EuGH, Urt. 10.7.2019 - C-649/17

Freie Wahl des Kommunikationsmittels gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2019
Unternehmen sind im Fernabsatz verpflichtet, Verbrauchern vor Abschluss eines Vertrags direkte und effiziente Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, wobei sie in der Wahl des Kommunikationsmittels grundsätzlich frei sind. Es besteht keine generelle Verpflichtung, zwingend eine Telefon- oder Telefaxnummer bzw. eine E?Mail-Adresse anzugeben.

EuGH, Urt. v. 10.7.2019 - C-649/17

Vorinstanz: BGH v. 5.10.2017 - I ZR 163/16

AEUV Art. 267; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 lit. c

Das Problem

Die Onlineplattform Amazon stellte auf ihrer Internetseite vor Abschluss der Bestellung einen mit „Kontaktieren Sie uns” gekennzeichneten Link zur Verfügung, über den die Kunden zwischen drei Optionen der Kontaktaufnahme wählen konnten, per E?Mail, telefonisch oder per Chat. Eine Faxnummer war nicht angegeben. Die telefonische Kontaktaufnahme war per Rückruf oder Nutzung verschiedener Rufnummern möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten und klagte erfolglos vor dem LG und OLG.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH musste über die Bedeutung des Worts „gegebenenfalls” in Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2011/83/EU entscheiden und bestätigte letztlich die bereits im Vorlagebeschluss des BGH geäußerte Auffassung, dass sich die Einschränkung „gegebenenfalls” nicht nur auf Telefax und E?Mail, sondern auch auf die Telefonnummer bezieht.

Wortlaut: Der maßgebliche Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2011/83/EU lasse zwei Auslegungsmöglichkeiten zu:
  • Einerseits könne er die Verpflichtung enthalten, über die Telefon- und Faxnummer zu informieren, wenn der Unternehmer über solche Nummern verfüge.
  • Andererseits könne dieser hierzu ggf. nur verpflichtet sein, wenn er diese Kommunikationsmittel im Kontakt mit Verbrauchern benutze.
Aus der Bestimmung selbst lasse sich deren Tragweite nicht allein anhand ihres Wortlauts und insb. nicht anhand der darin enthaltenen Wendung „gegebenenfalls” genau feststellen. Die Analyse der verschiedenen Sprachfassungen der RL gebe ebenfalls keinen Aufschluss, weshalb sie nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen sei.

Kontext und Ziele: Wie aus Art. 1 RL 2011/83/EU im Lichte ihrer Erwgrd. 4, 5 und 7 hervorgehe, solle ein hohes Verbraucherschutzniveau bei Geschäften mit Unternehmen sichergestellt werden. Zudem sei der Verbraucherschutz in Art. 169 AEUV und in Art. 38 GRC verankert. Insb. sei die Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation mit dem Unternehmer von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, vor allem des Widerrufsrechts. Wie sich aus Erwgrd. 4 der RL und Art. 16 GRC ergebe, sei bei der Auslegung der Bestimmung gleichwohl ein ausgewogenes Gleichgewicht mit der Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmerfreiheit sicherzustellen (vgl. EuGH v. 23.1.2019 – C-430/17, BeckRS 2019, 334).

Auslegungsergebnis: Daraus ergebe sich zunächst, dass Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2011/83/EU zwar nicht die genaue Art des bereitzustellenden Kommunikationsmittels festlege, dieses jedoch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sicherstellen müsse. Dabei erscheine eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer anzugeben oder gar einen Telefon?, Faxanschluss oder ein E?Mail-Konto neu einzurichten als unverhältnismäßig, insb. im wirtschaftlichen Kontext kleinerer Unternehmen. Lediglich wenn der Unternehmer bereits über eine Telefon- bzw. Telefaxnummer oder E?Mail-Adresse verfüge und diese auch zum Kontakt mit Verbrauchern verwende, seien diese anzugeben. Dieses Ergebnis stütze auch ein Blick auf Art. 5 Abs. 1 lit. b RL 2011/83/EU (Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen), der – anders als Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2011/83/EU – ausdrücklich die Angabe der Telefonnummer anordne. Es erscheine plausibel, dass der Unionsgesetzgeber dieselbe Formulierung verwendet hätte, wenn er beiden Normen die gleiche Tragweite hätte verleihen wollen.


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