Die Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten
27.07.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 4 Min. (322 mal gelesen)
Information ist wichtig: Welche Rechte haben der Vollmachtgeber und - vor allem - seine Erben gegenüber dem Bevollmächtigten? Damit befasst sich der Beitrag.
Immer mehr sind wir auf Vorsorgevollmachten angewiesen. Die Wahrscheinlichkeit, die eigenen Geschäfte nicht mehr selbst besorgen zu können, steigt mit zunehmendem Alter. Soll verhindert werden, dass dann ein vom Gericht eingesetzter Betreuer die Dinge an die Hand nimmt, muss durch die Vorsorgevollmacht eine Vertretung geschaffen werden, die ebenso gut wie ein Betreuer handeln kann, § 1896 Abs. 2 BGB.
Die Vorsorgevollmacht wird als Generalvollmacht erteilt. Damit erhält er eine außerordentliche Rechtsmacht, die missbraucht werden kann. Ohne weitere Maßnahmen darf die Vollmacht daher nur einer Vertrauensperson erteilt werden, in der Regel also dem Ehegatten. Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn eine Patchwork-Familiensituation vorliegt, also einseitige Kinder vorhanden sind. Empfehlenswert sind Vereinbarungen zusätzlich zur Vollmacht, die zumindest Kontroll- und Informationsrechte, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten detailliert regeln. Hilfreich ist die Einsetzung eines Kontroll- und Unterstützungsbevollmächtigten.
Fehlt eine solche Vereinbarung, ergeben sich die Kontrollmöglichkeiten aus dem Gesetz. Die Kontrollrechte stehen dem Vollmachtgeber zu, aber auch – wenn eingesetzt – dessen Betreuer als gesetzlichem Vertreter ( 1902 BGB) oder, nach dem Tod des Vollmachtgebers, dessen Erben als Rechtsnachfolger, § 1922 BGB.
Wird der Bevollmächtigte auf Grund eines Auftrags tätig, sind die Informationsrechte im Auftragsrecht geregelt. Zentral sind die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß § 666 BGB sowie der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 667 BGB.
Häufig wird die Vollmacht jedoch nicht auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses, § 662 BGB, erteilt, sondern der Bevollmächtigte wird aus Gefälligkeit für den Vollmachtgeber tätig. Ein auf besonderem Vertrauen beruhendes Gefälligkeitsverhältnis nimmt die Rechtsprechung häufig an, wenn dem anderen Ehegatten die Vollmacht erteilt wird. Dann verzichtet der Vollmachtgeber auf seine gesetzlichen Auskunfts- und Informationsrechte zu. Informationsrechte können sich dann nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben, § 242 BGB. Dies gilt dann ebenso für die Erben des Vollmachtgebers. Die Rechtsprechung zeigt Tendenzen zur Ausweitung auch auf Fälle, in denen die Vollmacht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder dem Enkelkind erteilt wird. Es wird hier jeweils auf den Einzelfall ankommen, ob von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ausgegangen werden kann.
Besser geregelt sind Auskunfts- und Informationspflichten, wenn die Vollmacht auf der Grundlage eines Auftrags- oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses erteilt worden ist. Sind keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden, ergibt sich aus den Umständen, ob es sich um ein Auftragsverhältnis und nicht nur eine Gefälligkeit handelt. Für ein Auftragsverhältnis spricht, wenn wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und dies dem Bevollmächtigten bekannt ist. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Gefälligkeit und Auftrag ist der Rechtsbindungswille. Der wird eher dann anzunehmen sein, wenn wesentliche Vermögenswerte vorhanden sind. In diesem Fall kann auch unter Eheleuten, die sich besonders vertrauen, ein Auftragsverhältnis vereinbart sein.
Liegt ein Auftragsverhältnis vor, so ist der Beauftragte – also der Bevollmächtigte – verpflichtet, dem Auftraggeber – also dem Vollmachtgeber bzw. seinen Erben – die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, § 666 BGB. Wesentlich sind die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Ablegung von Rechenschaft.
Auskunft wird erteilt durch einen Tätigkeitsbericht, während die Rechenschaftspflicht eine geordnete Zusammenstellung der Einnahme und der Ausgaben einschließlich der Erläuterungen erfordert. Allein durch die Übersendung von Kontoauszügen erfüllt der Beauftragte seine Informationspflichten also nicht. Vielmehr muss er erläutern, wofür er abgehobenes Geld verwendet hat.
Bei einem Gefälligkeitsverhältnis kommt ein eingeschränktes Informationsrecht nach Treu und Glauben in Betracht dann, wenn der Bevollmächtigte die Information leicht erteilen kann und sie für den Vollmachtgeber von großer Bedeutung ist. Möglicherweise kann der Erbe weitergehende Informationsansprüche aus Treu und Glauben haben als der Vollmachtgeber selbst.
Umgekehrt kann ein Informationsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es zuvor lange Zeit, über Jahre hinweg, nicht geltend gemacht worden ist. In diesem Fall kann sogar ein stillschweigender Verzicht auf die Informationsansprüche angenommen werden. Keine Informationsrechte bestehen, wenn ein Familienangehöriger nur solche Abhebungen vom Konto vorgenommen hat, die sich im Rahmen dessen halten, was der Vollmachtgeber üblicherweise für die Lebensführung benötigt.
Beruft sich der Bevollmächtigte gegenüber dem Erben des Vollmachtgebers darauf, Beträge, die er vom Konto abgehoben hat, habe der Vollmachtgeber ihm geschenkt, so muss der Bevollmächtigte die Schenkung beweisen. Der Nachweis erfolgt entweder durch Vorlage einer schriftlichen Schenkungsurkunde oder durch Zeugenaussagen. Zwar bedarf die Schenkung der notariellen Beurkundung, § 518 Abs. 1 BGB. Jedoch wird durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens die Schenkung gültig.
Die Rechtsprechung hat sich in vielen Entscheidungen mit den Fragen um die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten befasst. Dennoch hängt die rechtliche Beurteilung maßgeblich immer vom Einzelfall ab. Generelle Aussagen lassen sich aus den Gerichtsentscheidungen daher nicht zuverlässig ableiten. Deshalb ist es für alle Beteiligten vorteilhaft, klare und schriftliche Regelungen über die Rechte und Pflichten sowohl von Bevollmächtigtem als auch vom Vollmachtgeber zu treffen.
Immer mehr sind wir auf Vorsorgevollmachten angewiesen. Die Wahrscheinlichkeit, die eigenen Geschäfte nicht mehr selbst besorgen zu können, steigt mit zunehmendem Alter. Soll verhindert werden, dass dann ein vom Gericht eingesetzter Betreuer die Dinge an die Hand nimmt, muss durch die Vorsorgevollmacht eine Vertretung geschaffen werden, die ebenso gut wie ein Betreuer handeln kann, § 1896 Abs. 2 BGB.
Die Vorsorgevollmacht wird als Generalvollmacht erteilt. Damit erhält er eine außerordentliche Rechtsmacht, die missbraucht werden kann. Ohne weitere Maßnahmen darf die Vollmacht daher nur einer Vertrauensperson erteilt werden, in der Regel also dem Ehegatten. Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn eine Patchwork-Familiensituation vorliegt, also einseitige Kinder vorhanden sind. Empfehlenswert sind Vereinbarungen zusätzlich zur Vollmacht, die zumindest Kontroll- und Informationsrechte, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten detailliert regeln. Hilfreich ist die Einsetzung eines Kontroll- und Unterstützungsbevollmächtigten.
Fehlt eine solche Vereinbarung, ergeben sich die Kontrollmöglichkeiten aus dem Gesetz. Die Kontrollrechte stehen dem Vollmachtgeber zu, aber auch – wenn eingesetzt – dessen Betreuer als gesetzlichem Vertreter ( 1902 BGB) oder, nach dem Tod des Vollmachtgebers, dessen Erben als Rechtsnachfolger, § 1922 BGB.
Wird der Bevollmächtigte auf Grund eines Auftrags tätig, sind die Informationsrechte im Auftragsrecht geregelt. Zentral sind die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß § 666 BGB sowie der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 667 BGB.
Häufig wird die Vollmacht jedoch nicht auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses, § 662 BGB, erteilt, sondern der Bevollmächtigte wird aus Gefälligkeit für den Vollmachtgeber tätig. Ein auf besonderem Vertrauen beruhendes Gefälligkeitsverhältnis nimmt die Rechtsprechung häufig an, wenn dem anderen Ehegatten die Vollmacht erteilt wird. Dann verzichtet der Vollmachtgeber auf seine gesetzlichen Auskunfts- und Informationsrechte zu. Informationsrechte können sich dann nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben, § 242 BGB. Dies gilt dann ebenso für die Erben des Vollmachtgebers. Die Rechtsprechung zeigt Tendenzen zur Ausweitung auch auf Fälle, in denen die Vollmacht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder dem Enkelkind erteilt wird. Es wird hier jeweils auf den Einzelfall ankommen, ob von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ausgegangen werden kann.
Besser geregelt sind Auskunfts- und Informationspflichten, wenn die Vollmacht auf der Grundlage eines Auftrags- oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses erteilt worden ist. Sind keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden, ergibt sich aus den Umständen, ob es sich um ein Auftragsverhältnis und nicht nur eine Gefälligkeit handelt. Für ein Auftragsverhältnis spricht, wenn wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und dies dem Bevollmächtigten bekannt ist. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Gefälligkeit und Auftrag ist der Rechtsbindungswille. Der wird eher dann anzunehmen sein, wenn wesentliche Vermögenswerte vorhanden sind. In diesem Fall kann auch unter Eheleuten, die sich besonders vertrauen, ein Auftragsverhältnis vereinbart sein.
Liegt ein Auftragsverhältnis vor, so ist der Beauftragte – also der Bevollmächtigte – verpflichtet, dem Auftraggeber – also dem Vollmachtgeber bzw. seinen Erben – die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, § 666 BGB. Wesentlich sind die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Ablegung von Rechenschaft.
Auskunft wird erteilt durch einen Tätigkeitsbericht, während die Rechenschaftspflicht eine geordnete Zusammenstellung der Einnahme und der Ausgaben einschließlich der Erläuterungen erfordert. Allein durch die Übersendung von Kontoauszügen erfüllt der Beauftragte seine Informationspflichten also nicht. Vielmehr muss er erläutern, wofür er abgehobenes Geld verwendet hat.
Bei einem Gefälligkeitsverhältnis kommt ein eingeschränktes Informationsrecht nach Treu und Glauben in Betracht dann, wenn der Bevollmächtigte die Information leicht erteilen kann und sie für den Vollmachtgeber von großer Bedeutung ist. Möglicherweise kann der Erbe weitergehende Informationsansprüche aus Treu und Glauben haben als der Vollmachtgeber selbst.
Umgekehrt kann ein Informationsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn es zuvor lange Zeit, über Jahre hinweg, nicht geltend gemacht worden ist. In diesem Fall kann sogar ein stillschweigender Verzicht auf die Informationsansprüche angenommen werden. Keine Informationsrechte bestehen, wenn ein Familienangehöriger nur solche Abhebungen vom Konto vorgenommen hat, die sich im Rahmen dessen halten, was der Vollmachtgeber üblicherweise für die Lebensführung benötigt.
Beruft sich der Bevollmächtigte gegenüber dem Erben des Vollmachtgebers darauf, Beträge, die er vom Konto abgehoben hat, habe der Vollmachtgeber ihm geschenkt, so muss der Bevollmächtigte die Schenkung beweisen. Der Nachweis erfolgt entweder durch Vorlage einer schriftlichen Schenkungsurkunde oder durch Zeugenaussagen. Zwar bedarf die Schenkung der notariellen Beurkundung, § 518 Abs. 1 BGB. Jedoch wird durch die Erfüllung des Schenkungsversprechens die Schenkung gültig.
Die Rechtsprechung hat sich in vielen Entscheidungen mit den Fragen um die gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten befasst. Dennoch hängt die rechtliche Beurteilung maßgeblich immer vom Einzelfall ab. Generelle Aussagen lassen sich aus den Gerichtsentscheidungen daher nicht zuverlässig ableiten. Deshalb ist es für alle Beteiligten vorteilhaft, klare und schriftliche Regelungen über die Rechte und Pflichten sowohl von Bevollmächtigtem als auch vom Vollmachtgeber zu treffen.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert