Behinderung von Rettungskräften: Welche Strafen drohen?

17.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Rettungskräfte,Behinderung,Feuerwehr,Sitzblockade Wer Rettungskräfte im Einsatz behindert, macht sich strafbar. © Bu - Anwalt-Suchservice

Straßenblockaden sogenannter Klimaaktivisten sind ein heiß diskutiertes Thema - insbesondere nach dem Tod einer Radfahrerin in Berlin. Welche Strafen drohen, wenn dabei Rettungskräfte behindert werden?

Straßenblockaden in Sachen Klimaschutz sind nicht neu, nehmen aber in letzter Zeit zu. Sogenannte Klimaaktivisten kleben sich auf der Straße fest, um so den Verkehr zum Stillstand zu bringen und für Aufmerksamkeit zu sorgen. Dass dies auch fatale Folgen für andere Menschen haben kann, wird dabei ausgeblendet. In Berlin wurde Anfang November 2022 eine Radfahrerin von einem abbiegenden Betonmischer überfahren und eingeklemmt. Zwar waren Notarzt und Polizei vor Ort, ein schweres Spezialfahrzeug der Feuerwehr steckte jedoch im Stau fest, da sich Angehörige einer Klimaprotestgruppe auf die Straße geklebt hatten, was für einen erheblichen Stau sorgte. Die Radfahrerin verstarb Tage später im Krankenhaus. Die Straßenblockaden in Berlin wurden auch am Tag nach dem Tod der Frau fortgesetzt. Zwar stellte sich später heraus, dass das Spezialfahrzeug gar nicht gebraucht worden wäre. Nur: So etwas kann niemand vorher wissen. Schnell wurden Rufe nach einer Bestrafung der Sitzblockierer laut. Allerdings befasst sich die Justiz nicht erst seit diesem Vorfall damit: Die Berliner Staatsanwaltschaft hat bereits hunderte Verfahren in Sachen Straßenblockaden bearbeitet. Und in Bayern landen Sitzblockierer durchaus auch für einige Wochen in Haft.

Welche Strafen gab es bisher, welche Delikte kommen in Frage und wie geht es nun weiter?

Welche Strafen wurden bisher gegen Straßenblockierer verhängt?


Bisher wurden in verschiedenen Verfahren Geldstrafen wegen Nötigung verhängt. Zum Teil ging es jedoch auch um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches.

Das erste Berliner Urteil in einem solchen Fall stammt vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Dabei wurde ein 20-Jähriger zu 60 Stunden Freizeitarbeit verurteilt. Später verurteilte das gleiche Gericht einen 21-Jährigen Hartz IV-Empfänger wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 20 Euro (600 Euro insgesamt - die Höhe des Tagessatzes hängt vom Einkommen ab). In vielen Fällen wurden in Berlin Strafbefehle beantragt - also Geldstrafen ohne Gerichtsverhandlung. Zu einer solchen kommt es, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. Unabhängig von einem Straftatbestand schreibt die Polizei meist eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit. In Berlin soll es dabei meist um einen Betrag von etwa 240 Euro gehen (zusätzlich zur Geldstrafe nach dem Strafrecht).

In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde eine Frau aus Hessen wegen drei Straßenblockaden zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je 15 Euro verurteilt. Eine Geldstrafe von ebenfalls 1.350 Euro wurde in einem Fall verhängt, der Aufmerksamkeit erregte, weil als Strafverteidiger Gregor Gysi vor Gericht erschien. Auch hier ging es gleich um mehrere Vorfälle.

Update vom 10.1.2023: Ein Richter des Amtsgerichts Tiergarten sprach jedoch auch eine Frau frei, die sich in Berlin auf der Straße festgeklebt hatte. Denn: Er hielt das Ziel ihres Handelns nicht für verwerflich und lehnte daher eine strafbare Nötigung ab. Presseberichten zufolge wurde dieses Urteil mittlerweile jedoch vom Landgericht als höherer Instanz aufgehoben. Nun muss erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden - mit einem anderen Richter. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch nicht vor.

Das Amtsgericht München verurteilte mehrere Straßenblockierer zu Geldstrafen in Höhe von 25 Tagessätzen.

Update vom 17.01.2023: 7 Klimaprotestler in Kempten zu Geldstrafen verurteilt


Das Amtsgericht Kempten hat sieben Personen, die im Mai 2022 die Abfahrt der B12 in Richtung Kemptener Innenstadt blockiert hatten, zu Geldstrafen zwischen 300 und 3.000 Euro verurteilt. Es ging dabei um die Delikte der Nötigung bzw. der Beihilfe zur Nötigung. Im Verfahren sagten auch einige der 240 blockierten Autofahrer aus, darunter ein Mann, der wegen der Blockade drei Stunden zu spät zur Arbeit gekommen war. Die Protestierenden legten ihre Ziele vor Gericht dar, aber auch die Autofahrer schilderten ihre Empfindungen des stundenlangen Eingesperrtseins zwischen anderen Fahrzeugen. Das Gericht bliebt mit den Strafen etwas unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Anlass für den Strafprozess war, dass die sieben Angeklagten gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Einspruch eingelegt hatten.

Update vom 10.1.2023: Neue Vorgehensweise der Polizei in Berlin


Seit Ende November 2022 stellt die Berliner Polizei Straßenblockierern, die zum wiederholten Male tätig werden, sogenannte versammlungsrechtliche Beschränkungen zu. Eine solche Verfügung erhält, wer acht bis zwölfmal erwischt wird. Darin wird dieser konkreten Person jede Form des Festklebens, Festkettens etc. an öffentlichen Straßen für sechs Monate verboten. Rechtlich handelt es sich um eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Erlaubt bleibt das "Sitzen und Verweilen". Wer sich festklebt, obwohl er oder sie einem solchen Verbot unterliegt, muss ein Zwangsgeld von 2.000 Euro bezahlen.

Präventivhaft in Bayern


In Bayern gibt es nach Landesrecht die Möglichkeit eines sogenannten Präventivgewahrsams. Dieser kann bis zu 30 Tage dauern. Eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von zwei Monaten ist möglich. Der Gewahrsam wird durch die Polizei angeordnet, muss aber durch einen Richter bestätigt werden. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Polizeiaufgabengesetz. Die Maßnahme wurde in verschiedenen Fällen bereits ergriffen, so verbrachten 19 Straßenblockierer etwa zwei Wochen in der JVA Stadelheim. Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr der fraglichen Ordnungswidrigkeit oder Straftat - die hier durch entsprechende Ankündigungen gegeben war.

Eine mehrwöchige Präventivhaft wurde auch gegen mehrere Personen verhängt, die sich auf einem Rollfeld des Münchner Flughafens festgeklebt hatten und nach eigenen Angaben weitere Aktionen planten. Bei diesem Vorfall verzögerte sich die Landung eines Flugzeugs mit einem Notfallpatienten um 20 Minuten. Hier wird unter anderem wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr ermittelt. Die Strafandrohung liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Allgemeinverfügung der Stadt München für Hauptstraßen


Von 10.12.2022 bis 8.1.2023 galt eine Allgemeinverfügung der Stadt München, die Klebe-Aktionen und Blockaden auf Straßen verbot, welche für Rettungseinsätze und Gefahrenabwehrmaßnahmen besonders kritisch sind. Zusätzlich galt das Verbot auch auf Bundesautobahnen inklusive Autobahnschilderbrücken. Die Stadt München hat eine Liste der entsprechenden Straßen erstellt. Die Begründung: Die Befahrbarkeit der Hauptrouten der Einsatz- und Rettungsfahrzeuge im Stadtgebiet müsse jederzeit gewährleistet werden, um möglichen Schaden für Leib und Leben abzuwenden, der aufgrund von Verzögerungen bei Einsatzfahrten entstehen könne. Daher sei eine Einschränkung des Versammlungsrechts notwendig.

Wann ist eine Straßenblockade eine Nötigung?


Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt. Von ihr spricht man, wenn jemand ein Tun oder Unterlassen gegen den Willen des Opfers erzwingt, zum Beispiel durch Gewalt oder eine Drohung. In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht gefestigt, dass beim ersten Auto, das im Zuge einer Straßenblockade anhalten muss, noch keine Nötigung vorliegt. Erst dieses erste Auto selbst stellt eine so massive Sperre dar, dass der Fahrer des zweiten Autos dann einer Nötigung anzuhalten unterliegt.

Die Gerichte berücksichtigen jedoch bei ihrer Entscheidung auch, welche Mittel angewendet und welcher Zweck verfolgt wurden. Der Zweck, der die Gewaltanwendung zu einer strafbaren macht, muss laut Strafgesetzbuch nämlich "verwerflich" sein. Hier kann sich das Gericht auf den Standpunkt stellen, dass das Eintreten für den Klimaschutz kein verwerfliches Ziel sei. Häufig greift diese Argumentation jedoch nicht, denn ein Erzwingen von mehr Klimaschutz durch Eingreifen in die Rechte anderer kann womöglich doch als verwerflich angesehen werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird insofern ebenfalls berücksichtigt. Allerdings haben auch die Autofahrer Rechte. Die Freiheit, sich fortzubewegen, ist von Art. 2 Grundgesetz (Freiheit der Person) umfasst. Berücksichtigt wird auch, wie lange die Blockade gedauert hat und welche Folgen sie hatte. Entscheidend ist also immer der konkrete Einzelfall. Höchststrafe für Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Update vom 10.1.2023: Widersprüchliche Urteile aus Freiburg


Für Aufsehen unter Juristen sorgten zwei Urteile des Amtsgerichts Freiburg. Zwei verschiedene Richter urteilten über zwei Teilnehmer der gleichen morgendlichen Sitzblockade im Berufsverkehr, die sich an der Fahrbahn festgeklebt hatten. Beide Richter urteilten unterschiedlich. In einem Fall gab es einen Freispruch: Das Handeln der Sitzblockierer sei nicht verwerflich, da Autofahrer für einen großen Teil des ausgestoßenen CO2 verantwortlich seien. Das zweite Urteil sah Autofahrer als Zufallsopfer der Sitzblockade an und betrachtete das Handeln der Betreffenden sehr wohl als verwerflich. Es ginge hier nur um eine Behinderung anderer "um der Behinderung selbst willen". Ergebnis: Geldstrafe wegen Nötigung, 40 Tagessätze zu 10 Euro.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft hat eine Revision gegen den Freispruch angekündigt (Urteil vom 21.11.2022, Az. 24 Cs 450 Js 18098/22 und Urteil vom 22.11.2022, Az. 28 Cs 450 Js 23773/22).

Wann liegt eine unterlassene Hilfeleistung vor?


Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Abs. 1 StGB geregelt. Sie liegt vor, wenn jemand bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl dies notwendig und ihm selbst den Umständen nach auch zuzumuten wäre. Letzteres bedeutet in erster Linie, dass eine erhebliche Eigengefährdung nicht in Kauf genommen werden muss. Bestraft wird diese Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Bei Straßenblockaden werden die Blockierer in den wenigsten Fällen überhaupt erfahren, ob irgendwo weiter vorn womöglich jemand Hilfe benötigt. Einschlägig kann hier jedoch Absatz 2 der Vorschrift sein:

Was ist eine Behinderung von hilfeleistenden Personen?


Eine relativ neue Vorschrift ist § 323c Abs. 2 StGB. Sie lautet: "Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."

Die Regelung schützt nicht nur offizielle Rettungsdienste, sondern auch zivile Ersthelfer und generell jeden, der helfen will. Wer solche Personen behindert, macht sich also strafbar. Natürlich muss der Täter in der Lage sein, zu erkennen, dass eine Notsituation überhaupt vorliegt. Nähert sich ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Sirene, dürfte dies recht eindeutig sein.

Fraglich ist hier jedoch, inwieweit es strafbar ist, ohne konkrete Notsituation eine Straße zu blockieren, indem man sich darauf festklebt. Schließlich weiß man in diesem Moment gar nichts von einem Notfall bzw. dieser tritt erst später ein.

Tatsächlich ist bei § 323c StGB ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreichend. Es reicht also prinzipiell aus, die Behinderung von Rettungskräften oder Helfern nicht zu wollen, aber billigend in Kauf zu nehmen, weil man das eigene Anliegen wichtiger findet. Bisher sind, soweit bekannt, im Falle der Straßenblockaden keine Urteile in diesem Sinne ergangen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. ihnen gleichstehende Personen


Nach § 113 StGB macht sich strafbar, wer Amtsträgern wie etwa Polizisten bei der Vornahme ihrer Diensthandlungen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

§ 115 StGB dehnt dies auf Personen aus, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Dazu gehören ausdrücklich Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme, die sich im Einsatz befinden.

Dazu muss man wissen: Sobald hinter dem ersten gestoppten Auto ein zweites anhält, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Sitzblockade um "Gewalt", wie sie etwa eine Nötigung voraussetzt (BGH, Urteil vom 20.7.1995, Az. 1 StR 126/95).

Fahrlässige Körperverletzung / fahrlässige Tötung


Zuletzt kommt unter Umständen auch noch eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung in Betracht. Beides ist auch ohne Vorsatz, also fahrlässig, strafbar.

Hier kommt es aber sehr auf die Ursächlichkeit an. War im konkreten Fall die Sitzblockade wirklich ursächlich für die Körperverletzung oder den Tod eines Unfallopfers? Dafür müsste nachgewiesen werden, dass tatsächlich genau das Fahrzeug im Stau stand, das diese Person im Normalfall gerettet hätte.

Wird ein solcher Nachweis geführt, kann es jedoch zu einer Strafbarkeit auch dann kommen, wenn eine Strafbarkeit wegen Nötigung abgelehnt wird. Denn: Hier kommt es nicht darauf an, ob die Motivation für die Blockade "verwerflich" war oder nicht.

Gibt es ein Notwehrrecht gegen Straßenblockierer?


Inzwischen wird auch über ein Notwehrrecht (§ 32 StGB) gegen Straßenblockierer diskutiert. Die Frage lautet: Darf ein aufgrund einer Straßenblockade im Stau festsitzender Autofahrer einen Blockierer wegtragen oder gar - wenn festgeklebt - mit Gewalt vom Asphalt ziehen und dabei verletzen, um nicht zu spät zur Arbeit oder zu einem wichtigen Termin zu kommen? Mehrere solcher Fälle hat es bereits gegeben. Gerichtsentscheidungen gibt es bisher nicht.

Auch, wenn in das Freiheitsrecht der Autofahrer eingegriffen wird und eine strafbare Nötigung vorliegt, ist in aller Regel ein körperliches Eingreifen gegen die Sitzblockierer nicht vom Notwehrrecht der Autofahrer gedeckt. Denn in einer Notwehrsituation muss das jeweils verfügbare mildeste Mittel angewendet werden. Und dieses besteht regelmäßig darin, auf die Polizei zu warten, die das Problem mit Lösungsmitteln aus der Welt schafft. Auf der Hauptverkehrsstraße einer Großstadt sollte eine solche Lösung nicht lange auf sich warten lassen.

Auch bekannte Juristen haben sich bereits dazu geäußert und eingeräumt, dass eine Notwehr in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein kann - insbesondere dann, wenn es für den Autofahrer um deutlich mehr geht, als nur eine Verspätung oder den allgemeinen Ärger über den Stau. Ein Beispiel wäre vielleicht ein dringender Operations-Termin, auf den man wochenlang gewartet hat. Daraus sollte aber keinesfalls ein allgemeines Notwehrrecht gegen Straßenblockierer abgeleitet werden. Hier kommt es wirklich sehr auf den Einzelfall an.

Wer trotzdem zur Tat schreitet, kann sich selbst wegen Körperverletzung strafbar machen. Im Normalfall sollte deshalb auf eigene Aktionen verzichtet und die Polizei gerufen werden, deren Aufgabe es ist, die Blockade zu räumen.

Politik fordert Mindestfreiheitsstrafen und vorbeugende Haft


Angesichts der starken Häufung der Straßenblockaden und der daraus entstehenden Gefahren, werden aus der Politik nunmehr Forderungen nach einer Mindestfreiheitsstrafe laut. Straßenblockierer, die Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste behindern, sollen demnach künftig nicht mehr mit einer Geldstrafe davonkommen. Droht die wiederholte Teilnahme an einer Straßenblockade, sollen die Blockierer zudem vorbeugend in Haft genommen werden können. Es brauche deutlich härtere Strafen, um einer weiteren Radikalisierung in Teilen der Klimabewegung entgegenzuwirken und Nachahmer abzuschrecken.

Praxistipp zur Strafbarkeit von Straßenblockaden


Wer eine Straße blockiert, kann sich verschiedener Delikte strafbar machen. Die gesellschaftliche Akzeptanz dieser Aktionen hat mittlerweile stark abgenommen, zumal die Autofahrer nicht die richtigen Adressaten des Protests sind, sondern die Politik. Mit härteren Strafen ist deshalb durchaus zu rechnen. Wird gegen Sie wegen einer Straßenblockade ermittelt? Dann ist ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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