Hinweis auf Kostenexplosion bei Internetzugang

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2012
1. Ein Anschlussinhaber muss alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden.2. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.

BGH, Urt. v. 19.7.2012 - III ZR 71/12

BGB §§ 241 Abs. 2, 276; TKG § 45i Abs. 4 Satz 1

Das Problem:

Für Internetanschlüsse existiert das Vergütungsmodell der sog. Flatrate, bei der nutzungsunabhängig eine Pauschalgebühr gezahlt wird. Dennoch werden daneben immer noch zeitabhängige Tarife angeboten, die bei der Vergütung an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Deshalb können Router danach konfiguriert werden, ob eine Internetverbindung nur im Bedarfsfall aufgebaut wird oder dauerhaft bestehen bleiben soll.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob einen Anbieter eine Pflicht gegenüber seinem Kunden trifft, diesen darauf hinzuweisen, dass von seinem Anschluss eine ungewöhnliche Nutzung des Internet erfolgt, um ihn so vor den entstehenden Kosten zu warnen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat eine solche Pflicht angenommen.

Vergütungspflicht: Ein Anschlussinhaber bleibe, wie sich aus § 45i Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 TKG ergebe, grundsätzlich auch dann vergütungspflichtig, wenn Verbindungen ohne seine Billigung hergestellt würden, soweit die Ursachen hierfür in seiner technischen Sphäre lägen. Treffe er jedoch Schutzmaßnahmen und komme es gleichwohl zu einer von ihm nicht gebilligten Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters, habe dieser gem. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG keinen Vergütungsanspruch. An diesem noch zu § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1997 aufgestellten Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB sei auch für § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG festzuhalten.

Hinweispflicht: Unabhängig hiervon könne ein Schadensersatzanspruch des Anschlussinhabers gegeben sein. Dies sei dann der Fall, wenn der Anbieter den Inhaber nicht auf ein ungewöhnliches Nutzungsverhalten hingewiesen habe. Insoweit sei der Auffassung zu folgen, nach der der Telekommunikationsdiensteanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führe, zur Schadensbegrenzung verpflichtet sei, den Kunden zu warnen und den Internetzugang gegebenenfalls kurzfristig zu sperren. Dies schließe die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen würden. Auch ohne eine gesetzliche Pflicht – nunmehr mit § 45n Abs. 6 Nr. 5 TKG in Kraft getreten – träfen in Konstellationen, in denen der Vertragspartner über eine überlegene Sachkunde verfüge, diesen gem. § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses des anderen Teils, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken könne.

Grenzen der Hinweispflicht: Die Pflicht des Anbieters ende jedoch dann, wenn der Teilnehmer konkrete Hinweise auf einen irregulären Kostenanstieg – sei es aufgrund des unautorisierten Zugriffs Dritter auf den Anschluss, sei es infolge einer Fehlfunktion seiner technischen Geräte – habe. Dann obliege es ihm, die in seiner Sphäre liegenden Gefahrenursachen unverzüglich abzustellen. Dies sei insbesondere nach Zugang einer ersten ungewöhnlich hohen Rechnung der Fall. Komme der Anschlussinhaber dieser Pflicht jedoch nicht nach, führe dies ab dem Zeitpunkt, von dem ab die übermäßige Kostenbelastung hätte abgestellt werden können, nach § 254 Abs. 1 BGB zum Verlust des Schadensersatzanspruchs.


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