OLG Köln, Beschl. 26.7.2019 - 20 U 75/18

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über Gesprächsvermerke

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2019
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst alle personenbezogenen Daten, einschließlich Gesprächsvermerke und Telefonnotizen, in denen Aussagen der betroffenen Person oder Aussagen über die betroffene Person enthalten sind.

OLG Köln, Beschl. v. 26.7.2019 - 20 U 75/18

DSGVO Art. 4, 15

Das Problem

Ein Verbraucher hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung abgeschlossen. Während der Laufzeit kam es zum Streit zwischen ihm und der Versicherung. Infolgedessen berief sich der Verbraucher auf einen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO und verlangte Mitteilung darüber, welche Informationen bei der Versicherung über ihn gespeichert waren. Insb. forderte er umfassende Auskunft über Gesprächsnotizen und Telefonvermerke.

Entscheidung des Gerichts

Der Verbraucher könne Auskunft über Gesprächsvermerke und Telefonnotizen verlangen.

Personenbezogene Daten: Der Begriff „personenbezogene Daten” nach Art. 15 DSGVO sei weit auszulegen und umfasse gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht nur Stammdaten, sondern alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezögen. Dazu gehörten neben Identifikationsmerkmalen wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum auch innere Zustände wie Meinungen, Motive und Wünsche sowie sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und sonstige Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Beinhalteten Gesprächsvermerke oder Telefonnotizen Aussagen des Verbrauchers selbst oder solche über ihn, handle es sich dabei ebenfalls ohne weiteres um personenbezogene Daten. „Belanglose” personenbezogene Daten gebe es nicht.

Endurteil: Über den Auskunftsantrag sei im Weg des End- und nicht des Teil- oder Zwischenfeststellungsurteils zu entscheiden. Denn eine Stufenklage nach § 254 ZPO diene dazu, den Mangel der Bestimmtheit des Leistungsanspruchs – etwa auf Schadensersatz – zu beheben. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO hingegen diene nicht der Herbeiführung der Bestimmtheit des Schadensersatzanspruchs, sondern sei auf sonstige Informationen über die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gerichtet. Zweck der DSGVO sei nicht die Vorbereitung eines sonst undurchsetzbaren Schadensersatzanspruchs.

Keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen: Ferner werde die Versicherung durch Erteilung der Auskunft nicht in ihren Geschäftsgeheimnissen verletzt. Die Angaben, die der Verbraucher selbst gegenüber der Versicherung getätigt habe, seien für diese nicht schutzbedürftig. Auch sei die Herausgabe nicht auf Daten zu begrenzen, die nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO und die grundrechtlichen Interessen des Versicherers beträfen. Denn der Verbraucher beziehe sich bei seinem Auskunftsverlangen lediglich auf ihm zuzuordnende personenbezogene Daten.


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