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Übersicht unserer Fachanwälte für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Schützenstraße 5
50126 Bergheim
Rechtsanwalt Dr. Johannes Günter
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Friedrichstraße 17-19
52070 Aachen
Rechtsanwalt Heiko Graß
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe
Rechtsanwalt Dr. Peter Neu
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Elberfelder Straße 39
42853 Remscheid
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, LL.M.
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Seckenheimer Landstraße 4
68163 Mannheim

Das Insolvenzrecht

Ein „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ ist in Deutschland der richtige Ansprechpartner für alle juristischen Fragen rund um die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Diese Bezeichnung wurde 1999 eingeführt. Anfang 2013 waren 1.446 Fachanwälte für Insolvenzrecht bei den Kammern registriert.

Was umfasst das Rechtsgebiet Insolvenzrecht?

Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich geregelt. Es gehört zum Zivilrecht und befasst sich mit der Situation eines Schuldners, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Im Rahmen der Verbraucherinsolvenz besteht in Deutschland die Möglichkeit, mit Hilfe einer sogenannten Restschuldbefreiung nach einer gewissen Periode des Wohlverhaltens wieder schuldenfrei zu werden. Von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht werden besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen erwartet:
  • Materielles Insolvenzrecht
  • Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags,
  • Wirkungen der Verfahrenseröffnung,
  • Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters,
  • Sicherung und Verwaltung der Masse,
  • Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren,
  • Abwicklung der Vertragsverhältnisse,
  • Insolvenzgläubiger,
  • Insolvenzanfechtung,
  • Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz,
  • Steuerrecht in der Insolvenz,
  • Gesellschaftsrecht in der Insolvenz,
  • Insolvenzstrafrecht,
  • Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts.
  • Insolvenzverfahrensrecht
  • Insolvenzeröffnungsverfahren,
  • Regelverfahren,
  • Planverfahren,
  • Verbraucherinsolvenz,
  • Restschuldbefreiungsverfahren,
  • Sonderinsolvenzen.
  • Betriebswirtschaftliche Grundlagen
  • Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse,
  • Rechnungslegung in der Insolvenz,
  • Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung und derLiquidation.
Ein wichtiger Bereich ist unter anderem das Insolvenzstrafrecht, welches sich einerseits mit speziellen Delikten wie der Insolvenzverschleppung, andererseits aber mit Delikten beschäftigt, die es auch anderweitig gibt, die hier aber im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen werden (Betrug, Unterschlagung).

Wie wird man Fachanwalt?

Den Titel des Fachanwalts erhält nur, wer zuvor eine Fachanwaltsausbildung durchlaufen hat. Diese vermittelt sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse im Insolvenzrecht. Dies schließt die oben genannten Bereiche ein. Das theoretische Wissen wird im Rahmen von drei schriftlichen Leistungskontrollen abgefragt. In praktischer Hinsicht erfordert die Fachanwaltsqualifikation den Nachweis, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung eigenständig mindestens die folgende Anzahl von Fällen bearbeitet haben muss:
  • 1. Mindestens fünf eröffnete Verfahren aus dem ersten und dem zweiten Teil der Insolvenzordnung als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.
  • 2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 InsO bestimmten Gebiete (Bereiche materielles Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht).
  • 3. Die oben genannten mindestens fünf Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
  • a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
    b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren
  • 4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dabei dem Insolvenzverwalter gleich. Die Bearbeitung dieser Fälle muss der Fachanwalts-Anwärter anhand von Falllisten belegen können.

zuletzt aktualisiert am 20.03.2017