Haftung einer Hotelbewertungsplattform

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2011
Dem Betreiber einer Hotelbewertungsplattform, der Internetnutzern die Möglichkeit bietet, auch unter Pseudonymen Bewertungen von Beherbergungsbetrieben zu veröffentlichen, sind die dort verbreiteten Äußerungen nicht zuzurechnen.

KG, Beschl. v. 15.7.2011 - 5 U 193/10

TMG § 7, 10; UWG § 4 Nr. 8; BGB §§ 823 Abs. 2, 1004

Das Problem:

Im Internet haben sich Bewertungsportale zu einer Vielzahl von Lebenssachverhalten etabliert. Während sich der BGH in der Entscheidung „spickmich.de” (BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, CR 2009, 593 = ITRB 2009, 195) mit der persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Seite auseinanderzusetzen hatte, beschäftigte sich das KG mit der wettbewerbsrechtlichen Frage, ob ein Hotelbewertungsportal für die unter einem Pseudonym abgegebene Hotelbewertung eines Nutzers einstehen muss.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das KG hat eine solche Haftung abgelehnt. Weder sei der Plattformbetreiber Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung, noch sei er als Störer anzusehen, da eine zumutbare Prüfungspflicht nicht bestehe.

Keine Täterschaft: Eine Täterschaft in Bezug auf ein Verbreiten von Hotelbewertungen i.S.v. § 4 Nr. 8 UWG sei nicht gegeben. Es handle sich erkennbar nicht um eigene Behauptungen des Portalbetreibers. Das bloße Bereitstellen der Plattform erfülle auch schon nicht die objektiven Voraussetzungen des Verbreitens von Tatsachenbehauptungen. Denn wenn die abgegebene Bewertung keine menschliche Kontrolle durchlaufe, bevor sie in das Portal eingestellt werde, liege keine Kenntnis vom Inhalt vor, was ein Verbreiten nach § 4 Nr. 8 UWG zwingend voraussetze.

Keine Störerhaftung: Im Hinblick auf die Frage, ob der Betreiber eine ihm zumutbare Verkehrspflicht verletzt habe und insoweit als Störer hafte, sei zu bedenken, dass der Betreiber eine im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Hoteliers besondere Gefahrenlage geschaffen habe, wenn sich dort jeder Internetnutzer unter einem Pseudonym äußern könne. Es komme hierbei jedoch entscheidend darauf an, ob dem Betreiber nach den Gesamtumständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dies sei insb. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzulehnen. Hinzu komme, dass ein Bewertungsportal bereits über ein in der Konzeption liegendes Korrektiv verfüge, indem bei einer Vielzahl von Bewertungen „Ausreißer” erkennbar seien. Darüber hinaus sei der Einsatz einer Filtersoftware nicht erfolgversprechend, weil sie nicht auf die üblicherweise in Bewertungen verwendete Wortwahl anspreche.


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