OLG Celle, Beschl. 31.8.2016 - 2 Ss 93/16

Strafbarkeit des Card-Sharings beim Pay-TV

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2017
Wer es Dritten ermöglicht, über sog. Card-Sharing die verschlüsselten Signale eines Pay-TV Senders zu entschlüsseln, macht sich wegen Computerbetrugs und unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen strafbar. Zugleich liegt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten vor.

OLG Celle, Beschl. v. 31.8.2016 - 2 Ss 93/16

StGB §§ 27, 202a Abs. 1, 263 Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1; UrhG § 108 Abs. 1 Nr. 1

Das Problem

Pay-TV Anbieter haben immer schon damit zu kämpfen, dass Dritte versuchen, sich ohne Zahlung der Abonnementgebühren Zugang zu dem unverschlüsselten Programm zu schaffen. Während vor Jahren entsprechende Schlüssel noch über das Internet für jedermann zugänglich getauscht wurden, ist die Verschlüsselungstechnik heute ausgereifter. Dennoch kann der Entschlüsselungsvorgang wiederum über das Internet stattfinden, indem der Inhaber einer Smartcard diese mit Dritten teilt, ihnen also Zugang zur eingebetteten Verschlüsselungsroutine gewährt.

Das OLG Celle musst darüber entscheiden, ob sich der Betreiber eines Servers, über den Pay-TV-Karten geteilt werden, strafbar macht.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Betreiber sei wegen Computerbetrugs und unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen nach dem UrhG zu verurteilen. Ferner liege eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten vor.

Computerbetrug: Zunächst liege ein Computerbetrug vor. Das verschlüsselt gesendete Signal und das dazugehörige verschlüsselte Kontrollwort stellten Daten im rechtlichen Sinne dar. Eine Datenverarbeitung finde sowohl auf dem Card-Sharing-Server als auch bei den Dritten statt, die das entschlüsselte Kontrollwort zur eigenen Entschlüsselung des TV-Programms verwendeten. Auch habe eine unbefugte Verwendung von Daten vorgelegen. Denn weder der Serverbetreiber sei zur Weitergabe der entschlüsselten Kontrollwörter befugt gewesen, noch die Dritten, die die Kontrollwörter zur Entschlüsselung genutzt hätten. Der entgangene Gewinn des Pay-TV-Anbieters sei hier nicht der Vermögensschaden. Dieser liege vielmehr darin, dass durch eine weite Verbreitung dieser Card-Sharing-Techniken der eigentliche Inhalt, das Fernsehprogramm selbst, einen Wertverlust erleide.

Eingriff in technische Schutzmaßnahmen: Zudem handle es sich um einen Eingriff in technische Schutzmaßnahmen nach dem UrhG. Das TV-Programm als solches sei geschützt; der Schutz richte sich gegen die Entschlüsselung. Die Entschlüsselung geschehe weder zum privaten Gebrauch noch für dem Betreiber persönlich verbundenen Personen, sondern vielmehr über das Internet gegenüber einem unbestimmten Kreis ihm unbekannter Personen.

Ausspähen von Daten: In Bezug auf das Ausspähen von Daten liege jedoch nur eine Beihilfe vor. Denn der Betreiber selbst sei als Kunde des Pay-TV-Senders zur Entschlüsselung berechtigt gewesen. Dies gelte für die Dritten nicht, die ihrerseits rechtswidrige Taten des Ausspähens von Daten begangen hätten, indem sie die Verschlüsselung aufgehoben und sich unter Verwendung des Kontrollworts Zugang zum entschlüsselten Programm verschafft hätten. Durch das Bereitstellen von Anleitungen und durch umfassende Hilfestellung habe der Betreiber hierzu Beihilfe geleistet.


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