Conti Schiffsfonds: MS Conti Alexandrit im Insolvenzverfahren

22.09.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (353 mal gelesen)
Trotz eines ursprünglich langjährigen Chartervertrags ist die Gesellschaft der MS Conti Alexandrit insolvent. Am Amtsgericht Lüneburg wurde das Insolvenzverfahren über die Conti 173. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS Conti Alexandrit am 19. September eröffnet (Az.: 56 IN 58/16).

Die Conti-Gruppe legte den Schiffsfonds MS Conti Alexandrit erst 2010 auf. Für die Anleger verlief die Beteiligung kurz aber schmerzvoll. Denn die Sicherheit, die ein zwölfjähriger Chartervertrag zunächst vermittelte, war trügerisch. Der Charterer meldete im Jahr 2013 Insolvenz an und rund drei Jahre später ist auch der Schiffsfonds MS Conti Alexandrit so gut wie Geschichte. Die Anleger können aber noch keinen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen. „Der Insolvenzverwalter könnte möglicherweise Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Doch selbst wenn eine solche Rückforderung ausbleibt, bleibt die Beteiligung für die Anleger ein Verlustgeschäft, das im Totalverlust der Einlage enden kann. „Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich gegen die Verluste zu wehren“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn häufig seien die Berater ihrer Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht nachgekommen. Beteiligungen an Schiffsfonds wurden dabei in vielen Fällen als eine rentable und vor allem auch sichere Geldanlage dargestellt. „Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwerlich sicher oder für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an risikoscheue Anleger vermittelt. „Das Konzept dahinter ist einfach: Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder bagatellisiert“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden. Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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