsstreit vor Gericht wäre jedoch der Gegner in beiden Fällen das jeweilige Bundesland. Ziel sollte es jedoch sein, mit den Verwaltungsbehörden der Polizei frühzeitig Kontakt aufzunehmen und sich nicht auf die Verweisungsstrategien durch entsprechende Hartnäckigkeit einzulassen, so der sachbearbeitender Rechtsanwalt von Ziegler&Kollegen Jonas Frobel.