Keine Erschöpfung bei Download von E-Books

14.04.2015, Autor: Herr Steffen Koch / Lesedauer ca. 2 Min. (666 mal gelesen)
Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht gilt nicht beim Download von E-Books, wenn der Anbieter die Weitergabe des E-Books in seinen Geschäftsbedingungen untersagt.

Ob der Inhalt eines E-Books als Download oder auf einer CD angeboten wird, kann entscheidende Unterschiede für die Bewertung einer Weitergabe der Daten an Dritte durch den Erwerber haben.
Zu den Vorteilen von digitalen E-Book-Readern oder entsprechenden Computerprogrammen gehört es, dass E-Books im Internet bestellt werden können. Anders als bei der Bestellung eines Buches aus Papier folgt keine mehrtägige Wartezeit, sondern die Daten werden in sekundenschnelle per Download auf das entsprechende Gerät übertragen.

Paradiesische Verhältnisse für Viel-Leser, die allerdings manchmal von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter überschattet werden. In solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es nämlich Klauseln, die festlegen, dass nur ein reines Nutzungsrecht am E-Book-Inhalt, also zum Lesen, nicht aber das Recht zur Übertragung gewährt wird. Praktisch bedeutet das, dass die rechtliche Befugnis, die Daten zu kopieren und weiter zu übertragen, nur dem Inhaber des Urheberrechts, nicht aber dem Download-Bezieher zusteht.
Wer die Daten seines E-Books weiterleitet oder zum Kopieren durch Dritte freigibt, muss also mit einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts rechnen.

Anders sieht die Situation aus, wenn E-Books in Form von Datenträger zum Kauf angeboten werden. Für Werke, die auf „physischen“ Trägern in den Handel gebracht werden, gilt der Erschöpfungsgrundsatz, der in § 17 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) festgeschrieben ist.
Ein rechtmäßig erworbener Datenträger oder ein Buch, das im Laden gekauft worden ist, können von ihrem Eigentümer jederzeit kommerziell oder nicht kommerziell weitergegeben werden, ohne dass Urheberrechte verletzt werden.
Ein Verein, der Verbraucherinteressen wahren will, hielt es für rechtswidrig, dass ein Online-Anbieter gleichzeitige E-Books auf CDs und E-Books zum Download anbot und dabei jeweils unterschiedliche Geschäftsbedingungen zur Anwendung brachte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil vom 15.05.2014 zum Aktenzeichen 22 U 60/13, dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Formen des Erwerbs von E-Books mit unterschiedlichen Geschäftsbedingungen verknüpft werden dürfen. Der Grundsatz von der Erschöpfung der Urheberrechte könne nicht auf Daten, die per Download übertragen werden, ausgeweitet werden, weil § 19a UrhG für diese Weiterverbreitungsform eine Sondervorschrift darstellt.


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