2021: Schuldenfrei in 3 Jahren für alle
02.01.2021, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 1 Min. (1217 mal gelesen)
Der Bundestag hat die Verkürzung des Insolvenzverfahrens verabschiedet:
Wer 35 Prozent der Verbindlichkeiten aufbringt und zusätzlich die Verfahrenskosten, muss nur noch 3 Jahre warten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Zusätzlich hat der Schuldner nun auch als Verbraucher die Möglichkeit innnerhalb des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorzulegen, mit dem das Verfahrens vorzeitig -also noch früher- beendet werden kann. Im Insolvenzplan muss nicht - wie im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren die Kopf- und Summenmehrheit vorliegen, sondern es können zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten ergriffen werden, insbesondere die Gläubigergruppenbildung.
Der Bundestag hat Ende 2020 das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre verkürzt.
Die Regelungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.
Insolvente Unternehmer, Handwerker, Selbständige, Kaufleute konnten bereits Mitte 2020 nach 3 Jahren schuldenbefreit werden. Für Verbraucher wurde dies zum Jahresende 2020 auch geregelt.
1. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre für alle natürlichen Personen.
2. Abschaffung der MIndestquote von 35 Prozent.
3. Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren möglich
4. Sperrfristen für ein zweites Verfahren
5. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen bleiben von Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Wer 35 Prozent der Verbindlichkeiten aufbringt und zusätzlich die Verfahrenskosten, muss nur noch 3 Jahre warten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Zusätzlich hat der Schuldner nun auch als Verbraucher die Möglichkeit innnerhalb des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorzulegen, mit dem das Verfahrens vorzeitig -also noch früher- beendet werden kann. Im Insolvenzplan muss nicht - wie im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren die Kopf- und Summenmehrheit vorliegen, sondern es können zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten ergriffen werden, insbesondere die Gläubigergruppenbildung.
Der Bundestag hat Ende 2020 das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre verkürzt.
Die Regelungen treten zum 01.01.2021 in Kraft.
Insolvente Unternehmer, Handwerker, Selbständige, Kaufleute konnten bereits Mitte 2020 nach 3 Jahren schuldenbefreit werden. Für Verbraucher wurde dies zum Jahresende 2020 auch geregelt.
1. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre für alle natürlichen Personen.
2. Abschaffung der MIndestquote von 35 Prozent.
3. Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren möglich
4. Sperrfristen für ein zweites Verfahren
5. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen bleiben von Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
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