Strafbefehlsverfahren bei Jugendlichen

13.07.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1655 mal gelesen)
Gemäß § 79 Abs. 1 JGG darf gegen Jugendliche kein Strafbefehl erlassen werden. Alles andere wäre auch ohne gesetzliche Regelung inkonsequent wenn man bedenkt, dass das Strafbefehlsverfahren kein mündliches, sondern ein schriftliches Verfahren ist. Es ist geregelt in den §§ 407-412 StPO. Für den Angeklagten bieten sich dabei nur zwei Möglichkeiten:
1. Unterwerfung unter die im Strafbefehl mitgeteilte Sachverhaltswertung und damit unter die im Strafbefehl festgelegte Sanktion oder
2. die Einlegung eines Einspruchs.
Wird kein Einspruch eingelegt hat dies zur Folge, dass weder Sachverhaltsermittlungen noch die im Jugendstrafrecht notwendigen Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen, des Reifegrades und der Erziehungsbedürftigkeit angestellt würden.
Eben diese Ermittlungen sind jedoch mit Blick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts der zentrale Aspekt in einem Strafverfahren gegen einen jugendlichen Angeklagten.

Es besteht jedoch anders als im Erwachsenenstrafrecht die Möglichkeit der Diversion (§§ 45, 47 JGG) und des vereinfachten Jugendverfahrens (§§ 76-78 JGG)um in geeigneten Fällen schnell zu Verfahrensabschluss zu kommen.

Nina Wittrowski
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