Die Folgen des neuen Energieausweises für Immobilien

02.05.2014, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 1 Min. (785 mal gelesen)
Seit dem 1. Mai 14 gilt die neue "Energieeinsparverordnung" (EnEV 2014). Sie ändert den Energieausweis für Immobilien. Wer sie nicht beachtet, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro.

Den Energieausweis gibt es auch weiterhin in beiden Erscheinungsformen, als Verbrauchsausweis und als Bedarfsausweis. Es ändert sich das Erscheinungsbild. Die Ausweise umfassen fünf Seiten.

Sie enthalten

-die wesentlichen Gebäudedaten
-eine neue Registrierungsnummer
-den Vergleichsbalken (Energielabel) mit den neuen Energieeffizienzklassen
-Vergleichswerte und
-Modernisierungsempfehlungen, soweit möglich.

Die bisherigen Energieausweise dürfen weiterverwendet werden, so lange sie gültig sind.

Bei Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten muss der Energiepass gut sichtbar ausgelegt oder aufgehängt werden, so dass die Interessenten sich informieren können. Nach Abschluss des Mietvertrages muss unverzüglich dem neuen Mieter eine Kopie des Energieausweises übergeben werden.

In stark frequentierten Gebäuden mit mehr als 500 qm muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden, also beispielsweise bei Vermietung an Banken, Kaufhäuser, Supermärkte oder Gaststätten.

In kommerziellen Immobilien-Inseraten (Verkauf oder Vermietung) muss die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), die Art der Beheizung und die Energieeffizienzklasse (das erzielte Buchstabenlabel) angegeben werden.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers werden diese Regeln zu einer deutlichen Energieeinsparung führen und das Weltklima positiv beeinflussen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.