Welche Strafen drohen, wenn Rettungskräfte bei ihrer Arbeit angegriffen oder behindert werden?

30.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Rettungskräfte,Behinderung,Feuerwehr,Sitzblockade Wer Rettungskräfte im Einsatz attackiert oder behindert, macht sich strafbar. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: Wer Rettungskräfte behindert, muss mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen rechnen.

2. Gewalt oder Bedrohung: Wer Einsatz- und Rettungskräfte beschimpft, bedroht oder angreift, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 5 Jahren, bestraft werden.

3. Ersthelfer: Auch das Behindern von privaten Ersthelfern ist strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.

Übergriffe auf Rettungskräfte nehmen stark zu. Laut Statista gab es 2023 deutschlandweit 2.737 gewalttätige Angriffe auf Feuerwehrleute oder Sanitäter. 2020 waren es noch 2.027. Hinzu kommen Beleidigungen, Bedrohungen und Behinderungen bei Rettungseinsätzen. Anlass ist oft das völlige Unverständnis darüber, selbst kleine Wartezeiten oder Umwege in Kauf nehmen zu müssen, weil ein Rettungseinsatz für eine andere Person läuft. Da Rettungskräfte im Interesse der Allgemeinheit tätig werden und von jedem von uns im Notfall früher oder später gebraucht werden, hat der Gesetzgeber Regelungen für den Schutz von Rettungskräften verabschiedet.

Welche Straftaten fallen unter die Behinderung von Rettungskräften?


Die Behinderung von Rettungskräften kann verschiedene Formen annehmen. Dazu gehören zum Beispiel:

- Blockieren von Rettungsfahrzeugen mit dem eigenen Fahrzeug oder als Fußgänger,
- Behinderung von Rettungsarbeiten durch Gaffen, Filmen und Fotografieren,
- Diskussionen, Beschimpfungen und Drohungen gegen Rettungskräfte, wodurch Rettungsmaßnahmen verzögert werden,
- Körperliche Angriffe auf Rettungskräfte,
- Nichtbilden einer Rettungsgasse auf Autobahnen und mehrspurigen Fernstraßen,
- Sitzblockaden auf Straßen, durch die Staus ausgelöst werden, in denen Rettungsfahrzeuge stecken bleiben.

Je nach Tathergang können sich die Täter auf unterschiedliche Weise strafbar machen. In Frage kommende Straftatbestände sind:

- § 115 StGB: Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- § 323c Abs. 2 StGB: Behinderung von hilfeleistenden Personen,
- § 185 StGB: Beleidigung,
- § 223 StGB: Körperverletzung,
- § 240 StGB: Nötigung,
- § 241 StGB: Bedrohung.

Welche Strafen drohen bei physischer Gewalt gegen Rettungskräfte?


Hier kommt eine Strafbarkeit nach § 115 Abs. 3 StGB in Betracht: „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen.“

Nach dieser Vorschrift werden Personen entsprechend eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not

- Hilfeleistende der Feuerwehr,
- des Katastrophenschutzes,
- eines Rettungsdienstes,
- eines ärztlichen Notdienstes oder
- einer Notaufnahme

durch Gewalt oder durch die Drohung mit Gewalt behindern.

Den Tätern droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, in schweren Fällen (etwa bei Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen für den Angegriffenen oder Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen) eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren.

Wichtig: Ein Auto kann als gefährliches Werkzeug angesehen werden. Unter „Gewalt“ kann auch das absichtliche Verursachen eines Staus fallen, etwa im Rahmen einer Sitzblockade auf der Straße.

Ein tätlicher Angriff auf Rettungskräfte wird entsprechend einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte mit mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

Fall: Blockieren eines Rettungswagens und herumkrakeelen an der Unfallstelle


An einer Unfallstelle hatten sich verschiedene Ersthelfer und Polizeibeamte um eine gestürzte und erheblich am Kopf verletzte Radfahrerin gekümmert. Zwischen dem am Straßenrand mit Warnblinker geparkten Auto eines Ersthelfers und einem Streifenwagen auf der anderen Straßenseite blieb noch genug Platz zum Hindurchfahren. Trotzdem hielt ein Rentner genau in der Lücke an, um sich über die Verkehrsbehinderung zu beschweren und ein Wegfahren des Ersthelfers zu verlangen.

Dadurch behinderte er den mit Blaulicht und Sirene anfahrenden Rettungswagen, der durch die Lücke zu der Verletzten wollte. Erst nach wiederholter Aufforderung durch die Polizei fuhr er ein Stück weiter, behinderte dann abermals jedoch den Rettungswagen, weil er seine Tür öffnete, um auszusteigen. Er verwickelte verschiedene Beteiligte in verbale Streitigkeiten, schrie herum und zeigte einen der Polizeibeamten schließlich mit erfundenen Beschuldigungen auf der nächsten Polizeiwache an.

Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte ihn wegen Widerstandes gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung sowie falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro. Zusätzlich verhängte das Gericht ein viermonatiges Fahrverbot. Damit wollte das Gericht „dem Angeklagten noch einmal vor Augen führen, dass im Straßenverkehr Regeln gelten, die auch dazu dienen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu retten. Diese Regeln sind wichtiger als das flüssige und schnelle Vorankommen auf den Straßen.“
(Urteil vom 3.9.2021, Az. 65 Ds – 70 Js 518/20 – 115/20)

Da sich der Rentner trotz eindeutiger Beweislage im Recht fühlte, legte er Revision gegen das Urteil ein. Das OLG Hamm wies diese ab und erlegte ihm auch für dieses Verfahren die Prozesskosten auf (Beschluss vom 10.03.2022, Az. 4 RVs 2/22).

Fall: Gaffer liefern sich körperliche Auseinandersetzung mit der Polizei


Ein anderer Fall von Tätlichkeiten beschäftigte das Amtsgericht Bremervörde. Es ging dabei um einen Unfall, bei dem eine Autofahrerin ungebremst in eine Eisdiele gefahren war. Zwei Menschen starben, neun weitere wurden verletzt. Der spätere Angeklagte versuchte aus Sicht der Feuerwehr, eine Leichenbergung zu fotografieren, und weigerte sich, den Ort zu verlassen. Auf den Platzverweis der Polizei reagierte er, indem er per Handy seine Brüder zu Hilfe rief, wodurch es zu einer Rangelei aller drei mit Feuerwehr und Polizei kam. Zwei Polizisten wurden dabei verletzt.

Das Gericht verurteilte den Haupttäter wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung und seine Brüder zu geringen Geldstrafen. Auch hier wurden Rechtsmittel eingelegt und abgewiesen (Urteil vom 27.4.2017, Az. 10 Ds 172 Js 41983/15).

Ist Gaffen an sich strafbar?


Hinschauen ohne Behinderung von Rettungskräften ist an sich nicht strafbar, wohl aber das Fotografieren oder Filmen von Unfallopfern. Hier geht es um den Straftatbestand „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“, § 201a StGB. Danach macht man sich strafbar, wenn man eine hilflose Person fotografiert. Eine Veröffentlichung ist für die Strafbarkeit nicht nötig. Dem Täter droht hier eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Welche rechtlichen Folgen gibt es bei verbalem Widerstand gegen Rettungskräfte?


Auch Pöbeln, Herumschreien oder Drohen gegenüber professionellen Rettungskräften von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme können den Straftatbestand des § 115 Abs. 3 StGB erfüllen, umgangssprachlich auch als „Behinderung von Hilfeleistenden“ bezeichnet.

Damit droht hier eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wird eine Gruppe von mehreren Personen tätig, ist ein besonders schwerer Fall gegeben. Hier droht (aufgrund der Verweisung auf § 113 StGB) eine Mindesthaftstrafe von sechs Monaten.

Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung ist natürlich möglich, hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wer zum Beispiel durch Drohung mit Gewalt jemand anderen dazu bringt, etwas zu tun oder zu unterlassen, begeht eine Nötigung. Darauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Eine verbale Bedrohung, etwa mit Schlägen oder Beschädigung eines Fahrzeugs, kann nach § 241 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Was versteht man unter der Behinderung von hilfeleistenden Personen?


Vor einigen Jahren wurde der Straftatbestand des § 323c StGB von der unterlassenen Hilfeleistung auf die Behinderung von Hilfeleistenden erweitert.

Nach Absatz 2 der Vorschrift riskiert nun jemand, der Personen behindert, die Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf Feuerwehrleute, Polizisten oder Rettungskräfte, sondern auch auf zivile und private Ersthelfer. Auch diese dürfen also nicht behindert werden.

Beispiele:

- Ein Autofahrer blockiert die Rettungsgasse mit seinem Fahrzeug,
- Ein Schaulustiger will Feuerwehrleute nicht arbeiten lassen, weil er Unfallopfer filmen will.
- Ein Passant stellt sich einem Einsatzfahrzeug in den Weg, weil er sich von dem Einsatz gestört fühlt.

Bloßes „Gaffen“ erfüllt diesen Tatbestand noch nicht; es sei denn, dass dadurch Rettungsmaßnahmen tatsächlich behindert werden.

Welche Folgen hat die Behinderung von Rettungskräften im Straßenverkehr?


Die Behinderung von Rettungskräften im Straßenverkehr kann verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel:

- Blockieren von Rettungsfahrzeugen mit dem eigenen Fahrzeug (siehe oben),
- Nichtbilden einer Rettungsgasse,
- Straßenblockaden als Demonstration.

Autofahrer, die bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder mehrspurigen Außerortsstraße keine Rettungsgasse bilden, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge sind 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. 28,50 Euro an Gebühren kommen hinzu.

Kommt es dabei tatsächlich zu einer Behinderung von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen, werden es 240 Euro plus zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei Gefährdung von Rettungskräften werden 280 Euro fällig, bei einem verursachten Unfall 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Sonderfall Sitzblockaden und „Klimakleber“


Eine Sitzblockade wird bereits seit den Tagen der ersten Castor-Transporte als „Gewalt“ ausgelegt, weil hier durch Körpereinsatz von anderen Leuten ein Unterlassen erzwungen wird, nämlich das Unterlassen des Weiterfahrens. Sieht das Gericht dieses Handeln zusätzlich als „verwerflich“ an, fällt sie unter den Straftatbestand der Nötigung. Damit droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch für die zeitweise üblichen Sitzblockaden öffentlicher Straßen durch „Klimakleber“.

Die Gerichte haben zu diesen Straftaten sehr unterschiedlich geurteilt: Von Freisprüchen wegen mangelnder Verwerflichkeit des Tuns über Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen war alles vertreten. Am häufigsten dürften Geldstrafen in dreistelliger oder geringer vierstelliger Höhe wegen Nötigung gewesen sein. In einigen Bundesländern wurden Klimakleber auch in Präventivgewahrsam genommen.

All dies sind jedoch die Folgen einer reinen Straßenblockade an sich. Bei tatsächlich nachgewiesener Behinderung von Rettungskräften können weitere Straftatbestände verwirklicht sein, etwa § 323c StGB, Behinderung von hilfeleistenden Personen. Dann steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe im Raum. Kommt tatsächlich jemand zu Schaden, dürfte der Gesamtvorgang vor Gericht anders bewertet werden, als wenn die Blockade nur zu Verspätungen geführt hat.

Mittlerweile hat sich die Organisation „Letzte Generation“ anderen Protestformen zugewandt, sodass Sitzblockaden von Straßen praktisch nicht mehr vorkommen.

Wie sollte man sich bei Unfällen oder Notfällen gegenüber Rettungskräften verhalten?


Wer an einer Unfallstelle mit laufender Rettungsaktion oder an einem anderen Ort vorbeikommt, an dem Sanitäter, Ersthelfer, Ärzte etc. ihre Arbeit machen, sollte

- Abstand halten und nicht im Weg herumstehen,
- Anweisungen von Polizei und Rettungskräften befolgen,
- das Handy in der Tasche lassen, um Missverständnisse zu vermeiden,
- nicht den Anfahrtsweg von Rettungsfahrzeugen blockieren,
- keinen Streit anfangen, der Helfer von der Arbeit abhält.

Ein respektvoller Umgang mit Polizei und Rettungskräften hilft diesen, ihre Arbeit zu machen – die jederzeit für jeden von uns nötig werden kann.

Das Verhalten an einer „frischen“ Unfallstelle wird online an vielen Stellen beschrieben. Kurz zusammengefasst wird hier empfohlen:

- Überblick verschaffen,
- an Eigenschutz denken,
- Unfallstelle absichern (Warnblinkanlage, Warndreieck, Warnweste),
- Notruf absetzen,
- Erste Hilfe leisten.

Praxistipp zur Behinderung von Rettungskräften


Wird Ihnen die Behinderung von Rettungskräften oder ein anderes strafbares Delikt vorgeworfen? Dann kann ein Fachanwalt für Strafrecht den Fall für Sie prüfen, Akteneinsicht nehmen und Ihnen raten, was jetzt zu tun ist. Der Anwalt sollte in einem möglichst frühen Stadium hinzugezogen werden, um Fehler etwa bei Vernehmungen zu vermeiden.

(Bu)


 Stephan Buch
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