Markenverletzende Anzeige von Fremdprodukten bei interner Suchfunktion

Autor: RAin Prof. Dr. Eva Feldmann, Dortmund
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2016
Werden bei der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs in die interne Suchfunktion einer Verkaufsplattform nur Produkte von Mitbewerbern angezeigt, so handelt es sich um eine Markenverletzung, sofern ein klarstellender Hinweis fehlt. Der Betreiber der Verkaufsplattform kann sich nicht darauf berufen, dass der Suchalgorithmus durch das vorangegangene Nutzerverhalten bestimmt wird.

OLG Köln, Urt. v. 20.11.2015 - 6 U 40/15

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 4.3.2015 - 84 O 205/14

GMV Art. 9; MarkenG §§ 14, 15

Das Problem

Der Inhaber zweier geschützter Gemeinschaftswortmarken ging gegen die Betreiberin der Plattform Amazon vor. Er selbst vertreibt seine Produkte dort nicht; gibt man aber die zu seinen Gunsten geschützten Marken als Begriff in die interne Suchfunktion ein, so werden diverse Angebote von Drittanbietern gelistet. Ein Hinweis, dass es sich um Alternativen anderer Hersteller handelt, findet sich nicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigt die der Entscheidung zugrunde liegende einstweilige Verfügung im Wesentlichen.

Interne Suchfunktion: Die Plattformbetreiberin könne sich nicht darauf berufen, dass sie selbst die geschützten Zeichen nicht verwende, sondern diese von einen Algorithmus vorgegeben würden, der bisherige Suchanfragen auswerte. Die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – Rs. C-236/08, Rs. C-237/08, Rs. C-238/08 – Google France, Slg. 2010, I-2417) zur der Nutzung geschützter Marken zur Generierung von Adwords sei nicht anwendbar. Es handle sich hier um die interne Suchfunktion einer Internetverkaufsplattform und nicht um eine Suchmaschine. Der Unterschied liege darin, dass die Plattformbetreiberin das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation verwende, während der Suchmaschinenbetreiber das Schlüsselwort nicht zur Bewerbung eigener Waren oder Dienstleistungen einsetze.

Automatische Vervollständigung: Eine Verantwortlichkeit der Plattformbetreiberin sei zweifelsfrei gegeben. Diese könne sich nicht darauf berufen, sie werte nur die Suchanfragen ihrer Kunden aus. Heranzuziehen sei die Rechtsprechung des BGH zur automatischen Vervollständigung von Suchanfragen durch Google. Die Vorschläge würden hierbei in der Erwartung, „dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen, je häufiger desto eher, dem aktuell suchenden Nutzer hilfreich seien könnten, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln”, erstellt (BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, CR 2013, 459 = ITRB 2013, 150). Vorliegend verwende die Plattformbetreiberin die Funktion noch einen Schritt weitgehender, um im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation die Produkte auf ihrer eigenen Plattform zu bewerben.

Verwechslungsgefahr: Eine Verwechslungsgefahr durch eine Beeinträchtigung der Herkunfts- oder Werbefunktion durch die beanstandete Zeichenverwendung sei ebenfalls gegeben. Hierfür genüge es, wenn die beanstandete Anzeige bzgl. der Herkunft der Ware oder Dienstleistung so vage gehalten sei, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht erkennen könne, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei (BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 217/10 – MOST-Pralinen, CR 2013, 181 = ITRB 2013, 75). Im vorliegenden Fall würden Internetnutzer nicht auf die Idee kommen, dass ihnen ausschließlich Produkte anderer Hersteller vorgeschlagen würden. Ein ausdrücklicher Hinweis der Plattformbetreiberin in diese Richtung fehle.


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