Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots auf eBay

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2014
Der Abschluss eines Kaufvertrags richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf eBay nach den allg. Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Die Bindungswirkung eines Angebots kann daher grds. ohne weiteres ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wie etwa durch eine auflösende Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt. Die AGB von eBay stehen dem nicht entgegen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2013 - I-22 U 54/13 (rkr.)

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2013 - 15 O 56/11

BGB §§ 133, 145, 157, 158, 242, 305b

Das Problem:

Ein eBay-Nutzer bot über das Auktionsportal ein Motorrad zum Verkauf an. Als der Meistbietende die Durchführung des Kaufvertrags verlangte, berief sich der Anbieter auf einen bereits vor Auktionsende erfolgten Zwischenverkauf an einen Dritten. Der Anbieter hatte sein Verkaufsangebot ausdrücklich unter den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs gestellt („Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten.”).

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz, das den vorbehaltenen Zwischenverkauf als auflösende Bedingung eingestuft und damit schon das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags verneint hatte.

Zulässigkeit einer Einschränkung: Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, CR 2011, 608 m. Anm. Küppers = ITRB 2011, 199 = NJW 2011, 2643) richte sich auch der Abschluss eines Kaufvertrag im Rahmen einer Auktionsplattform nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Demnach sei es dem Anbieter nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 145 letzter Halbs. BGB grundsätzlich unbenommen, die Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags auszuschließen bzw. einzuschränken. Dies etwa durch eine auflösende Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt.

Keine Beschränkung durch AGB: An einer solchen Einschränkung seines Angebots sei der Anbieter auch weder durch die AGB von eBay, noch durch die „eBay-Grundsätze” bzw. „eBay-Spielregeln” gehindert. Den AGB von eBay komme zunächst schon nur im sog. Benutzungsverhältnis zwischen eBay und dem Anbieter (als Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos), nicht aber im sog. Marktverhältnis zwischen Anbieter und Bieter, unmittelbare Geltung zu. Die AGB könnten das Recht des Anbieters auf die Einschränkung seines Angebots allein deshalb schon nicht beschränken. Für eine auf die AGB gestützte Auslegung des Angebots bleibe kein Raum, da der Erklärungstatbestand eindeutig sei und einer Auslegung damit vorgehe. Das Angebot sei unter dem Blickwinkel des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizonts des Bieters eindeutig und zweifelsfrei unter der auflösenden Bedingung eines Zwischenverkaufs abgegeben worden. Gleiches folge im Übrigen aus dem AGB-rechtlichen Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede gegenüber AGB aus § 305b BGB. AGB könnten und sollten Individualvereinbarungen zwar ausfüllen bzw. ergänzen, dürften diese aber nicht gegen ihren eindeutigen Wortlaut zunichtemachen bzw. aushöhlen. Selbst wenn man den AGB eine – allenfalls – mittelbare Bedeutung im Marktverhältnis zugestehen wollte, stünden diese einem Vorbehalt nicht entgegen. Zum einen setzten auch die insoweit maßgeblichen AGB-Regelungen zur Streichung bzw. Rücknahme eines Angebots ausdrücklich ein „verbindliches Angebot” voraus (vgl. § 9 Nr. 11 AGB). Zum anderen ließen diese die Streichung bzw. Rücknahme eines Angebots im Rahmen der „gesetzlichen Bestimmungen” zu (vgl. § 10 Nr. 1 AGB), wozu auch § 145 letzter Halbs. BGB zähle.

Keine Beschränkung durch andere eBay-Regelungen: Auch die weiteren Regelungen („eBay-Grundsätze”, „e-Bay-Spielregeln”) führten hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könnten diese u.U. grundsätzlich auch für die Ermittlung des Erklärungsinhalts eines Vorbehalts herangezogen werden. Aufgrund deren Bezugnahme auf die „gesetzliche Berechtigung” und damit auch auf §§ 145, 158 BGB stünden diese einer Einschränkung des Angebots indes nicht entgegen.

Keine Einschränkung durch sonstige Gründe: Auch durch § 242 BGB (Vertrauensschutz) oder eine etwaige Beeinträchtigung von Sinn und Zweck bzw. Funktion der Auktionsplattform sei der Anbieter nicht an Einschränkungen seines Angebots gehindert. Denn unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände habe der Bieter aufgrund des eindeutigen Vorbehalts allenfalls eine vage Hoffnung auf den Abschluss des Kaufvertrags hegen können.


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