Vollmachten im Todesfall

16.11.2022, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 5 Min. (19640 mal gelesen)
trotz Testament ist eine Vollmacht sinnvoll. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, auch durch die Erben

Eine Vollmacht wirkt grundsätzlich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Das gilt insbesondere dann, wenn dies in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt wird (transmortale Vollmacht). Die Vollmacht bleibt nach dem Tod des Vollmachtgebers so lange Zeit wirksam, bis sie von den Erben widerrufen wird.

Macht eine Vollmacht zusätzlich zu einem Testament Sinn?

Die Frage Testament oder Vollmacht stellt sich nicht. Testament und Vollmacht schließen einander nicht aus. Im Gegenteil: Sie ergänzen einander perfekt!

Zwischen dem Tod des Erblassers und dem Tag der Testamentseröffnung können Wochen oder gar Monate vergehen. Dasselbe gilt auch im Falle eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins.

Mittels einer Vollmacht sorgt der Erblasser dafür, dass die Angehörigen nach seinem Tod in rechtsgeschäftlicher Weise sofort umfassend handlungsfähig sind.

Die Vollmacht verhindert also, dass die Erben in rechtlicher Hinsicht ohnmächtig sind, weil sie rechtsgeschäftlich nicht handeln können.

Andernfalls bestünde nur die Möglichkeit, beim Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses einen Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft zu stellen. 

In welcher Form sollte eine Vollmacht erteilt werden?

Für Vollmachten besteht grundsätzlich kein Formerfordernis. Eine notarielle Beurkundung ist also nicht notwendig. Aus Nachweisgründen ist es sinnvoll, eine Vollmacht schriftlich zu erteilen.

Anders als das Testament braucht eine Vollmacht nicht eigenhändig verfasst werden. Die Vollmacht kann maschinengeschrieben sein, also entweder mittels Schreibmaschine oder PC mit anschließendem Ausdruck des Textes.

Erforderlich sind jedoch die Angabe von Ort und Datum sowie eine eigenhändige Unterschrift.

Um Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auszuschließen kann man die Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen. Dies erledigen Notare oder kommunale Behörden (Bürgerbüro).


Was ist im Umgang mit Banken zu beachten?

Banken akzeptieren im Allgemeinen keine freihändig formulierten Vollmachten - auch nicht als Generalvollmacht.

Banken dürfen zwar grundsätzlich keine Vollmachten zurückweisen, die nicht auf bankinternen Formularen verfasst sind. Die Verwendung des von der Bank bereit gestellten Formulars für eine Kontovollmacht ist jedoch sinnvoll, damit die bevollmächtigte Person sofort handlungsfähig ist und sich nicht mit der Bank über deren Regularien herumstreiten muss. Das ermöglicht den Angehörigen den sofortigen Zugriff auf die Konten des Erblassers.

Eine Kontovollmacht ist stets eine transmortale Vollmacht. Sie verliert also ihre Gültigkeit nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wer eine Kontovollmacht besitzt, der kann vom Konto des Verstorbenen Geld abheben und Überweisungen vornehmen.

Bankgeschäfte dürfen mittels einer Kontovollmacht jedoch nur in einem Maße getätigt werden, der dem Umfang gewöhnlicher Bankgeschäfte entspricht, welche nach dem Tod des Vollmachtgebers notwendig sind.

Was kann man mit einer Kontovollmacht alles erledigen?

Alle Handlungen der bevollmächtigten Person müssen sich stets im Sinne des verstorbenen Vollmachtgebers bewegen. Die Kontovollmacht ist nicht dazu da, dass sich die bevollmächtigte Person auf Kosten der übrigen Erben wirtschaftlich absichern kann.
 
Mittels einer Kontovollmacht ist es dem Bevollmächtigte nicht möglich, das Konto des Verstorbenen auf sich umschreiben zu lassen oder das Konto des Verstorbenen aufzulösen.

Man muss beachten, dass die auf den Verstorbenen ausgestellte Kontokarte in der Regel bereits nach dem ersten Geldabheben am Automaten eingezogen wird.

Sollten Erben das Konto des Verstorbenen sofort auflösen?

Vor einem Umschreiben des Erblasserkontos auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft sollte man sich immer überlegen, ob dieser Schritt sinnvoll ist.

In vielen Fälle ist es zweckmäßiger, das Erblasserkonto auch weiterhin zu nutzen für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und zwar bis zur vollständigen Abwicklung des Nachasses.

Das ist schon deswegen sinnvoll, weil dieses Konto allgemen bekannt ist. Somit können bestehende und eingerichtete Zahlungsverpflichtungen (Nachassverbindlichkeiten) auch weiterhin darüber abgewickelt werden.

Im Falle einer Erbengemeinschaft wird das Konto als so genanntes Und-Konto geführt. Das bedeutet, dass stets alle Mitglieder der Erbengemenschaft gemeinsam handeln müssen.

Wie viele Ausfertigungen einer Vollmacht sind erforderlich?

Oft existiert nur eine Originalvollmacht.

Sind zu viele Vollmachten im Umlauf, dann besteht die Gefahr, dass der Vollmachtgeber den Überblick verliert. Ein Widerruf der Vollmacht müsste sinnvollerweise jedem zugestellt werden, der im Besitz einer Vollmacht ist

Sehr oft wird eine so genannte Generalvollmacht erteilt und als schriftliche Urkunde ausgestellt. Eine Generalvollmacht ist eine unbeschränkte Vollmacht, die in allen Angelegenheiten, insbesondere in Vermögensangelegenheiten, zur außergerichtlichen- und gerichtlichen Vertretung berechtigt.

Wenn der Bevollmächtigte diese Urkunde aus der Hand gibt, dann wäre für andere mögliche Verwendungen keine Vollmachtsurkunde mehr vorhanden. Deswegen sollte der Bevollmächtigte die Urkunde nicht aus der Hand geben oder falls es trotzdem erforderlich sein sollte, dann nur kurz, etwa um einer Person zu gestatten, von der Vollmacht eine Kopie anzufertigen und diese anschließend beglaubigen zu lassen (beglaubigte Abschrift).

Falls Kopien angefertigt werden, dann sollte der Bevollmächtigte auf jeden Fall vor Ort bleiben und warten, bis die Kopie fertig ist und er das Original wieder in der Hand hat.

Banken und Versicherungen führen mittlerweile digitale Archive. Konsequenterweise haben sie es sich deswegen zur Gewohnheit gemacht, von keinem einzigen Vorgang mehr die Originale aufzubewahren.

Nach Anfertigen einer Kopie werden die Originale meistens geschreddert, also vernichtet. Das passiert im Zeitalter der Digitalisierung und des papierlosen Büros mit nahezu jedem kopierten Dokument.

Um den Verlust des Originals zu verhindern sollte man deswegen immer in der Nähe bleiben, wenn Originale zum Kopieren aus der Hand gegeben werden. Eine Vernichtung des Originals darf auf keine Fall passieren.

Muss man befürchten, dass eine Vollmacht missbraucht wird?  

Die Missbrauchsgefahr bei Vollmachten ist hoch, besonders dann, wenn der Bevollmächtigte vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit ist. Bevollmächtigen sollte man also nur Personen, denen man uneingeschränkt vertraut. Trotzdem bleibt eine Kontrolle der Bevollmächtigten unerlässlich.

Kann man eine Vollmacht ohne weiteres widerrufen?

Der Widerruf einer Vollmacht ist jederzeit möglich. Gleichzeitig mit dem Widerruf sollte der Bevollmächtigte auch zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde aufgefordert werden.

Den Widerruf kann der Vollmachtgeber selbst erklären. Nach dem Tod des Erblassers steht dieses Recht den Erben zu - vorausgesetzt - sie haben Kenntnis vom Bestehen einer Vollmacht und sie kennen die Person, der eine Vollmacht erteilt wurde.

Ist eine postmortale Vollmacht sinnvoll?

Aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch auszuschließen, könnte man auf die Idee kommen, lediglich eine postmortale Vollmacht zu erteilen. Eine postmortale Vollmacht wird erst erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Der Tod des Vollmachtgebers ist also die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Vollmacht.

Die Tatsache, dass die Bedingung "Tod des Vollmachtgebers" eingetreten ist, muss der Bevollmächtigte jedoch auf Verlangen nachweisen, bevor er rechtsgeschäftich im Sinne des Verstorbenen tätig werden kann. Deswegen muss der Bevollmächtigte, um handlungsfähig zu sein, zusätzlich zur Vollmacht auch im Besitz der Sterbeurkunde sein. Und genau hier liegt das Problem:

Je nachdem, wie die familiären Verhältnisse sind, könnte es für den Bevollmächtigten ziemlich schwer werden, sich den Besitz der Sterbeurkunde zu verschaffen.

Die Angehörigen können den Bevollmächtigten blockieren und die Herausgabe der Originalvollmacht verweigern. Damit verhindern sie, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Verstorbenen rechtsgeschäftlich tätig werden kann.

Diese Gefahr wird jedoch häufig übersehen. Deswegen ist auf jeden Fall die Erteilung einer transmortal wirkenden Vollmacht einer postmortal wirkenden Vollmacht vorzuziehen.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Martin Stier

Hüffner & Kollegen Rechtsanwälte

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