Baurecht Spanien

11.04.2023, Autor: Herr Frank Müller / Lesedauer ca. 3 Min. (142 mal gelesen)
Zusammenfassende Darstellung des spanischen Baurechts mit dessen wesentlichen Begriffen und Normierungen, insbesondere die Baubeteiligten und deren Pflichten und Aufgaben im Hinblick auf mögliche Ansprüche aus Bauschäden

Den gesamten Artikel sowie eine detaillierte Darstellung finden Sie unter folgendem Link: https://abogadomueller.de/baurecht-spanien

Die spanische Baurechtsordnung wird, gleichermaßen wie in Deutschland, differenziert nach privatem und öffentlichem Baurecht. Das private Baurecht regelt die Rechtsordnung zwischen den an einer Baumaßnahmen Beteiligten und dem Bauvertragsrecht, während das öffentliche Baurecht als Teil des Verwaltungsrechts das Bauplanungsrecht sowie das Bauordnungsrecht bestimmt. Im Folgenden Artikel Baurecht Spanien werden wesentliche Begriffe und Normierungen erläutert.

Das Städtebaurecht (Derecho urbanístico) als Teil des Verwaltungsrechts umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, welche die Stadtplanung, die Raumordnung und die Bodennutzung betreffen und regelt damit die spezifischen Befugnisse und Pflichten eines Grundstückseigentümers. Insgesamt werden jegliche Vorschriften der Prozesse der Raumplanung und der physischen Umwandlung durch Urbanisierung und Bau als Teil der öffentlichen Verwaltung geregelt.

Das spanische Baurecht (Derecho de la construcción) im engeren Sinne hat die Regelung von Bauverfahren und allen damit verbundenen Vorgängen zum Ziel, also sowohl die Planungs- und Vorprüfungsphase als auch die Folgen der Bauarbeiten nach ihrer Ausführung.

Für Ausführungen bezüglich des spanischen Baurechts im weiteren Sinne, insbesondere steuerliche Aspekte, wie die Mehrwertsteuer (IVA) und die Grunderwerbsteuer, sowie vertragsrechtliche Fragen, lesen Sie die weiterführenden Artikel auf der Homepage des Autors.

Baubeteiligte im Baurecht Spanien

Von besonderer Bedeutung in der Gesetzgebung zum spanischen Baurecht sind die so genannten „Agentes de la edificación”, also die Baubeteiligten und deren Haftung, die nach Artikel 8 des Gesetzes 38/1999 vom 5. November 1999 über die Bauordnung (Ley de Ordenación de la Edificación, im Folgenden „LOE”) „alle am Bau beteiligten natürlichen oder juristischen Personen” sind. Ansprüche, die sich aus Bauschäden ergeben können, machen insoweit einen ziemlich wichtigen Teil dieses Rechtsgebiets aus.

Das LOE definiert jeden am Bau Beteiligten sowie dessen Pflichten im Einzelnen sowie ihre Verantwortung für Baumängel, insbesondere für die Sachschäden, die durch Fehler oder Mängel am Gebäude verursacht werden.

Projektträger oder Bauträger (Promotor)

In Artikel 9.1 des LOE wird dieser definiert als „jede natürliche oder juristische, öffentliche oder private Person, die einzeln oder gemeinsam mit eigenen oder fremden Mitteln die Bauarbeiten für sich selbst oder zum Zwecke der späteren Veräußerung, Lieferung oder Übertragung an Dritte unter irgendeinem Titel entscheidet, fördert, plant und finanziert”.

Der Begriff „Bauträger” unterliegt einer weiten Auffassung, da das Gesetz beabsichtigt, die verschiedenen Arten von Bauträgeraktivitäten und Bauträgerunternehmen einzubeziehen, ebenso wie diejenigen, die sich der Entwicklung von Wohnraum widmen.

Die Pflichten des Bauträgers sind durch das LOE umfassend geregelt, wie die Pflicht, Inhaber eines Rechtstitels zu sein, das eine Bebauung ermöglicht, und erforderliche Lizenzen und Verwaltungsgenehmigungen einzuholen.

Projektplaner (Proyectista)

In Artikel 10.1 des LOE wird der Planer als derjenige definiert, der „im Auftrag des Bauträgers und unter Einhaltung der entsprechenden technischen und städtebaulichen Vorschriften das Projekt ausarbeitet”.

Das Gesetz lässt jedoch einen weiten Begriff zu, der unter Beachtung beruflicher Qualifikationen auch denjenigen einbezieht, der das Projekt ergänzt oder einen Teil davon entwirft.

Der Projektplaner ist insbesondere zu der Einhaltung der geltenden Vorschriften und der Bestimmungen des Vertrags verpflichtet.

Bauunternehmer (Constructor)

Der Bauunternehmer hat die Verpflichtung, die Arbeiten auf Basis des Vertrags mit dem Bauherrn und des technischen Projekts mithilfe eigener sowie fremder Ressourcen auszuführen.

Artikel 11 des LOE legt die Pflichten fest, welche unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikationen insbesondere die Ausführung der dem Projekt unterliegenden Arbeiten, die geltende Gesetzgebung und die Anweisungen des Projektleiters und des Leiters der Projektausführung sind.

Bauleiter (Director de obra)

Der Bauleiter leitet die technischen, ästhetischen, städtebaulichen und ökologischen Aspekte des Projekts in Übereinstimmung mit dem Projekt, der Baugenehmigung sowie anderen erforderlichen Genehmigungen als auch dem Vertrag. Folglich kümmert sich der Bauleiter bspw. um die Fundamente und die Struktur (s. Art. 12. 3b).

Auch muss der Bauleiter je nach Einzelfall die akademischen und beruflichen Anforderungen eines Architekten, technischen Architekten, Ingenieurs oder technischen Ingenieurs erfüllen.

Leiter der Bauausführung (Director de la ejecución de la obra)

Dieser ist für die technische Funktion der Leitung der materiellen Ausführung der Arbeiten und die Kontrolle des Baus und der Qualität des Gebäudes zuständig.

Gesetzlich geregelt sind neben den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen die Verpflichtung zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten.

Weitere Beteiligte

Ausführungen bezüglich weiterer Beteiligte wie der Qualitätskontrollstellen und Laboratorien, Lieferanten von Baumaterialien sowie Eigentümer und sonstige Nutzer finden Sie in dem gesamten Artikel.


Baurecht Spanien – Haftung

Gemäß Artikel 17 des LOE haften die an der Errichtung eines Bauwerks Beteiligten, unbeschadet der vertraglichen Haftung, gegenüber den Eigentümern und Käufern innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen für die am Gebäude.


Weiterführende Informationen sowie detailliertere Ausführungen bezüglich des spanischen Baurechts finden Sie unter dem Link: https://abogadomueller.de/baurecht-spanien


Autor dieses Rechtstipps

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