Cybermobbing: Wie wehrt man sich gegen Mobbing im Internet ?

12.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (802 mal gelesen)
Cybermobbing,Mobbing,Mobber,Schule,Unterlassung Es gibt rechtliche Mittel, um gegen Cybermobbing vorzugehen. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Cybermobbing: Nicht nur in der Schule und an der Arbeit wird viel gemobbt, sondern auch im Internet per Email, Messenger-Diensten und in den sozialen Netzwerken.

2. Mobbinghandlungen: Mobbing im Internet hat viele Erscheinungsformen. Häufig werden Unwahrheiten oder herabsetzende Fotos und Videos über eine Person in Umlauf gebracht, oder es kommt zu verbalen Verunglimpfungen.

3. Hilfe auf dem Rechtsweg: Wer im Internet bedroht wird, hat die Möglichkeit, vor Gericht ein Kontaktverbot durchzusetzen. Rechtsgrundlage dafür ist das Gewaltschutzgesetz. Im Übrigen kann das Mobbingopfer auch auf Unterlassung klagen.
Cybermobbing ist besonders bei jungen Leuten verbreitet. Umfragen zufolge sollen acht Prozent der jugendlichen Internetnutzer im Alter zwischen 12 und 19 Jahren schon davon betroffen gewesen sein. Jeder fünfte gab an, dass schon einmal Beleidigungen oder Unwahrheiten über ihn im Internet verbreitet worden seien. So etwas kann für die Betroffenen verheerende Folgen haben. Ein großes Problem ist auch, dass etwas, das einmal ins Internet gelangt ist, daraus kaum jemals wieder entfernt werden kann.

Was versteht man unter Cybermobbing?


Es gibt mehrere Mobbing-Varianten. Das Cybermobbing läuft online ab. In den sozialen Netzwerken oder auch über E-Mails und Messenger-Dienste werden dabei Personen beleidigt oder verunglimpft. Häufig werden auch Unwahrheiten oder herabsetzende Fotos und Videos in Umlauf gebracht. Dies kann so weit gehen, dass sogar Gewalttätigkeiten gegen eine Person gefilmt und online verbreitet werden.

Gerade für Jugendliche und Schüler stellt Cybermobbing eine Gefahr dar. Diese können sich nicht aus den sozialen Netzwerken heraushalten, ohne sich vollständig auszugrenzen.

Zu den häufigen Folgen von Cybermobbing gehören ernsthafte psychische und körperliche Erkrankungen, Angstzustände und Depressionen, Motivationsverlust und Leistungsmangel. Sogar zu Selbstmorden ist es bereits gekommen, da die Betroffenen sich durch die öffentliche Herabsetzung in eine vollkommen ausweglose Situation gebracht sahen.

Was kann man gegen Mobbing im Internet tun?


Wer im Internet in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter von anderen Usern bedroht wird, hat die Möglichkeit, vor Gericht ein Kontaktverbot durchzusetzen. Rechtsgrundlage dafür ist das Gewaltschutzgesetz - und es gilt auch für Cybermobbing.

Dies entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm. Im entsprechenden Fall ging es um eine Mutter und ihren siebenjährigen Sohn, die von einer Facebook-Nutzerin als "Mongotochter" und "dreckiger Junge" tituliert worden waren. Obendrein hatte die Frau auch noch gedroht, beide "kalt zu machen", ihnen "aufzulauern" und dem Kind einen "Stein an den Kopf zu werfen".

Das Gericht verbot daraufhin der Frau, sich der Wohnung der Mutter näher als 100 Meter zu nähern, sich ihr und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und außerdem irgendwelchen weiteren Kontakt mit den beiden aufzunehmen. Dies gelte insbesondere für E-Mails oder Facebook (Az. 2 UF 254/12).

Übrigens sind solche Drohungen auch unabhängig von Mobbing eine Straftat. Wer jemand anderen damit bedroht, ein Verbrechen gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person zu verüben, kann nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Welche strafrechtlichen Folgen kann Cybermobbing haben?


Neben der oben angesprochene Bedrohung kann Cybermobbing auch viele weitere Straftatbestände verwirklichen. Zum Beispiel:

- Beleidigung (§ 185 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe),
- Üble Nachrede - Verbreitung von unwahren, herabsetzenden Behauptungen (§ 186 StGB, bei "öffentlicher" Begehung der Tat Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe),
- Verleumdung (§ 187 StGB, Verbreitung von unwahren Tatsachen wider besseres Wissen, die geeignet sind, den anderen öffentlich herabzuwürdigen, bei "öffentlicher" Begehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe),
- Nötigung (§ 240 StGB, jemanden durch Gewalt oder Drohungen zu etwas bringen, das er sonst nicht getan hätte, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
- Erpressung (§ 253 StGB, jemanden durch Gewalt oder Drohung zu etwas bringen, was er sonst nicht getan hätte, um den Täter finanziell zu bereichern, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe),
- Gewaltdarstellung (§ 131 StGB, Verbreitung von Gewaltdarstellungen im Internet an Personen unter 18 oder die Öffentlichkeit, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe),
- Nachstellung / Stalking (§ 238 StGB, ständiges Aufzwingen von unerwünschtem Kontakt, auch online, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
- Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22, § 33 Kunsturheberrechtsgesetz, Veröffentlichen von Bildern oder Videos einer anderen Person ohne deren Erlaubnis, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Die Ermittlungsbehörden verfolgen viele dieser Delikte nicht von sich aus, sondern nur auf einen Strafantrag des Betroffenen hin. Dieser ist nicht identisch mit einer Strafanzeige. Den Strafantrag muss man innerhalb von drei Monaten nach der Tat stellen. Zwar sind Täter erst ab 14 Jahren strafmündig. Die Polizei kann jedoch trotzdem ihre Tatmittel, wie Smartphone, Tablet oder Laptop einziehen.

Was kann man bei Identitätsdiebstahl / Identitätsmissbrauch durch Mobber tun?


Gar nicht selten legen Mobber auf Sozialen Netzwerken gefälschte Profile auf den Namen des Betroffenen an. Dort veröffentlichen Sie dann in dessen Namen allerlei Unwahrheiten, um denjenigen in der Öffentlichkeit herabsetzen. Dazu können auch unschöne Fotos gehören.

So war es auch im Fall der kanadischen Schülerin Amanda Todd, die 2012 wegen des Mobbings Selbstmord beging, aber auch zum Beispiel beim Rostocker Finanzsenator Georg Scholze. Im Fall von Amanda Todd wurde der Täter in den Niederlanden ermittelt, vor Gericht gestellt und wegen einer Vielzahl ähnlicher Taten zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Welche Maßnahmen gegen das Cybermobbing im jeweiligen Fall durchgeführt werden können, richtet sich immer nach dem Geschehen im jeweiligen Einzelfall. Wurde eine Straftat begangen, kann bei der Polizei Strafanzeige gestellt werden. Ein Strafverfahren und eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe können die Folge sein. Weitere Möglichkeiten bietet das Zivilrecht. Immerhin wird beim Cybermobbing in das Persönlichkeitsrecht eines anderen Menschen eingegriffen. Betroffene können daher Ansprüche auf Unterlassung und Schmerzensgeld gegen den oder die Täter haben.

Mobbing: Wer ist der Täter und wie finde ich Beweise?


Schlecht für die Täter: Das Internet ist nicht so anonym, wie viele denken. Dies weiß jeder, der schon einmal eine Abmahnung wegen Filesharing oder einer Urheberrechtsverletzung erhalten hat. Ein Gerichtsbeschluss kann die Betreiber von Internetseiten dazu zwingen, die Daten von Nutzern herauszugeben, die Straftaten begehen. Voraussetzung dafür ist zunächst eine Anzeige bei der Polizei. Wenn der Seitenbetreiber im Ausland sitzt, kann die Identitätsfeststellung des Mobbers aufwändiger werden. Wichtig ist es, für ein rechtliches Vorgehen Beweise zu sichern – etwa durch das Abspeichern von E-Mails oder Nachrichten, durch Screenshots und Zeugen.

Was tun die Sozialen Netzwerke selbst gegen Mobbing?


Tatsächlich sind auch die Sozialen Netzwerke selbst gegen das Cybermobbing nicht ganz untätig. So untersagen die Nutzungsbedingungen von Unternehmen wie Facebook Identitätsmissbrauch durch Fake-Profile und Mobbing. Facebook geht auch aktiv gegen Fake-Profile vor. Nutzer, die unerwünschte oder sein Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte finden, können diese dem Seitenbetreiber melden, um sie löschen zu lassen. Meist geschieht dies erst nach einer Prüfung durch den Betreiber des Netzwerks. Allerdings gibt es keine Garantie dafür, dass die Aussagen oder Fotos sich nicht schon online verbreitet haben.

Wann haften Eltern für mobbende Kinder?


Kinder sind erst ab 14 Jahren strafmündig. Dies heißt aber nicht, dass Jüngere einfach nach Belieben Gesetze brechen dürfen. Richten sie zum Beispiel bei jemand anderem einen Schaden an, liegt unter Umständen eine Aufsichtspflichtverletzung (zum Beispiel von Eltern oder Lehrern) vor. Dann haftet der Aufsichtspflichtige auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich je nach Sachlage auch bei psychischer Belastung durch Cybermobbing ergeben.

Übrigens: Auch Minderjährige können vom vollendeten 7. Lebensjahr an selbst auf Schadensersatz haften. Dies wäre der Fall, wenn keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegt. Wenn sie verurteilt werden, kann der Gerichtsvollzieher den Betrag noch 30 Jahre lang eintreiben – also erst dann, wenn sie später selbst Geld verdienen (OLG Hamm, Urteil vom 16. September 2016, Az. 9 U 238/15).

Praxistipp zum Cybermobbing


Ist der Online-Mobber bekannt, kann ein Rechtsanwalt an ihn oder sie zunächst außergerichtlich eine kostenpflichtige Abmahnung schicken. Die Kosten dafür muss der Mobber tragen. Bei Minderjährigen wird manchmal empfohlen, die Eltern im Rahmen einer von ihnen zu unterschreibenden Unterlassungserklärung aufzufordern, ihrem Kind das Mobben zu untersagen und sich bei weiteren Zwischenfällen zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Bei Erwachsenen kann ein Unterlassungsurteil und/oder ein Kontaktverbot ergehen. Zusätzlich sind strafrechtliche Schritte möglich. Generell ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. In Angelegenheiten, die das Internet betreffen, ist ein Anwalt für Informationstechnologierecht besonders qualifiziert.

(Bu)


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 Stephan Buch
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