Bausparverträge: OLG Celle urteilt unterschiedlich

16.09.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (389 mal gelesen)
Gleich acht Mal landeten gekündigte Bausparverträge jetzt vor dem Oberlandesgericht Celle. Mit unterschiedlichem Ausgang für die Bausparer.

Zumindest bei einer bestimmten Fallkonstellation hielt das OLG die Kündigung der Verträge durch die Bausparkassen für unwirksam.

Das OLG Celle zählt zu den Oberlandesgerichten, die die Kündigung der Bausparverträge durch die Bausparkassen für rechtmäßig hält, wenn die Bausparkassen von einem Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB Gebrauch machen. Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Bamberg vertreten hier die gegenteilige Auffassung und haben zu Gunsten der Bausparer geurteilt.

Auf die Seiten der Bausparer stellte sich das OLG Celle nun bei einer anderen Konstruktion. Dabei begründete die Bausparkasse die Kündigung der Verträge damit, dass die die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht sei. Dann sei der Vertrag nach § 488 Abs. 3 BGB ihrer Auffassung nach kündbar. Dieser Argumentation folgte das OLG Celle jedoch nicht. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Die Erklärung des Bausparers könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden, urteilte der 3. Zivilsenat. In allen Fällen ließ das OLG Celle die Revision zum BGH zu.

„Es zeigt sich, dass nicht nur die Rechtsprechung der Gerichte zur Kündigung von Bausparverträgen unterschiedlich ist, sondern auch die Begründung der Bausparkassen. Und die steht rechtlich auf äußerst wackeligen Füßen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Daher sollten sich Bausparer nicht einfach so aus gut verzinsten Bausparverträgen lassen, sondern gegen die Kündigung vorgehen. Die Chancen der Bausparer beurteilt Rosenbusch-Bansi optimistisch: „Die Rechtsprechung der Gerichte kippt mehr und mehr Richtung Bausparer, selbst die Politik hat sich inzwischen gegen die Vorgehensweise der Bausparkassen gestellt. Für Klarheit wird am Ende wohl der BGH sorgen müssen, dessen Rechtsprechung durchaus verbraucherfreundlich ist. Von daher darf man auch gespannt sein, ob es die Bausparkassen überhaupt auf eine höchstrichterliche Entscheidung ankommen lassen werden oder nicht noch vor der Revisionsverhandlung eine außergerichtliche Lösung mit ihren Kunden suchen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

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