Elternunterhalt: Grds. kein eigenes Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten und nicht erwerbstätigen pflichtigen Kindes

Autor: RA Moritz Härdle, Hauß & Nießalla, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2015
1. Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 30.8.2006 – XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 = FamRB 2006, 327 und Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 = FamRB 2013, 3104).2. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.3. Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine – den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende – Altersversorgung verfügt. (amtliche Leitsätze)

BGH, Beschl. v. 29.4.2015 - XII ZB 236/14

Vorinstanz: OLG Köln, Beschl. v. 17.4.2014 - 21 UF 210/13

BGB § 1603 Abs. 1

Das Problem

Verfügt ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind über kein Erwerbseinkommen, ist die Berechnung der Höhe seines Schonvermögens nach der 5 %-Regel (BGH v. 30.8.2006 – XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511 = FamRB 2006, 327) nicht möglich. Ob und in welcher Höhe ihm Schonvermögen zusteht, ist fraglich.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH gesteht der Hausfrau kein eigenes Altersvorsorgeschonvermögen zu, sofern ein angemessenes Alterseinkommen über den Ehegatten sichergestellt sei. Da dieser zum Familienunterhalt verpflichtet sei, partizipiere das unterhaltspflichtige Kind an dessen Alterseinkünften und könne eigenes Vermögen zum Elternunterhalt einsetzen. Die Angemessenheit des Alterseinkommens sei an den für den Elternunterhalt geltenden Maßstäben zu bemessen. Die Höhe des hinreichenden Altersvorsorgevermögens der Eheleute berechne sich im Fall des erwerbseinkommenslosen verheirateten Kindes aus 5 % des Bruttoerwerbseinkommens des erwerbstätigen Ehegatten aufgezinst über die Zeit zwischen Beginn von dessen Erwerbstätigkeit bis zum Entstehen der Elternunterhaltspflicht. Wenn die von dem erwerbstätigen Ehegatten begründete Altersversorgung hiernach unzureichend erscheine, sei mit dem Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes die entsprechende Versorgungslücke aufzufüllen und es insoweit vor dem Zugriff des Gläubigers des Elternunterhalts zu schützen.


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