Siebentägige Vorratsdatenspeicherung

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2011
Die Speicherung von IP-Adressen gem. § 100 Abs. 1 TKG ist durch die Abwehr von abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs legitimiert.

BGH, Urt. v. 13.1.2011 - III ZR 146/10

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 16.6.2010 - 13 U 105/07
Vorinstanz: LG Darmstadt, Urt. v. 6.6.2007 - 10 O 562/03

TKG §§ 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1

Das Problem:

Eine Telekommunikationsdiensteanbieterin stellt einem Anschlussinhaber einen Internetzugang unabhängig vom Nutzungsumgang per Flatrate über DSL zur Verfügung. Zusätzliche Nutzungsentgelte können aber beim Zugang über Anschlüsse von Wettbewerbern, andere Zugangstechniken (Analog, ISDN oder GSM) oder die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Diensten entstehen. Die IP-Adressen werden sieben Tage lang gespeichert.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die auf sofortige Löschung der IP-Adresse gerichtete Klage des Anschlussinhabers aus §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 3 TKG wurde zwecks Feststellung der Erforderlichkeit einer Speicherung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ungeklärte Erforderlichkeit der Speicherung: Der Erlaubnistatbestand der Speicherung zu Abrechnungszwecken gem. § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG werde durch die bislang ausnahmslos genutzte Flatrate nicht ausgeschlossen, da die Nutzung zusätzliche Kosten verursachender Dienste jederzeit offenstehe. Die Vorschrift setze aber voraus, dass unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anhand weniger sensibler Sessionsdaten kein weniger eingriffsintensives Mittel als die IP-Adressspeicherung zur Verfügung steht, was vorliegend noch nicht aufgeklärt worden sei. Entsprechendes gelte für den Erlaubnistatbestand zur Gewährleistung der Netzsicherheit gem. § 100 Abs. 1 TKG, da das Sachverständigengutachten insoweit nur die Geeignetheit, nicht aber die Erforderlichkeit untersucht habe.

Speicherung zur Störungsbeseitigung: Auch die Erforderlichkeit der Speicherung zur Störungsbeseitigung sei entscheidungserheblich. Eine abzuwehrende Störung i.S.d. § 100 TKG liege u.a. vor, wenn Internetdienstleister bestimmte IP-Adressbereiche der Anbieterin sperren, weil von ihnen Schadprogramme, Spam-Mails oder DoS-Attacken ausgehen (vgl. zu § 15 TMG, BT-Drucks. 16/11967, 17).

Verdachtslose Speicherung: Das Erfordernis einer konkreten Gefahr i.S.d. Vorgängerregelung gem. § 9 Abs. 1 TDSV sei nur für die missbräuchliche Inanspruchnahme nach § 100 Abs. 3 TKG beibehalten worden. Das „Erkennen von Störungen” nach Abs. 1 der Vorschrift setze hingegen kein Stadium konkreter Gefahr voraus. Die von der Generalanwältin geäußerten Zweifel am Ausreichen einer abstrakten Gefahr für Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG (Generalanwältin, Schlussanträge v. 18.7.2007 – Rs. C-275/06 – Promusicae – Rz. 82, Slg. 2008, I-271 [296]) seien vom EuGH nicht aufgegriffen worden, sondern den Mitgliedstaaten sei vielmehr ein Beurteilungsspielraum unter Beachtung eines angemessenen Interessenausgleichs zuerkannt worden (EuGH, Urt. v. 29.1.2008 – Rs. C-275/06 – Promusicae – Rz. 67, CR 2008, 381).

Angemessenheit der Vorratsdatenspeicherung: Eine auf sieben Tage begrenzte Speicherung (so BfDI v. 16.3.2007, https://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma/schaar2007.htm; AG Bonn, Urt. v. 5.7.2007 – 9 C 177/07, CR 2007, 640) wahre die Verhältnismäßigkeit i.e.S. vor dem Hintergrund von Art. 10 GG bzw. Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG. Die Zusammenführung von IP-Adresse und Identität des Anschlussinhabers finde – nach dem bisherigen Sach- und Streitstand – für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG nur bei konkretem Verdacht statt, so dass ihr höchstens ein geringer Einschüchterungseffekt zukomme. Demgegenüber würden die gleichfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen, denen die Datenspeicherung diene, nicht hinter den Interessen des Anschlussinhabers zurücktreten.


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