Ausländerrecht - Die Niederlassungserlaubnis von RA Thomas Eschle

09.12.2010, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 2 Min. (5793 mal gelesen)
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Thomas Eschle, welcher viele Ausländer gegenüber den Ausländerbehörden vertritt schreibt über die Vorausetzungen der Niederlassungserlaubnis.
RA Thomas Eschle hilft Ihnen gerne weiter.

Die Niederlassungserlaubnis für Ausländer

Viele Ausländer - welche Nicht EU Bürger sind - und hier arbeiten und nur eine bisher befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, wollen baldmöglich eineNiederlassungserlaubnis zu erhalten. Hierbei nehmen viele anwaltliche
Hilfe in Anspruch.

Für Niederlassungserlaubnis von Ausländern gibt es folgende gesetzliche
Voraussetzungen :

- Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, gelten aber gegebenenfalls auch andere Fristen.
- Weiter muss der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden.
- Der Antragsteller muss fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse
oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen bezahlt haben.
- keine Vorstrafen
- ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Dem Antragsteller und seiner Familie steht ein ausreichend großer Wohnraum zur Verfügung.

In folgenden Fällen geht es schneller :
- bei Hochqualifizierten: Hier kann im Ermessensfall eine Niederlassungserlaubnis
bereits nach Ablauf des Visums erteilt werden.
- bei Selbstständigen kann bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden.
- bei Familienangehörigen ( Ehegatten, minderjährige ledige Kinder) von Deutschen
wird bereits in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
- Bei Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, welche seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, ist eine Niederlassungserlaubnis bereits zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.
Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der Ausländerbehörde.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711 / 2482446
E-Mail : KanzleiEschle@aol.com