OLG Oldenburg, Beschl. 24.5.2018 - 13 W 10/18

Keine Einwilligung bzgl. Kinderfotos im Internet

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2018
Bei der unberechtigten Veröffentlichung von Fotos eines Kinds getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, weshalb die Eltern nur im gegenseitigen Einvernehmen gerichtlich dagegen vorgehen können.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.5.2018 - 13 W 10/18

Vorinstanz: LG Oldenburg, Beschl. v. 9.4.2018 - 5 O 483/18

BGB § 1687 Abs. 1 Satz 1

Das Problem

Die Sorge um ihre sechsjährige Tochter üben die geschiedenen Eltern gemeinsam aus. Die Mutter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und lebt mit der Tochter auf dem Bauernhof des in zweiter Ehe mit ihr verheirateten Stiefvaters, für welchen er eine Website betreibt. Der Vater beanstandet, dass der Stiefvater dort ohne sein Einverständnis Fotos der Tochter veröffentlicht, und begehrt in ihrem Namen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage u.a. zur Unterlassung der Fotoverbreitung.

Die Entscheidung des Gerichts

Die sofortige Beschwerde sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückzuweisen.

Einwilligung: Gemäß § 22 KUG dürften Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hierzu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Sei der Abgebildete minderjährig, bedürfe es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH v. 28.9.2004 – VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II, NJW 2005, 56 [58]). Dies seien i.d.R. gem. § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.

Angelegenheit von erheblicher Bedeutung: Angelegenheiten i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB seien in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkämen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kinds hätten oder haben könnten und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen seien. Zu beachten sei auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstands.

Gefährdung des Persönlichkeitsrechts: Hier sei zunächst der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild gem. § 22 KUG als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG v. 7.2.2011 – 16 UF 86/10, Rz. 51, FamRZ 2011, 1659). Insb. bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet sei dieses Recht wegen des unbegrenzten Adressatenkreises und einer schwer zu erreichenden verlässlichen Löschung in erhöhtem Maße gefährdet. Besonders verstärkt werde das durch den werbenden und damit kommerziellen Charakter der Website des Stiefvaters, so dass die Bilderveröffentlichung von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sei.

Keine alleinige Klagebefugnis: Der Vater sei jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kinds gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gem. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich sei. Denn auch bei der Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen die Veröffentlichung handle es sich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei.


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