KG, Beschl. 4.4.2023 - 16 WF 19/23

Formgerechte Einwendungen im Vereinfachten Verfahren

Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2023
Auch ein nicht datiertes und nicht unterschriebenes Formular mit Einwendungen des Antragsgegners kann eine formgerechte Einwendung im Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger sein, wenn erkennbar ist, wer der Urheber der Erklärung ist und dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt.

FamFG § 252 Abs. 2, Abs. 4, § 256

Das Problem

Der Antragsgegner ist der Vater des 2017 geborenen minderjährigen Kindes. Er wendet sich gegen den am 8.2.2023 vom AG erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, mit dem gegen ihn die auf den Antragsteller, die Unterhaltsvorschusskasse, nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche seines Sohnes für den Zeitraum ab dem 1.1.2020 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe und abzgl. des jeweiligen vollen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind festgesetzt wurden.

Das AG hatte den Antrag auf Festsetzung dem Antragsgegner nebst Hinweisen zum vereinfachten Unterhaltsverfahren und Einwendungsvordruck zugestellt. Nachdem der Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist mit nicht unterschriebenem Formular nebst beigefügter vollständiger Kopie des aktuellen SGB II-Bescheids Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben hat, hat das AG ihn aufgefordert, das Formular zu ergänzen und zu unterschreiben. Ob die Ergänzung bei Gericht eingegangen ist, ist offengeblieben. Das AG hat den Unterhalt sodann antragsgemäß festgesetzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG hebt den amtsgerichtlichen Beschluss auf und verweist die Sache an das AG zurück.


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