Beseitigungspflicht nach Unterlassungsverpflichtungserklärung

Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013
Im Regelfall stellt bereits die Abrufbarkeit von urheberrechtlich geschütztem Inhalt von einer Website einen Rechtsverstoß dar, ohne dass es auf eine noch aktive Verlinkung des Inhalts mit der Website ankommt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.9.2012 - 6 U 58/11 (rkr.)

Vorinstanz: LG Mannheim, Urt. v. 29.3.2011 - 2 O 187/10

UrhG §§ 19a, 97

Das Problem:

Der Betreiber eines Internetportals verwendete rechtswidrig ein fremdes Lichtbildwerk auf seiner Website. Nach Abmahnung der Urheber gab er eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und löschte das Foto mittels der von ihm eingesetzten Content Management Software. Das Foto konnte aber trotzdem noch durch unmittelbare Eingabe der ursprünglichen 44-stelligen URL abgerufen werden. Die Urheber nehmen den Portalbetreiber auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Karlsruhe bejaht eine Urheberrechtsverletzung durch Abrufbarkeit des Fotos auf der Website des Portalbetreibers, ohne dass es darauf ankommt, ob das Foto noch verlinkt oder lediglich über die konkrete URL abrufbar ist.

Werknutzung: Zunächst liege ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Urheber vor. Die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sich auf die künftige „Nutzung des Bilds” bezogen habe, könne nicht – wie vom Portalbetreiber vorgetragen – in dem Sinne verstanden werden, dass lediglich eine Nutzung des Fotos in einem bestimmten redaktionellen Kontext davon erfasst sei, nicht hingegen die isolierte Abrufbarkeit.

Abrufbarkeit: Die abstrakte Möglichkeit des Abrufs des Bilds aus dem Internet genüge für eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Entscheidend sei, dass es Dritten dann, wenn eine Verlinkung mit einer Website bestanden habe, möglich bleibe, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichten zum einen auf den Rechnern Dritter im Browserverlauf gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten, und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen

Verschulden: Der Portalbetreiber habe die unzulässige Werknutzung auch zu vertreten. Aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung gelte ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab. Zwar könne man sich grundsätzlich auf eine bislang bei der Löschung von Inhalt einer Website fehlerfrei arbeitende Software verlassen; dies gelte jedoch nicht nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen bereits vorangegangener Rechtsverletzungen.


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