Kündigung von Bausparverträgen: OLG Stuttgart auf Seite der Bausparer

09.05.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (517 mal gelesen)
Die Rechtsprechung kippt Richtung Bausparer. Erneut hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse unberechtigt ist (Az.: 9 U 230/15).

Seit Monaten flattern Bausparern die Kündigungen ihrer Bausparverträge ins Haus. Die Bausparkassen versuchen auf diese Weise, sich von älteren, relativ hochverzinsten Bausparverträgen zu trennen. Zumeist handelt es sich dabei um zuteilungsreife aber noch nicht voll angesparte Bausparverträge. „Es kann sich lohnen, wenn sich die Bausparer gegen diese Kündigung wehren. Innerhalb kurzer Zeit hat sich das OLG Stuttgart nun zum zweiten Mal auf die Seite der Bausparer gestellt und die Kündigung für unberechtigt gehalten“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In dem aktuellen Fall hatte eine Bausparerin im Jahr 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM bzw. 40.000 DM abgeschlossen. Die Verträge wurden im Jahr 2001 zuteilungsreif; die Verbraucherin nahm die Bauspardarlehen jedoch nicht in Anspruch. Anfang 2015 kündigte die Bausparkasse die zu etwa 75 Prozent angesparten Bauspardarlehen. Laut der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die diesen Verträgen zu Grunde liegen, ist die Bausparerin nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 Prozent der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet.

Wie bereits in seiner Entscheidung vom 30. März 2016 (Az.: 9 U 171/15) hielt das OLG die Kündigung der Verträge auch in diesem Fall für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Diese regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen könne. Das OLG betonte, dass diese Regelung auf Bausparverträge in der sog. Ansparphase nicht anwendbar sei. Denn dieses Gesetz diene dem Schutz der Verbraucher. Auch wenn in der Ansparphase die Bausparkasse in der Rolle des Darlehensnehmers ist, sei sie nicht schutzbedürftig, so das OLG. Denn als gewerbliche Kreditinstitute könnten sie Zinssätze und maximale Laufzeit in ihren Vertragsbedingungen selbst definieren. Dadurch hätten unerwünscht lange Laufzeiten ausgeschlossen werden können. Das freiwillig übernommene Zinsrisiko könnten die Bausparkassen jetzt nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abwälzen, entschied das OLG Stuttgart, das die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

„Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH kann noch einige Zeit vergehen. In der Rechtsprechung setzt sich aber offenbar mehr und mehr die Auffassung durch, dass die Bausparkassen die Altverträge nicht so ohne weiteres kündigen können“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

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