Die Geldstrafe in der Insolvenz

10.05.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 1 Min. (400 mal gelesen)
Es muss gezahlt werden

Im vorliegenden Beispielfall wurde der Schuldner wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 350 Tagessätze zu je 70 Euro verurteilt.

Nachdem der Schuldner die gesamte Summe gezahlt hatte, stellte er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Daraufhin focht der Insolvenzverwalter die Zahlung an und forderte die Staatsanwaltschaft zur Rückzahlung auf.

Er bekam Recht.

Die Staatsanwaltschaft musste den Betrag zurückzahlen.

Die Zahlung der Geldstrafe ist eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. §§ 130, 131 InsO. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind Geldstrafen als nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen anzusehen.

Aus dem Strafcharakter einer Geldstrafe ergibt sich kein Vorrang der Vollstreckung von Geldstrafen vor den Regelungen der Insolvenzordnung. Dadurch soll erreicht werden, dass die strafbaren Handlungen des Schuldners diesen persönlich treffen und nicht zulasten der Insolvenzgläubiger gehen sollen. Die Zahlung darf also nicht aus der Insolvenzmasse geleistet werden.

Für den Schuldner kann es dann extrem problematisch werden.

Wenn der Schuldner die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden. Ein Tagessatz bedeutet ein Tag in Haft.

In dem vorliegenden Fall müsste der Schuldner also fast ein ganzes Jahr in Haft.

Nach § 302 Nr. 2 InsO sind Geldstrafen auch von der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht betroffen.

Der Schuldner muss in einem solchen Fall versuchen Dritte zu finden, welche die Strafe zahlen, eine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit erreichen oder eine Ratenzahlung vereinbaren.