Das Eigenheim als Steuersparinstrument bei Übergabe und Vererbung

04.08.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (557 mal gelesen)
Die Übertragung oder Vererbung von selbst genutzten Immobilien kann völlig steuerfrei erfolgen. Einige gesetzliche Vorgaben müssen indes eingehalten werden.

1.

Das zu Wohnzwecken selbst genutzte bebaute Grundstück (Familienheim) darf der Eigentümer lebzeitig ganz oder teilweise an den Ehegatten oder Lebenspartner übertragen, ohne dass Schenkungsteuer ausgelöst wird. Das Gesetz sieht in diesem Fall keine Größenbeschränkung vor. Es enthält auch keine Vorgaben, dass und wie lange das zuvor bewohnte Familienheim weiter bewohnt werden muss.

Auf diese Weise kann, beispielsweise durch mehrfache Übertragungen des jeweiligen Familienheims, Vermögen auch über der Freibetragsgrenze von 500.000 Euro auf den anderen Ehegatten übertragen werden.


 

Für den Erbfall gelten strengere Regeln. Aber auch hier kann die Steuerbefreiung gut genutzt werden.

 

2.

Bei der Vererbung an den Ehegatten bzw. an den Lebenspartner gelten ebenfalls keine Größenbeschränkungen. Allerdings muss der überlebende Ehepartner bzw. Lebensgefährte das Objekt nach dem Erbfall grundsätzlich 10 Jahre lang selbst bewohnen, es sei denn, er wäre aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Es fällt also keine Steuer an, wenn der Ehegatte vor Ablauf der Haltefrist verstirbt oder in ein Altenheim wechseln muss. Gibt der Ehegatte die Wohnnutzung jedoch vor Ablauf von 10 Jahren freiwillig auf, fällt rückwirkend die Steuer an.

 

3.

Bei der Vererbung an Kinder bzw. an Kinder vorverstorbener Kinder (verwaiste Enkelkinder) gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Vererbung an den Ehegatten. Allerdings gilt die Steuerbefreiung nur dann, wenn die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigt. Problematisch ist in diesen Fällen oft die Selbstnutzung zu Wohnzwecken. Das Gesetz schreibt vor, dass der Umzug „unverzüglich“ erfolgen muss. Das kann unüberwindbare Probleme bereiten, wenn beispielsweise mehrere Kinder zusammen mit der überlebenden Mutter das Familienheim erben. Bleibt die Mutter alleine im Haus, tritt nur bei ihr die Steuerbefreiung ein. Nutzt ein Kind in einem solchen Fall die Wohnung nur gelegentlich, um den überlebenden Elternteil zu betreuen, soll darin keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegen. Diese Frage ist aber umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Über einen vergleichbaren Fall, in dem die Tochter neben der Mutter geerbt hat, wird der Bundesfinanzhof entscheiden (II R 32/15), nachdem das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 24.03.2015 (1 K 118/15) die Steuerbefreiung versagt hat.