EuGH, Urt. 12.3.2020 - C-583/18

Widerrufsrecht bei Bahncard-Kauf

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2020
Beim Onlinekauf der Bahncard handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, der nicht unter die Bereichsausnahme für Personenbeförderungsverträge fällt. Die Deutsche Bahn ist daher u.a. verpflichtet, Verbraucher über ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren.

AEUV Art. 267; RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 3 lit. k; BGB §§ 312 Abs. 2 Nr. 5, 312d Abs. 2; EGBGB Art. 246a; UWG § 3a

Das Problem

Die Deutsche Bahn verkauft u.a. online die Bahncard, mit der die Kunden das Recht erwerben, Fahrkarten mit einem prozentualen Rabat kaufen zu können. Der Verkauf erfolgt ohne die Information über ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Die Bahn beruft sich dabei auf die Bereichsausnahme für Personenbeförderungsverträge, wonach Verbrauchern u.a. kein Widerrufsrecht zusteht. Eine Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und verklagte die Bahn auf Unterlassung. Das OLG Frankfurt bat den EuGH um Auslegung der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/83/EU und wollte wissen, ob der Bahncard-Vertrag ein Dienstleistungsvertrag i.S.d. RL und ggf. zum Teil von deren Geltungsbereich ausgenommen ist, wenn es sich um einen Personenbeförderungsvertrag handelt.

Die Entscheidung des Gerichts

Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts erkennt der EuGH in Bezug auf den Verkauf der Bahncard keine Bereichsausnahme zugunsten der Bahn.

Dienstleistungsvertrag: Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83 definiere den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ weit als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass dieser Begriff alle Verträge umfasse, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen würden. Der in Rede stehende Bahncard-Vertrag betreffe nicht die Übertragung des Eigentums an Waren i.S.v. Art. 2 Nr. 5 RL 2011/83/EU. Folglich sei dieser zunächst als „Dienstleistungsvertrag“ i.S.v. Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU einzuordnen.

Bereichsausnahme: Nach Art. 3 Abs. 3 lit. k RL 2011/83/EU verfügten Verbraucher, die Personenbeförderungsverträge abschlössen, nicht über ein Widerrufsrecht. Dabei seien nach der Rspr. des EuGH solch auslegungsbedürftige Begriffe, die eine Ausnahme von Verbraucherschutzvorschriften darstellten, eng auszulegen (vgl. EuGH v. 10.3.2005 – C-336/03 – easy-car, CR 2005, 651).

Unabhängige Vertragsverhältnisse: Im Gegensatz zu einem Mietvertrag über ein Kfz (vgl. EuGH v. 10.3.2005 – C-336/03, easy-car, CR 2005, 651) ziele ein Vertrag, der den Verbraucher lediglich zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen berechtige, als solcher nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung einer Personenbeförderung zu ermöglichen. Zudem handle es sich bei einem solchen Rabattvertrag und dem Vertrag über den Erwerb eines Fahrscheins für die Personenbeförderung um zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge. Diese seien nicht als untrennbar verbunden anzusehen. Denn der Erwerb einer Bahncard impliziere nicht zwangsläufig den späteren Kauf eines Fahrscheins.

Keine Nachteile durch Widerrufsrecht: Nicht zuletzt ergäben sich für das die Personenbeförderung durchführende Unternehmen keine solch unverhältnismäßigen Nachteile wie bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines Mietvertrags über ein Kfz. Wenn vom Verbraucher kein Fahrschein zu einem ermäßigten Entgelt erworben werde, erhalte dieser im Fall des Widerrufs den als Preis für die Bahncard entrichteten Betrag zurück und verliere den Anspruch auf einen Rabatt beim späteren Kauf von Fahrscheinen. Würde der Verbraucher den Fahrschein hingegen während der Widerrufsfrist erwerben, sei es möglich, den Verbraucher zur Zahlung der Differenz zwischen dem ermäßigten Fahrscheinpreis und dem normalen Fahrscheinpreis heranzuziehen. Dieses Verständnis stütze auch die im 49. Erwgrd. der RL 2011/83/EU erwähnte Ausnahme vom Widerrufsrecht für den Fall „bestimmter Dienstleistungen ..., bei denen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann“.

Kein Personenbeförderungsvertrag: Folglich falle ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtige, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ in Art. 3 Abs. 3 lit. k RL 2011/83/EU.


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