EGI-Euro Grundinvest Fonds: Infoveranstaltung und Neuanfang?
13.02.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 8 Min. (342 mal gelesen)
- Überlegungen zur Informationsveranstaltung der EGI-Fonds
- Vertrauensbildung? Oder: Wie das EGI-Management Anleger unwissend hält
- Abstimmen auf Stimmzetteln: Was für Anleger wichtig ist!
Kann man so Anleger überzeugen? Zu allererst fehlt ein klares kommuniziertes Konzept mit Zahlen und Fakten und danach degeneriert die angekündigte Gesellschafterversammlung am 21.02.2017 unversehens zur reinen Informationsveranstaltung. Außerdem wurde mit dem Abstimmvorgang drei Wochen vor der Informationsveranstaltung am 01.02.2017 begonnen; so dass für die eigentliche Entscheidungsfindung faktisch nur wenige Tage bleiben. Die größte Panne jedoch dürfte sein, dass Anträge von Anlegern zur Beschlussfassung vorenthalten wurden.
Wer dachte, dass die Geschäftsführung aus dem Scheitern der vergangenen Gesellschafterversammlung im Juli 2016 gelernt hatte, was gute Kommunikation mit den EGI-Fonds Anlegern ist, sah sich getäuscht. Denn der von Anlegerseite der vier EGI-Fonds vorgebrachte und zuvor der EGI-Fonds Geschäftsführung angekündigte Beschlussvorschlag wurde von dem Fondsmanagement einfach erst nicht an die EGI-Fonds Anleger versandt und dann auch nicht zur Abstimmung gestellt.
Geschäftsführung boykottiert Beschlussvorschlag von EGI-Fonds Anlegern
Im Auftrage von EGI-Fonds Anlegern forderte die Kanzlei GÖDDDECKE RECHTSANWÄLTE die Geschäftsführung (Euro Grundinvest Consulting GmbH) auf, folgenden Beschlussantrag im Rahmen der aktuell vor der Tür stehenden Gesellschafter-Beschlussfassungen zu stellen:
TOP: Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin):
„Die Siebzehnte Gamma GmbH, Gottmadingen, Oderstraße 35, 78244 Gottmadingen (HRB713291 des Amtsgericht Freiburg) wird als weitere persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mit sofortiger Wirkung in die Gesellschaft aufgenommen. Die Siebzehnte Gamma GmbH erbringt keine Kapitaleinlage und ist am Ergebnis der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Sie ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wird angewiesen, die Aufnahme dieser weiteren Komplementärin gesellschafts-/registerrechtlich unverzüglich zu vollziehen“.
Begründung:
Die Geschäftsführung der bisherigen, einzigen Komplementärin hat Insolvenzantrag gestellt. Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages besteht die Gefahr des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin aus der Beteiligungsgesellschaft insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung einer solchen Eröffnung mangels Masse. Im Falle des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin aus der Beteiligungsgesellschaft kann eine zusätzliche, ggfl. auch persönliche Haftung aller Gesellschafter drohen. Um dies zu vermeiden soll die Siebzehnte Gamma GmbH in die Beteiligungsgesellschaft als Komplementärin aufgenommen werden.
Die Siebzehnte Gamma GmbH wurde am 17.07.2015 in das Handelsregister eingetragen und hat ein Stammkapital von 25.000 EUR. Der Gesellschaftszweck lautet: Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens. Als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ist bestellt Frau Anne-Marie Wengert, Gottmadingen, geb. 22.06.1949.
Warum die Geschäftsführung diesen Beschlussvorschlag, der bereits frühzeitig angekündigt worden war und vor dem geplanten Versand der Beschlussvorlagen an die EGI-Fonds Anleger auch der EGI-Geschäftsführung Ende Januar 2017 zugesandt wurde, nicht den EGI-Fonds Anlegern mitgeteilt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Geschäftsführung hat damit wohl zumindest pflichtwidrig in Kauf genommen, dass die Beschlüsse allein aus diesem formellen Grund angegangen werden könnten und eine Sanierung möglicherweise nur deshalb scheitern könnte.
Wir wissen nicht, ob und ggf. wo sich die Geschäftsführung Rat eingeholt hat, können jedoch das Empfinden von EGI-Fonds Anlegern nachvollziehen, dass deren Wille als eindeutig missachtet angesehen wird, weil die Mitanleger unwissend gehalten werden. Der Hintergrund dafür liegt auf der Hand: Nicht die Anleger selbst bestimmen durch die Komplementärin die Geschicke der EGI-Fonds. Vielmehr führt nach der Vorstellung des bisherigen EGI-Fondsmanagement eine dritte Gesellschaft, die sich nur mit dem 3-köpfigen Anlegerbeirat gut stellen muss, demnächst Regie.
Uns liegt auch zu einem anderen EGI-Fonds ein Schreiben einer größeren Gruppe von EGI-Fonds Anlegern vor, die eine Reihe von Antworten auf die Wirtschaftlage in einer Gesellschafterversammlung fordert. Der jetzt versandten Einladung zu der Informationsveranstaltung ist dazu nicht zu entnehmen, ob die EGI-Fondsgeschäftsführung darauf eingehen will.
Was zu den vorgeschlagenen Gesellschaften zu sagen wäre
Die neu einzusetzenden Unternehmen sollen die angeschlagenen alten Gründungsgesellschaften ersetzen. Dieses ist im Ansatz juristisch richtig und sinnvoll. Von einem wirklich durchdachten und wirtschaftlich transparenten Sanierungsansatz kann dabei allerdings nicht die Rede sein. Konkretes Zahlenwerk sucht man vergebens und die vorgeschlagenen Unternehmen, die die alten Gesellschaften ersetzen sollen, weisen einige „Kratzer“ auf.
Neue persönlich haftende Gesellschafterin
Grundsätzlich zu begrüßen ist, dass endlich – und aus unserer Sicht wohl nicht zuletzt auf das Drängen der GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE – der wichtigste Punkt angegangen wurde: die Eliminierung der Gefahr einer persönlichen Haftung für die EGI-Fonds Anleger. Denn noch in dem Schreiben der EGI-Fondsverwaltung Ende Dezember 2016 an die EGI-Fonds Anleger fehlte in der Auflistung der zu ersetzenden Unternehmen eine neue Komplementärin; also der wirklich wichtigen und zentralen Gesellschaft. Hierauf hatten wir ausdrücklich in unserem Rundbrief Nr. 6 hingewiesen.
Als kritisch sehen wir allerdings in diesem Zusammenhang in dem Beschlussvorschlag die Regelung, dass die alte Komplementärin (Euro Grundinvest Management GmbH) bei Wirksamkeit des Beschlusses ausscheiden soll. Dieses hätte aus Gründen der Rechtssicherheit besser mit einem (späteren) separaten Beschluss erfolgen sollen; das hätte insbesondere die Unsicherheit, die in Ziffer 2.2 des Beschlusstextes zum Ausdruck kommt, vermieden.
Neue geschäftsführende Kommanditistin
Als neue geschäftsführende Kommanditistin wird die BDCC Beteiligungs GmbH mit Sitz in Berlin vorgeschlagen. Einen wirklichen Einblick in das, was das Unternehmen in der Vergangenheit erreicht hat, gewinnt man nicht, um mit Gewissheit über das Ja oder Nein der Aufnahme in den EGI-Fonds entscheiden zu können. Ein richtiges leistungsbezogenes Empfehlungsschreiben ist das unserer Ansicht nach nicht. Man erkennt lediglich, dass dieses Unternehmen – ebenso wie die vorgeschlagene neue Komplementärin – zur KKL Consulting GmbH Gruppe im weiteren Sinne gehört. Wir hoffen, in der Informationsveranstaltung mehr zu erfahren.
Ein Blick in die letzte veröffentlichte Bilanz aus dem Jahre 2013 spricht nicht auf den ersten Blick für eine erfolgreiche Unternehmenshistorie. Denn in dem Jahre hat das Unternehmen einen Verlustvortrag von etwa € 14.000,00 aufzuweisen und einen in diesem Jahr Gewinn von knapp € 100,00 erzielt.
Würde man einen Vergleich zu den EGI-Fonds ziehen wollen, fällt auf, dass auch dieses Unternehmen Bilanzinformationen erst spät der Öffentlichkeit zugänglich macht, denn die Jahresabschlüsse von 2014 und 2015 findet man bei allen diesen Unternehmen nicht veröffentlicht. Somit kann ein solches Unternehmen gerade nicht als gutes Vorbild für die EGI-Fonds dienen und bürgt zumindest auf den ersten Blick nicht für eine zügige Aufarbeitung der reichlichen Baustellen in den EGI-Fonds.
Neue Treuhandkommanditistin
Dass die neu den EGI-Fonds Anlegern angebotene Treuhandkommanditistin (KKIS Investor Services GmbH) auch zur KKL Consulting GmbH im weiteren Sinne gehört, ist unserer Meinung nach ein zentraler Webfehler im System der EGI-Fonds.
Wenn die zu wählende Treuhandkommanditistin (= KKIS Investor Services GmbH) zum gleichen Haus (= KKL Consulting GmbH) gehört bzw. dem nahe steht, wie die Komplementärin (=KKEG Beteiligungs GmbH) und die geschäftsführende Kommanditistin (= BDCC Beteiligungs GmbH), so fragt sich ernsthaft, wie eine vernünftige und kritische unabhängige Kontrolle der Geschäftsführung im Sinne der EGI-Fonds Anleger erfolgen soll. So jedenfalls haben wir große Fragezeichen, ob nicht wieder Anleger im Dunkeln bleiben – selbst wenn ein dreiköpfiger Anlegerbeirat installiert wird.
Denn eine Aufgabe neben der reinen Administration der Anleger ist auch die Kontrolle der Geschäftsführung und natürlich auch die Aufgabenwahrnehmung der Komplementärin. Wenn alle diese Aufgaben von Geschäftsführern der KKL Consulting GmbH wahrgenommen werden sollten, liegt es nahe, dass es mit der Kontrolle eigenen Tuns etwas „großzügig“ laufen könnte. Diese Vermutung nährt sich auch, weil die KKL Consulting GmbH ein Salär von € 60.000,00 (netto) erhält – und zwar anscheinend nicht von den EGI-Fonds, sondern von den Objektgesellschaften.
Auch bei diesem Unternehmen zeigt ein Blick auf die Bilanzen eine gewisse „Trägheit“ bei deren Veröffentlichen, denn der letzte im Unternehmensregister veröffentlichte Jahresabschluss datiert vom Jahresende 2012. Auch in diesem Unternehmensabschluss findet man die erwirtschafteten Verluste – und nur teilweise eingezahltes Eigenkapital – nicht gerade vertrauensbildend; und eher ein Grund kritisch hinzusehen, ob man dieses Unternehmen in den „EGI-Verbund“ aufnehmen möchte.
Prüfpunkt: sind zusätzliche Kosten vermeidbar?
Ein Faktor belastet die Kasse der EGI-Fonds. Denn bevor man eine neue geschäftsführende Kommanditistin (= BDCC Beteiligungs GmbH) neu aufnimmt, wäre es unserer Ansicht nach sinnvoll, zuvor eine Prüfung vorzunehmen, ob eine solche Mitgesellschafterin überhaupt noch benötigt wird. So hat man aus steuerlichen Gründen die geschäftsführende Kommanditistin seinerzeit mit in die EGI-Fonds aufgenommen, ob das jetzt noch erforderlich ist, könnte fraglich sein.
Wir empfehlen deshalb der EGI-Fonds Geschäftsführung, diese Frage zunächst steuerfachlich prüfen zu lassen und den EGI-Fonds Anlegern das Ergebnis mitzuteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass auf eine solche Gesellschaft verzichtet werden kann, würde man damit auch auf der EGI-Fondsebene möglicherweise Kosten einsparen können.
Wer soll das bezahlen – oder: warum sollen drei Beiratsmitglieder über dreitausend Anleger bestimmen?
Ein großer Kritikpunkt ist die Bezahlung der neuen Gesellschaften. Dazu findet sich in dem Anschreiben zu den Abstimmunterlagen der Beschlussvorschlag, dass der Beirat „nach billigem Ermessen“ eine Vergütungsregelung mit der
· KKEG Beteiligungs GmbH (= neue Komplementärin)
· BDCC Beteiligungs GmbH (= neue geschäftsführende Kommanditistin)
· KKIS Investor Services GmbH (= neue Beteiligungstreuhänderin)
ohne Rücksprache mit den Anlegern treffen können. Dieses über den Kopf der EGI-Fonds Anleger zu bestimmen, ist unserer Meinung nach von den EGI-Fonds Investoren, die das Geld den EGI-Fonds zur Verfügung gestellt haben, nicht zu akzeptieren. Geht man von drei Beiratsmitgliedern aus, die gemäß Beschlussvorschlag I (= § 9a Abs. 1 neue Regelung im Gesellschaftsvertrag) gewählt werden, können diese verbindlich und ohne Abstimmung mit den EGI-Fonds Anlegern die EGI-Fonds Kasse unkontrolliert belasten.
Nach verschiedenen Veröffentlichungen sollen etwa knapp 3.000 Anleger auf das EGI-Fonds Bankkonto eingezahlt haben. Ob eine solche ins Belieben von Dritten, die nicht einmal selbst EGI-Fonds Anleger sein müssen, gestellte Regelung überhaupt wirksam ist, kann an dieser Stelle rechtlich nicht endgültig geklärt werden; sie ist aber in jedem Falle anlegerfeindlich, da sie alle anderen EGI-Fonds Anleger von dem Entscheidungsvorgang ausschließt.
Wir haben den Anlegern, die uns dazu in den vergangenen Tagen telefonisch um Rat gefragt haben, mitgeteilt, dass diese Regelung ganz klar nicht unseren Zuspruch findet.
Anleger werden entmündigt
Nach dem Beschlussvorschlag der EGI-Fondsverwaltung soll der Beirat zusammen mit der geschäftsführenden Kommanditistin berechtigt sein, die „textliche Fassung des Gesellschaftsvertrages auf vorstehende Änderungen anzupassen“ ohne den Gesellschaftsvertrag inhaltlich zu ändern. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages betrifft immer alle Gesellschafter und sollte auch durch alle EGI-Fonds Anleger beschlossen werden. Warum davon abgewichen werden sollte, ist unserer Ansicht nach nicht schlüssig begründet.
Anlegerbeirat – eine zentrale Forderung der EGI-Fonds Anleger
Bereits im Sommer 2016 ist die Forderung nach einem Anlegerbeirat erhoben worden. Damals fand dieses kein positives Echo bei der EGI-Fonds Geschäftsleitung. Diesem Beschlussvorschlag können wir grundsätzlich empfehlen, so zuzustimmen.
Nach unserer Beobachtung hat sich Herr Wolfgang Schiller in ganz besonderer Weise für die EGI-Fonds Anleger in der Vergangenheit engagiert. Er begleitet unserer Ansicht nach das gesamte Geschehen um die EGI-Fonds kritisch konstruktiv und sachgerecht. Zu anderen Kandidaten, die sich haben aufstellen lassen oder sich ggf. noch aufstellen lassen werden, können wir zurzeit keine fundierte Aussage treffen, da wir sie mangels vorliegender Fakten aktuell nicht näher beurteilen können.
Die Informationsveranstaltung am 21.02.2017
Wer die Gesellschafterversammlung vom Juli 2016 im Gedächtnis hat, weiß, dass das EGI-Fondsmanagement von der reichlichen Präsenz der EGI-Fonds Anleger überrascht war, denn sie war größer als erwartet. Wir hoffen ebenfalls auf eine sehr hohe Teilnehmerzahl bei der angesetzten Informationsveranstaltung. Wer nicht in München bei der Informationsveranstaltung teilnehmen kann, kann GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beauftragen, wenn die Vollmacht bei uns im Original eingereicht wird (http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_e/Vollmacht_Anleger__23_01_17_.pdf).
EGI-Fonds Anleger sind zur Abstimmung aufgerufen
Wir betonen an dieser Stelle, dass die Bevollmächtigung für diese Informationsveranstaltung EGI-Fonds Anlegern natürlich die Möglichkeit belässt, eigenständig ihr Stimmrecht ausüben. Wir empfehlen deshalb dieses Stimmrecht auch unbedingt auszuüben.
Ungeklärt: Warum erhält KKL Consulting GmbH € 60.000,00?
Überaschenderweise erhält die KKL Consulting von Objektgesellschaften – also nicht von den EGI-Euro Grundinvest Fonds – eine Vergütung von € 60.000,00. Warum diese nicht von den EGI-Fonds, sondern von den Objektgesellschaften gezahlt wird, wird nicht erklärt – hätte aber einer klaren Begründung bedurft.
Eindeutig ist zurzeit nur, dass diese Objektgesellschaften der Herrschaftssphäre von Herrn Sven Donhuysen zuzurechnen sind. Wenn also aus diesem Bereich Zahlungen an die KKL Consulting GmbH fließen, so ist dies aus folgendem Grund kritisch zu sehen:
Denn Herr Donhuysen könnte sich dem Verdacht aussetzen, dass er mit der Zahlung aus den ihm zuzurechnenden Objektgesellschaften sich die KKL Gesellschaften und die neuen Funktionsträgerunternehmen „gefügig“ machen wolle. Der Geldfluss in diese Richtung kann Anlass zu Spekulationen geben, in dem er ihnen Gelder zu kommen lässt, auf die sie eigentlich keinen Anspruch haben, da sie ihm bzw. den Objektgesellschaften gegenüber keine Leistungen erbringen. Das ist deshalb besonders kritisch zu sehen, da die neuen Funktionsträgergesellschaften von den Objektgesellschaften Gelder zurück holen sollen.
Wir werden von EGI-Fonds Anlegern gefragt, was aus unserer Sicht sinnvoll ist, abzustimmen und wie das beste Ergebnis für die Anleger aussieht. Diese Antwort können wir an dieser Stelle noch nicht geben, denn wir möchten erst die Auskünfte aus der Informationsveranstaltung am 21.02.2017 abwarten und auswerten.
Wir können deshalb eine uns übergebene Mitteilung einer Anwaltskanzlei nicht kommentieren, die schon vor der Informationsveranstaltung Abstimmempfehlungen ausspricht.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
info@rechtinfo.de
http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_e/EGI_Euro_Grundinvest_Fonds_Kriegen_EGI_Fonds_Anleger_zu_Karneval_einen_Neuanfang_oder_nur_alte_Kamellen.shtml?navid=2
- Vertrauensbildung? Oder: Wie das EGI-Management Anleger unwissend hält
- Abstimmen auf Stimmzetteln: Was für Anleger wichtig ist!
Kann man so Anleger überzeugen? Zu allererst fehlt ein klares kommuniziertes Konzept mit Zahlen und Fakten und danach degeneriert die angekündigte Gesellschafterversammlung am 21.02.2017 unversehens zur reinen Informationsveranstaltung. Außerdem wurde mit dem Abstimmvorgang drei Wochen vor der Informationsveranstaltung am 01.02.2017 begonnen; so dass für die eigentliche Entscheidungsfindung faktisch nur wenige Tage bleiben. Die größte Panne jedoch dürfte sein, dass Anträge von Anlegern zur Beschlussfassung vorenthalten wurden.
Wer dachte, dass die Geschäftsführung aus dem Scheitern der vergangenen Gesellschafterversammlung im Juli 2016 gelernt hatte, was gute Kommunikation mit den EGI-Fonds Anlegern ist, sah sich getäuscht. Denn der von Anlegerseite der vier EGI-Fonds vorgebrachte und zuvor der EGI-Fonds Geschäftsführung angekündigte Beschlussvorschlag wurde von dem Fondsmanagement einfach erst nicht an die EGI-Fonds Anleger versandt und dann auch nicht zur Abstimmung gestellt.
Geschäftsführung boykottiert Beschlussvorschlag von EGI-Fonds Anlegern
Im Auftrage von EGI-Fonds Anlegern forderte die Kanzlei GÖDDDECKE RECHTSANWÄLTE die Geschäftsführung (Euro Grundinvest Consulting GmbH) auf, folgenden Beschlussantrag im Rahmen der aktuell vor der Tür stehenden Gesellschafter-Beschlussfassungen zu stellen:
TOP: Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin):
„Die Siebzehnte Gamma GmbH, Gottmadingen, Oderstraße 35, 78244 Gottmadingen (HRB713291 des Amtsgericht Freiburg) wird als weitere persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mit sofortiger Wirkung in die Gesellschaft aufgenommen. Die Siebzehnte Gamma GmbH erbringt keine Kapitaleinlage und ist am Ergebnis der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Sie ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft wird angewiesen, die Aufnahme dieser weiteren Komplementärin gesellschafts-/registerrechtlich unverzüglich zu vollziehen“.
Begründung:
Die Geschäftsführung der bisherigen, einzigen Komplementärin hat Insolvenzantrag gestellt. Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages besteht die Gefahr des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin aus der Beteiligungsgesellschaft insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung einer solchen Eröffnung mangels Masse. Im Falle des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin aus der Beteiligungsgesellschaft kann eine zusätzliche, ggfl. auch persönliche Haftung aller Gesellschafter drohen. Um dies zu vermeiden soll die Siebzehnte Gamma GmbH in die Beteiligungsgesellschaft als Komplementärin aufgenommen werden.
Die Siebzehnte Gamma GmbH wurde am 17.07.2015 in das Handelsregister eingetragen und hat ein Stammkapital von 25.000 EUR. Der Gesellschaftszweck lautet: Verwaltung, Mehrung und Verwertung des eigenen Vermögens. Als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer ist bestellt Frau Anne-Marie Wengert, Gottmadingen, geb. 22.06.1949.
Warum die Geschäftsführung diesen Beschlussvorschlag, der bereits frühzeitig angekündigt worden war und vor dem geplanten Versand der Beschlussvorlagen an die EGI-Fonds Anleger auch der EGI-Geschäftsführung Ende Januar 2017 zugesandt wurde, nicht den EGI-Fonds Anlegern mitgeteilt worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Geschäftsführung hat damit wohl zumindest pflichtwidrig in Kauf genommen, dass die Beschlüsse allein aus diesem formellen Grund angegangen werden könnten und eine Sanierung möglicherweise nur deshalb scheitern könnte.
Wir wissen nicht, ob und ggf. wo sich die Geschäftsführung Rat eingeholt hat, können jedoch das Empfinden von EGI-Fonds Anlegern nachvollziehen, dass deren Wille als eindeutig missachtet angesehen wird, weil die Mitanleger unwissend gehalten werden. Der Hintergrund dafür liegt auf der Hand: Nicht die Anleger selbst bestimmen durch die Komplementärin die Geschicke der EGI-Fonds. Vielmehr führt nach der Vorstellung des bisherigen EGI-Fondsmanagement eine dritte Gesellschaft, die sich nur mit dem 3-köpfigen Anlegerbeirat gut stellen muss, demnächst Regie.
Uns liegt auch zu einem anderen EGI-Fonds ein Schreiben einer größeren Gruppe von EGI-Fonds Anlegern vor, die eine Reihe von Antworten auf die Wirtschaftlage in einer Gesellschafterversammlung fordert. Der jetzt versandten Einladung zu der Informationsveranstaltung ist dazu nicht zu entnehmen, ob die EGI-Fondsgeschäftsführung darauf eingehen will.
Was zu den vorgeschlagenen Gesellschaften zu sagen wäre
Die neu einzusetzenden Unternehmen sollen die angeschlagenen alten Gründungsgesellschaften ersetzen. Dieses ist im Ansatz juristisch richtig und sinnvoll. Von einem wirklich durchdachten und wirtschaftlich transparenten Sanierungsansatz kann dabei allerdings nicht die Rede sein. Konkretes Zahlenwerk sucht man vergebens und die vorgeschlagenen Unternehmen, die die alten Gesellschaften ersetzen sollen, weisen einige „Kratzer“ auf.
Neue persönlich haftende Gesellschafterin
Grundsätzlich zu begrüßen ist, dass endlich – und aus unserer Sicht wohl nicht zuletzt auf das Drängen der GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE – der wichtigste Punkt angegangen wurde: die Eliminierung der Gefahr einer persönlichen Haftung für die EGI-Fonds Anleger. Denn noch in dem Schreiben der EGI-Fondsverwaltung Ende Dezember 2016 an die EGI-Fonds Anleger fehlte in der Auflistung der zu ersetzenden Unternehmen eine neue Komplementärin; also der wirklich wichtigen und zentralen Gesellschaft. Hierauf hatten wir ausdrücklich in unserem Rundbrief Nr. 6 hingewiesen.
Als kritisch sehen wir allerdings in diesem Zusammenhang in dem Beschlussvorschlag die Regelung, dass die alte Komplementärin (Euro Grundinvest Management GmbH) bei Wirksamkeit des Beschlusses ausscheiden soll. Dieses hätte aus Gründen der Rechtssicherheit besser mit einem (späteren) separaten Beschluss erfolgen sollen; das hätte insbesondere die Unsicherheit, die in Ziffer 2.2 des Beschlusstextes zum Ausdruck kommt, vermieden.
Neue geschäftsführende Kommanditistin
Als neue geschäftsführende Kommanditistin wird die BDCC Beteiligungs GmbH mit Sitz in Berlin vorgeschlagen. Einen wirklichen Einblick in das, was das Unternehmen in der Vergangenheit erreicht hat, gewinnt man nicht, um mit Gewissheit über das Ja oder Nein der Aufnahme in den EGI-Fonds entscheiden zu können. Ein richtiges leistungsbezogenes Empfehlungsschreiben ist das unserer Ansicht nach nicht. Man erkennt lediglich, dass dieses Unternehmen – ebenso wie die vorgeschlagene neue Komplementärin – zur KKL Consulting GmbH Gruppe im weiteren Sinne gehört. Wir hoffen, in der Informationsveranstaltung mehr zu erfahren.
Ein Blick in die letzte veröffentlichte Bilanz aus dem Jahre 2013 spricht nicht auf den ersten Blick für eine erfolgreiche Unternehmenshistorie. Denn in dem Jahre hat das Unternehmen einen Verlustvortrag von etwa € 14.000,00 aufzuweisen und einen in diesem Jahr Gewinn von knapp € 100,00 erzielt.
Würde man einen Vergleich zu den EGI-Fonds ziehen wollen, fällt auf, dass auch dieses Unternehmen Bilanzinformationen erst spät der Öffentlichkeit zugänglich macht, denn die Jahresabschlüsse von 2014 und 2015 findet man bei allen diesen Unternehmen nicht veröffentlicht. Somit kann ein solches Unternehmen gerade nicht als gutes Vorbild für die EGI-Fonds dienen und bürgt zumindest auf den ersten Blick nicht für eine zügige Aufarbeitung der reichlichen Baustellen in den EGI-Fonds.
Neue Treuhandkommanditistin
Dass die neu den EGI-Fonds Anlegern angebotene Treuhandkommanditistin (KKIS Investor Services GmbH) auch zur KKL Consulting GmbH im weiteren Sinne gehört, ist unserer Meinung nach ein zentraler Webfehler im System der EGI-Fonds.
Wenn die zu wählende Treuhandkommanditistin (= KKIS Investor Services GmbH) zum gleichen Haus (= KKL Consulting GmbH) gehört bzw. dem nahe steht, wie die Komplementärin (=KKEG Beteiligungs GmbH) und die geschäftsführende Kommanditistin (= BDCC Beteiligungs GmbH), so fragt sich ernsthaft, wie eine vernünftige und kritische unabhängige Kontrolle der Geschäftsführung im Sinne der EGI-Fonds Anleger erfolgen soll. So jedenfalls haben wir große Fragezeichen, ob nicht wieder Anleger im Dunkeln bleiben – selbst wenn ein dreiköpfiger Anlegerbeirat installiert wird.
Denn eine Aufgabe neben der reinen Administration der Anleger ist auch die Kontrolle der Geschäftsführung und natürlich auch die Aufgabenwahrnehmung der Komplementärin. Wenn alle diese Aufgaben von Geschäftsführern der KKL Consulting GmbH wahrgenommen werden sollten, liegt es nahe, dass es mit der Kontrolle eigenen Tuns etwas „großzügig“ laufen könnte. Diese Vermutung nährt sich auch, weil die KKL Consulting GmbH ein Salär von € 60.000,00 (netto) erhält – und zwar anscheinend nicht von den EGI-Fonds, sondern von den Objektgesellschaften.
Auch bei diesem Unternehmen zeigt ein Blick auf die Bilanzen eine gewisse „Trägheit“ bei deren Veröffentlichen, denn der letzte im Unternehmensregister veröffentlichte Jahresabschluss datiert vom Jahresende 2012. Auch in diesem Unternehmensabschluss findet man die erwirtschafteten Verluste – und nur teilweise eingezahltes Eigenkapital – nicht gerade vertrauensbildend; und eher ein Grund kritisch hinzusehen, ob man dieses Unternehmen in den „EGI-Verbund“ aufnehmen möchte.
Prüfpunkt: sind zusätzliche Kosten vermeidbar?
Ein Faktor belastet die Kasse der EGI-Fonds. Denn bevor man eine neue geschäftsführende Kommanditistin (= BDCC Beteiligungs GmbH) neu aufnimmt, wäre es unserer Ansicht nach sinnvoll, zuvor eine Prüfung vorzunehmen, ob eine solche Mitgesellschafterin überhaupt noch benötigt wird. So hat man aus steuerlichen Gründen die geschäftsführende Kommanditistin seinerzeit mit in die EGI-Fonds aufgenommen, ob das jetzt noch erforderlich ist, könnte fraglich sein.
Wir empfehlen deshalb der EGI-Fonds Geschäftsführung, diese Frage zunächst steuerfachlich prüfen zu lassen und den EGI-Fonds Anlegern das Ergebnis mitzuteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass auf eine solche Gesellschaft verzichtet werden kann, würde man damit auch auf der EGI-Fondsebene möglicherweise Kosten einsparen können.
Wer soll das bezahlen – oder: warum sollen drei Beiratsmitglieder über dreitausend Anleger bestimmen?
Ein großer Kritikpunkt ist die Bezahlung der neuen Gesellschaften. Dazu findet sich in dem Anschreiben zu den Abstimmunterlagen der Beschlussvorschlag, dass der Beirat „nach billigem Ermessen“ eine Vergütungsregelung mit der
· KKEG Beteiligungs GmbH (= neue Komplementärin)
· BDCC Beteiligungs GmbH (= neue geschäftsführende Kommanditistin)
· KKIS Investor Services GmbH (= neue Beteiligungstreuhänderin)
ohne Rücksprache mit den Anlegern treffen können. Dieses über den Kopf der EGI-Fonds Anleger zu bestimmen, ist unserer Meinung nach von den EGI-Fonds Investoren, die das Geld den EGI-Fonds zur Verfügung gestellt haben, nicht zu akzeptieren. Geht man von drei Beiratsmitgliedern aus, die gemäß Beschlussvorschlag I (= § 9a Abs. 1 neue Regelung im Gesellschaftsvertrag) gewählt werden, können diese verbindlich und ohne Abstimmung mit den EGI-Fonds Anlegern die EGI-Fonds Kasse unkontrolliert belasten.
Nach verschiedenen Veröffentlichungen sollen etwa knapp 3.000 Anleger auf das EGI-Fonds Bankkonto eingezahlt haben. Ob eine solche ins Belieben von Dritten, die nicht einmal selbst EGI-Fonds Anleger sein müssen, gestellte Regelung überhaupt wirksam ist, kann an dieser Stelle rechtlich nicht endgültig geklärt werden; sie ist aber in jedem Falle anlegerfeindlich, da sie alle anderen EGI-Fonds Anleger von dem Entscheidungsvorgang ausschließt.
Wir haben den Anlegern, die uns dazu in den vergangenen Tagen telefonisch um Rat gefragt haben, mitgeteilt, dass diese Regelung ganz klar nicht unseren Zuspruch findet.
Anleger werden entmündigt
Nach dem Beschlussvorschlag der EGI-Fondsverwaltung soll der Beirat zusammen mit der geschäftsführenden Kommanditistin berechtigt sein, die „textliche Fassung des Gesellschaftsvertrages auf vorstehende Änderungen anzupassen“ ohne den Gesellschaftsvertrag inhaltlich zu ändern. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages betrifft immer alle Gesellschafter und sollte auch durch alle EGI-Fonds Anleger beschlossen werden. Warum davon abgewichen werden sollte, ist unserer Ansicht nach nicht schlüssig begründet.
Anlegerbeirat – eine zentrale Forderung der EGI-Fonds Anleger
Bereits im Sommer 2016 ist die Forderung nach einem Anlegerbeirat erhoben worden. Damals fand dieses kein positives Echo bei der EGI-Fonds Geschäftsleitung. Diesem Beschlussvorschlag können wir grundsätzlich empfehlen, so zuzustimmen.
Nach unserer Beobachtung hat sich Herr Wolfgang Schiller in ganz besonderer Weise für die EGI-Fonds Anleger in der Vergangenheit engagiert. Er begleitet unserer Ansicht nach das gesamte Geschehen um die EGI-Fonds kritisch konstruktiv und sachgerecht. Zu anderen Kandidaten, die sich haben aufstellen lassen oder sich ggf. noch aufstellen lassen werden, können wir zurzeit keine fundierte Aussage treffen, da wir sie mangels vorliegender Fakten aktuell nicht näher beurteilen können.
Die Informationsveranstaltung am 21.02.2017
Wer die Gesellschafterversammlung vom Juli 2016 im Gedächtnis hat, weiß, dass das EGI-Fondsmanagement von der reichlichen Präsenz der EGI-Fonds Anleger überrascht war, denn sie war größer als erwartet. Wir hoffen ebenfalls auf eine sehr hohe Teilnehmerzahl bei der angesetzten Informationsveranstaltung. Wer nicht in München bei der Informationsveranstaltung teilnehmen kann, kann GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beauftragen, wenn die Vollmacht bei uns im Original eingereicht wird (http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_e/Vollmacht_Anleger__23_01_17_.pdf).
EGI-Fonds Anleger sind zur Abstimmung aufgerufen
Wir betonen an dieser Stelle, dass die Bevollmächtigung für diese Informationsveranstaltung EGI-Fonds Anlegern natürlich die Möglichkeit belässt, eigenständig ihr Stimmrecht ausüben. Wir empfehlen deshalb dieses Stimmrecht auch unbedingt auszuüben.
Ungeklärt: Warum erhält KKL Consulting GmbH € 60.000,00?
Überaschenderweise erhält die KKL Consulting von Objektgesellschaften – also nicht von den EGI-Euro Grundinvest Fonds – eine Vergütung von € 60.000,00. Warum diese nicht von den EGI-Fonds, sondern von den Objektgesellschaften gezahlt wird, wird nicht erklärt – hätte aber einer klaren Begründung bedurft.
Eindeutig ist zurzeit nur, dass diese Objektgesellschaften der Herrschaftssphäre von Herrn Sven Donhuysen zuzurechnen sind. Wenn also aus diesem Bereich Zahlungen an die KKL Consulting GmbH fließen, so ist dies aus folgendem Grund kritisch zu sehen:
Denn Herr Donhuysen könnte sich dem Verdacht aussetzen, dass er mit der Zahlung aus den ihm zuzurechnenden Objektgesellschaften sich die KKL Gesellschaften und die neuen Funktionsträgerunternehmen „gefügig“ machen wolle. Der Geldfluss in diese Richtung kann Anlass zu Spekulationen geben, in dem er ihnen Gelder zu kommen lässt, auf die sie eigentlich keinen Anspruch haben, da sie ihm bzw. den Objektgesellschaften gegenüber keine Leistungen erbringen. Das ist deshalb besonders kritisch zu sehen, da die neuen Funktionsträgergesellschaften von den Objektgesellschaften Gelder zurück holen sollen.
Wir werden von EGI-Fonds Anlegern gefragt, was aus unserer Sicht sinnvoll ist, abzustimmen und wie das beste Ergebnis für die Anleger aussieht. Diese Antwort können wir an dieser Stelle noch nicht geben, denn wir möchten erst die Auskünfte aus der Informationsveranstaltung am 21.02.2017 abwarten und auswerten.
Wir können deshalb eine uns übergebene Mitteilung einer Anwaltskanzlei nicht kommentieren, die schon vor der Informationsveranstaltung Abstimmempfehlungen ausspricht.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
info@rechtinfo.de
http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_e/EGI_Euro_Grundinvest_Fonds_Kriegen_EGI_Fonds_Anleger_zu_Karneval_einen_Neuanfang_oder_nur_alte_Kamellen.shtml?navid=2
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Hartmut Göddecke
GÖDDECKE Rechtsanwälte
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Wölbern Invest: "Holland 54" stellt Insolvenzantrag – Verjährung droht Schiffsfonds: Untergang der MS Franklin Strait - Schnelles Handeln der Anleger erforderlich Sondertilgungsrechte reduzieren Vorfälligkeitsentschädigungen Euro Grundinvest: Staatsanwaltschaft durchsucht bei Hartwieg und seinen Unternehmen Schiffsfonds: Klatsche für Commerzbank – Anleger bekommt rund 100.000€ Schadensersatz Schiffsfonds: MPC Schiffsfonds auf Insolvenzkurs – Anleger müssen schnell handeln Kickback: Banken müssen vor den Anlegern blankziehen Schiffsfonds: Lloyd Fonds MS „Adrian“ muss die Segel streichen Wirtschaftsprüferhaftung: Anleger siegt vor dem Bundesge-richtshof – Wirtschaftsprüfer muss zahlen Schiffsfonds: Sieben HCI-Schiffe laufen auf Grund – Insolvenzanträge wurden gestellt PROKON: Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig – wichtige Weiche gestellt PROKON: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Rodbertus wegen Insol-venzverschleppung Schiffsfonds: P3-Allianz von den Chinesen gestoppt – Können die Schiffsfondsanleger aufatmen? PROKON: Ohrfeige für Rodbertus – Gericht verbietet ihm Nutzung der Bezeichnung „PROKON AG“ S&K-Unternehmensgruppe: LV-Kaufverträge sollen rückabgewickelt werden Bürgschaft: Heilloses Durcheinander befreit Bürgin PROKON: Newsletter der GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE – aktuelle Details und Hintergrundinformationen PROKON Regenerative Energien GmbH i.I.: Rodbertus drohen Schadensersatzforderungen und Entzug seiner Unternehmensanteile Wölbern Invest: Holland 55 stellt Insolvenzantrag Dr. Peters Schiffsfonds: Landgericht Dortmund weist Klage auf Ausschüttungsrückforderung ab – Sieg für die Anleger MBB Clean Energy AG: Emittentin stellt Anleihe in Frage ApoBank wird zur Kasse gebeten: Fehlende Aufklärung über Provisionen wird Bank zum Verhängnis MPC Immobilienfonds: Holland 43 in Not – Sparkasse KölnBonn nimmt Anleger in Anspruch PROKON: Vertretung in der Gläubigerversammlung Keine Steuerstraftat wenn die Zeit eng wird NCI New Capital Invest: Anleger sollten Moratorium ablehnen PROKON: Insolvenzverfahren eröffnet – Genussrechtsbedingungen unwirksam Euro Grundinvest: Explosives Anlagemodell – Anleger haben das Nachsehen Wölbern Invest: Jetzt wird dem Ex-Wölbern-Chef der Prozess gemacht Schiffsfonds: Sechs Schiffsfonds von Orange Ocean erleiden Schiffbruch Wölbern Invest: Immobilienfonds fehlen rund 100 Millionen Euro – Stehen die Anleger bald vor dem Nichts? 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Equity Pictures Medienfonds III: Letzte Klappe fällt – Ansprüche verjähren Equity Pictures Medienfonds III: Finanzamt schlägt zu – erhebliche Steuern von Anlegern zurückgefordert Warburg Bankhaus: Kick-back bricht Hamburger Bank das Genick Der PROKON Regenerative Energien GmbH ist die Puste ausgegangen – was bleibt den Anlegern nach der Insolvenzanmeldung? PROKON Unternehmensgruppe: Der Wind hat sich gedreht! Anleger geraten zunehmend unter Druck PROKON-Unternehmensgruppe: Ermittlungsverfahren eingeleitet – Folgen für die Anleger PROKON-Unternehmensgruppe: Drohung mit Insolvenz – was Anleger jetzt noch tun können ALBIS Finance AG: Anleger müssen Forderung nicht begleichen ApolloProScreen GmbH & Co. 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KG: Erfolg für Anleger – AG München pfändet Geldbetrag Douglas Holding AG: Aktionär kündigt Klage gegen Squeeze out–Abfindung an S&K-Unternehmensgruppe: Geschlossene Fonds sind insolvent – Verjährung von Ansprüchen droht! Rechtsschutzversicherung: Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit der „Prospekthaftungsklausel“ SolarWorld AG: Aktienkapital zur Hälfte weg – Wandelanleihen ebenfalls betroffen Bankmanager haftet nicht für „fiktiv“ hinterzogene Steuern seiner Kunden Asset Trust AG und Deutsche Sachwert Emissionshaus AG melden Insolvenz an – Anlegern droht der Totalverlust Ans Licht der Öffentlichkeit – von kleinen Geheimnissen und großen Entdeckungen United Investors – Unternehmensgruppe, Hamburg / SHB und FIHM AG, München: Insolvenzen im Schatten von S&K? 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Rechtsanwalt Hartmut Göddecke